32001R1763

Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 07/09/2001 S. 0010 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission

vom 6. September 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im ersten Anwendungsjahr der Rechtsvorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums hat sich gezeigt, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 672/2001(3), nicht allen auftretenden Situationen gerecht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte gewährt werden. Damit eine solche Beihilfe einen echten Anreiz für junge Menschen bildet, sich als Landwirt in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederzulassen, ist es erforderlich, dass die Entscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist ergeht, die nahe bei der tatsächlichen Niederlassung liegt. Um den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser neuen Bestimmung zu ermöglichen, sollte ihr Anwendungsbeginn allerdings bis zum 1. Januar 2002 hinausgeschoben werden.

(3) Die von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokumente einiger Mitgliedstaaten sehen derzeit noch vor, dass Niederlassungsbeihilfen auch dann an Junglandwirte gewährt werden können, wenn die Niederlassung bereits einige Jahre vor der Beihilfeentscheidung stattgefunden hat. Angesichts der ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Frist für die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung ist vorzuschreiben, dass Mitgliedstaaten, die eine Förderung für eine derartige vor Anwendungsbeginn der neuen Bestimmung erfolgte Niederlassung gewähren wollen, die notwendigen Maßnahmen vor Ende des Jahres 2002 zu treffen haben.

(4) Ferner konnten bestimmte Junglandwirte, die sich in den Jahren 1999, 2000 oder 2001 niedergelassen haben, aus haushalts- oder verwaltungstechnischen Gründen, die mit dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Programmplanungszeitraums zusammenhängen, noch keine Niederlassungsbeihilfe erhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, hier die notwendigen Maßnahmen für die Beihilfegewährung vor Ende des Jahres 2001 oder aber gegebenenfalls spätestens zwölf Monate nach der Niederlassung zu treffen und zudem das vorgeschriebene Hoechstalter des Junglandwirts flexibel zu handhaben.

(5) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Landwirte durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Auflagen durch die Beachtung von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften ergeben. Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(4) hat zum Ziel, die durch Nitrat aus der Landwirtschaft verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiteren Verunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Im Sinne des in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag verankerten Verursacherprinzips sollte keine Ausgleichszahlung für die Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich lediglich aus der Einhaltung der auf diese Richtlinie gestützten Beschränkungen der Landbewirtschaftung ergeben. Derartige Kosten und Einkommensverluste sind folglich aus dem Anwendungsbereich von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auszuschließen.

(6) Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 schreibt vor, dass bei jedem Mitgliedstaat die für ein Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zur Höhe der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge finanziert werden können, soweit diese durch die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel gedeckt sind. Für den Fall, dass der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 37 übermittelten Ausgabenplanungen die im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Gesamtmittel übersteigt, ist eine Methode festzulegen, um die Hoechstbeträge zu ermitteln, die für die einzelnen Mitgliedstaaten aus den verfügbaren Mitteln finanziert werden können. Diese Methode sollte sich auf die jährlichen Mittelzuweisungen gemäß der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission(5), geändert durch die Entscheidung 2000/426/EG(6), stützen.

(7) Die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, und hier insbesondere der Agrarumweltmaßnahmen, erstreckt sich über mehrere Jahre. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und genauen Kontrolle sollte verlangt werden, dass der Begünstigte jedes Jahr einen Zahlungsantrag für die Beihilfe einreicht, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes geeignetes Verfahren vor, um das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen.

(8) In Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 wird für Beihilfen, die auf der Grundlage von Flächen oder der Anzahl Tiere gewährt werden, auf Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(8), Bezug genommen, der im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen die Rückzahlung zuzüglich Zinsen vorschreibt. Aus Kohärenzgründen empfiehlt es sich, diese Verfahrensweise bei sämtlichen vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Beihilfemaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorzuschreiben

(9) Gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bleiben die Richtlinien, in denen die Verzeichnisse der benachteiligten Gebiete festgelegt oder geändert worden sind, in Kraft, sofern sie im Rahmen der Programme nicht abgeändert werden. In Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 sind für die zu gebende Beschreibung der geplanten Maßnahmen die wesentlichen Merkmale und die sonstigen Bestandteile dargelegt, die für die einzelnen Maßnahmen im Programmplanungsdokument aufgeführt sein müssen. Die Änderungen an den vom Rat und der Kommission festgelegten Verzeichnissen der benachteiligten Gebiete und die Verzeichnisse der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen sollten unter der Rubrik "sonstige Bestandteile" verzeichnet werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert

a) Vor dem Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "Bei der an Junglandwirte gewährten Niederlassungsbeihilfe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist ergehen, die zwölf Monate nach dem Niederlassungszeitpunkt im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht überschreiten darf.

Im Fall einer Niederlassung, die vor dem Anwendungsbeginn des vorstehenden Absatzes stattgefunden hat und für die entsprechend den Modalitäten des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments eine Beihilfe innerhalb einer Frist von mehr als zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt gewährt werden könnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2002 erlassen.

Im Fall einer Niederlassung, die in den Jahren 1999, 2000 oder 2001 stattgefunden hat und für die aus haushalts- oder verwaltungstechnischen Gründen noch keine Beihilfe gewährt werden konnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2001 oder aber innerhalb einer Hoechstfrist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt erlassen."

b) Unterabsatz 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung: "Bei Anträgen, die für die in Absatz 3 genannten Niederlassungen bis spätestens 31. Dezember 2001 gestellt werden, muss die Bedingung von Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zum Niederlassungszeitpunkt erfuellt sein."

2. In Kapitel II Abschnitt 5 wird folgender Artikel 11a eingefügt: "Artikel 11a

Die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können nicht für die Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich aus der Einhaltung von auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(9) gestützten Beschränkungen der Landbewirtschaftung ergeben."

3. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: "(1a) Sollte der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Ausgabenplanungen den Gesamtbetrag der im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittel übersteigen, so ist der Hoechstbetrag der Ausgaben, die für die einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden können, auf den Betrag der entsprechenden jährlichen Mittelzuweisung gemäß dem Verteilungsschlüssel der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission(10) begrenzt.

Falls nach einer solchen Kürzung noch Mittel verfügbar sind, weil bestimmte Mitgliedstaaten eine Ausgabenplanung unter ihrer jährlichen Mittelzuweisung übermittelt haben, so wird der Überschussbetrag im Verhältnis zu den Beträgen der genannten jährlichen Mittelzuweisungen aufgeteilt, wobei darauf zu achten ist, dass für keinen Mitgliedstaat der Betrag der in Unterabsatz 1 genannten Ausgabenplanungen überschritten wird. Innerhalb eines Monats nach Annahme des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die so angepassten Ausgabenplanungen mit."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein Haushaltsjahr die gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) mitgeteilten Beträge bzw. die sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergebenden Beträge, so werden die Mehrausgaben des laufenden Haushaltsjahres bis zur Höhe der Mittel, die nach Erstattung der Ausgaben der übrigen Mitgliedstaaten noch verfügbar sind, anteilig zu den festgestellten Überschreitungen berücksichtigt."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der Beträge gemäß Absatz 1 liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzuerkennenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert bzw. den sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergebenden Beträgen, falls diese niedriger als der genannte Schwellenwert sind, und den im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben in dem Haushaltsjahr, das demjenigen der Kürzung folgt, nicht berücksichtigt."

4. Dem Artikel 46 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Beihilfen, deren Gewährung über mehrere Jahre erfolgt, werden nach der Zahlung im ersten Jahr der Antragstellung die darauf folgenden Zahlungen auf der Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe geleistet, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht ein anderes Verfahren vor, das eine wirksame jährliche Überprüfung gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung ermöglicht."

5. Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ferner gilt für die genannten Beihilfen Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92."

b) Es wird folgender Unterabsatz angefügt: "Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zurückzuzahlen."

6. In Nummer 9.3.V.B des Anhangs wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Änderungen an den in den Richtlinien des Rates und der Kommission festgelegten oder geänderten Verzeichnissen der benachteiligten Gebiete und Verzeichnisse der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der erste Unterabsatz von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) gilt jedoch ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(3) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 28.

(4) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(5) ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27.

(6) ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 33.

(7) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(8) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.

(9) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(10) ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27.