32001R1737

Verordnung (EG) Nr. 1737/2001 der Kommission vom 31. August 2001 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0033 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 1737/2001 der Kommission

vom 31. August 2001

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) und für Sirupe nach Buchstabe d) sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(2) enthält die Bestimmungen zur Festsetzung der Produktionserstattungen und nennt die chemischen Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Gewährung der Produktionserstattung für die bei dieser Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse zulässig ist. Gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 leitet sich die Produktionserstattung für Rohzucker, Saccharosesirupe und Isoglukose in unverarbeitetem Zustand zu den für jedes dieser Grunderzeugnisse spezifischen Bedingungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt. Ändern sich die Preise für Gemeinschaftszucker und/oder die Weltmarktpreise für Zucker in dem entsprechenden Zeitraum beträchtlich, so kann die Erstattung angepasst werden. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Produktionserstattung gemäß Artikel 1 für den ebenfalls dort genannten Zeitraum festgelegt.

(4) Aufgrund der Änderung der Definition von Weiß- und Rohzucker gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 fällt Zucker mit Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen nicht mehr unter diese Rubrik und ist daher als "anderer Zucker" zu betrachten. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 kommen diese Zuckersorten jedoch als Grunderzeugnisse für eine Produktionserstattung in Frage. Zur Festsetzung der Produktionserstattung für diese Erzeugnisse sollte daher eine auf ihrem Saccharosegehalt beruhende Berechnungsmethode eingeführt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sieht keine Verlängerung der Regelung über den Lagerkostenausgleich nach dem 1. Juli 2001 vor. Artikel 48 der genannten Verordnung sieht jedoch die Erhebung der Lagerabgabe auf am 30. Juni 2001 eingelagerte Zuckerbestände vor, was bedeutet, dass auf den in der Gemeinschaft in den Monaten Juli, August und September 2001 verfügbaren Zucker die Lagerabgabe von 2,00 EUR/100 kg Weißzucker entrichtet wurde. Daher ist diese Abgabe bei der Festsetzung für den Monat September 2001 zu berücksichtigen. Hierzu ist die Erstattung um 2 EUR/100 kg netto zu kürzen, wenn die Verarbeitung des Grunderzeugnisses nach dem 30. September 2001 stattfindet.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 34,890 EUR/100 kg netto festgesetzt.

Erfolgt die Verarbeitung des Grunderzeugnisses für die die Produktionserstattung gemäß Unterabsatz 1 gewährt wird, nach dem 30. September 2001, so wird die Produktionserstattung um 2 EUR/100 kg netto gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2001

Für die Kommission

Viviane Reding

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.