Verordnung (EG) Nr. 1678/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2001 S. 0022 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 1678/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2334/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes ex 4415 20 20 mit Ursprung in der Republik Polen ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter Hersteller im Zusammenhang mit diesen Einfuhren an. Im Fall der polnischen Hersteller/Ausführer wurde mit einer Stichprobe gearbeitet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Antidumpingzölle zwischen 4,0 % und 10,6 % eingeführt. Für die anderen kooperierenden aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 6,3 % eingeführt. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 10,6 % eingeführt. Die Hersteller, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, wurden von den Antidumpingzöllen auf die Einfuhren einer bestimmten Art von Flachpalette, der EUR-Palette, befreit, für die allein die Verpflichtungen gelten. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 kann die Verordnung geändert werden, sofern eine Partei der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass - sie die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung beschriebenen Holzpaletten im Untersuchungszeitraum nicht herstellte und nicht in die Gemeinschaft exportierte, - sie mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Polen, für die die mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingzölle gelten, verbunden ist, - sie die betreffenden Waren nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportierte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist; in diesem Fall kann für diese Partei der Zollsatz von 6,3 % eingeführt werden, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gilt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 ist ferner im Fall einer Partei, die die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannten Kriterien erfuellt, eine Befreiung vom Antidumpingzoll möglich, sofern von dieser Partei eine Verpflichtung für die sogenannten EUR-Paletten angenommen wird. (4) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2079/98(3), (EG) Nr. 2048/99(4) und (EG) Nr. 1521/2000(5) änderte der Rat die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97. (5) Vierzehn neue polnische ausführende Hersteller beantragten dieselbe Behandlung wie die Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, und legten nach entsprechender Aufforderung Beweise dafür vor, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 erfuellten. Die von diesen antragstellenden Unternehmen vorgelegten Beweise werden als ausreichend angesehen, um eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 zu rechtfertigen und diese vierzehn ausführenden Hersteller in den Anhang I jener Verordnung aufzunehmen. In diesem Anhang I sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 6,3 % gilt. (6) Fünf der vierzehn polnischen ausführenden Hersteller, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 6,3 % eingeführt wird, boten auch Verpflichtungen für die EUR-Palette an, die von der Kommission mit dem Beschluss 2001/643/EG(6) angenommen wurden. Folglich sind diese fünf Unternehmen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 in die Liste derjenigen Unternehmen aufzunehmen, deren Verpflichtungsangebote für Einfuhren der EUR-Palette von der Kommission angenommen wurden, so dass der Zoll für die betreffenden Einfuhren nicht gilt. B. RÜCKNAHME VON VERPFLICHTUNGEN (7) Die folgenden fünf polnischen ausführenden Hersteller, deren Verpflichtungsangebote die Kommission annahm, haben die Verpflichtungen verletzt, da sie ihrer Berichterstattungspflicht gemäß den Verpflichtungen nicht nachkamen: Internationale Paletten Company Sp., Lebork (TARIC-Zusatzcode 8575 ), P.P.U.H. "Drewmax" Sp.zo.o., Krakow (TARIC-Zusatzcode 8577 ), S.U.T.R. "Rol Trak", Prochowice (TARIC-Zusatzcode 8714 ), Sliwka Lucyna, Klodzko (TARIC-Zusatzcode 8445 ), Produkcja - Skup Elementow i Palet, Stanislaw Gorecki, Czajkow (TARIC-Zusatzcode 8483 ), und ein polnischer Hersteller, MACED Sklad Palet, J. Macionga, Miastko (TARIC-Zusatzcode 8539 ) gab an, die betroffene Ware nicht länger herzustellen. Daher teilte die Kommission diesen sechs Unternehmen mit, dass sie aus der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, gestrichen werden sollten. Diese Unternehmen erhoben keine Einwände. C. ÄNDERUNG VON UNTERNEHMENSNAMEN UND ANSCHRIFTEN (8) Die folgenden fünf polnischen ausführenden Hersteller, für die ein gewogener durchschnittlicher Antidumpingzoll gilt, teilten den Kommissionsdienststellen mit, dass sich ihre Anschriften geändert haben: P.P.H. "GKT" S.C., Bilgoraj, P.P.U.H. "Alwa" Sp.zo.o., Slawno, Z.P.H.U. Drewnex Mamos, Luczak, Mamos s.j., Cekow, Drewpal sp.j., Blizanow, P.P.H. "Astra" Sp.zo.o, Nawojowa. (9) Die folgenden beiden polnischen ausführenden Hersteller teilten den Kommissionsdienststellen mit, dass sich ihre Namen geändert haben: P.P.H.U. "Eurex" BIS, Godynice, B.H. "MARINO", Drawsko Pomorskie. Die Kommission stellte fest, dass die Namensänderung die ursprünglichen Feststellungen in keiner Weise berührt, und zieht daher den Schluss, dass die den Unternehmen unter ihren vorherigen Namen gewährten individuellen Zollsätze nach der Namensänderung weiterhin gelten werden sollten. (10) Folglich sind die Anhänge I und II der Verordnung entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 werden durch die Anhänge I und II dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. August 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (2) ABl. L 324 vom 27.11.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1521/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 1). (3) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 1. (4) ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 1. (5) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 1. (6) Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts. ANHANG I "ANHANG I Hersteller >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II "ANHANG II Hersteller >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"