32001R1666

Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten

Amtsblatt Nr. L 223 vom 18/08/2001 S. 0004 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 der Kommission

vom 17. August 2001

zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/2000(5), sind die Bestände festgelegt, auf welche die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 847/96 Anwendung finden können.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates(6) sind für bestimmte Bestände Fangquoten für 2001 festgelegt.

(3) Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen werden im Rahmen der in diesem Artikel genannten Grenzen auf die Quote für 2001 aufgeschlagen.

(4) Nach den der Kommission übermittelten Angaben überschreiten die Fänge einiger Mitgliedstaaten die 2000 zulässigen Anlandungen für bestimmte Bestände. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 wird die Quote für das folgende Jahr unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht.

(5) Im Falle der Überschreitung der zulässigen Anlandungen für 2000 bei den in Artikel 5 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates genannten Beständen sind die gewichteten Abzüge von den einzelstaatlichen Quoten für 2001 nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zu berechnen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates festgesetzten Quoten werden nach Maßgabe des Anhangs erhöht bzw. verringert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1.

(5) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 5.

(6) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

n.a. Nicht zutreffend.