32001R1651

Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission vom 14. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/2001 S. 0005 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission

vom 14. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 20 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 505/98(4), sind die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Vermarktungsnormen im Eiersektor festgelegt.

(2) Zur Verbesserung der Herkunftsermittlung von Eiern und der Genauigkeit der Datumsangaben der Packstellen sollten die Vorschriften zur Identifizierung der von Erzeugern an die Packstellen gelieferten Eier verschärft werden, insbesondere was die Beschriftung der Eierbehältnisse im Erzeugerbetrieb mit dem Legedatum oder der Legeperiode und den Versand nicht sortierter Eier zwischen Packstellen anbelangt.

(3) Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, von einer ständigen Bemannung der Anlage abzusehen.

(4) Um sicherzustellen, dass die bestehenden Gewichtsklassen, die jeweils Gewichtsspannen von 10 g umfassen, eingehalten werden, sollten die diesbezüglichen Vorschriften verschärft werden, auch um zu verhindern, dass Gewichtsklassen durch Verwendung unterschiedlicher Packungsfarben oder Symbole und durch eine unterschiedliche Preisstruktur in zwei Klassen unterteilt werden und so die ordnungsgemäße Vermarktung der Eier und die Verbraucherinformation beeinträchtigen.

(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht erforderlich ist, die Gewährung der Ausnahmeregelung, wonach lose Eier in kleinen Mengen direkt vom Verpacker an den Einzelhandel abgegeben werden können, von der Entfernung des Lieferortes abhängig zu machen. Die obligatorische Angabe des Sortierdatums muss durch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ersetzt werden, das in jedem Fall verbindlich ist.

(6) Die Definitionen des Mindesthaltbarkeitsdatums und des empfohlenen Verkaufsdatums sollten präzisiert und an der maximalen Frist von 21 Tagen nach dem Legen für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien(5) ausgerichtet werden, woraus sich eine Mindesthaltbarkeitsdauer von maximal 28 Tagen nach dem Legen ergibt.

(7) Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen und nach Verabschiedung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen(6) sollten die ausführlichen Bestimmungen über die freiwillige Angabe der verschiedenen Haltungsformen angepasst werden, mit dem Ziel, die Zahl der Haltungsformen zu verringern und die Begriffe, die in den verschiedenen Amtssprachen der Gemeinschaft verwendet werden können, insbesondere hinsichtlich der Haltung von Hennen in Käfigbatterien neu zu definieren. Darüber hinaus sollten die Mindestanforderungen, die Gefluegelhaltungsbetriebe hinsichtlich der verschiedenen Haltungsformen erfuellen müssen, mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG in Einklang gebracht werden, obgleich für Eier aus Freilandhaltung bestimmte zusätzliche Kriterien festgelegt werden sollten, um zu verhindern, dass der Begriff der Auslaufhaltung missbräuchlich verwendet wird. Ferner ist es angezeigt, ausführlichere Vorschriften für die Betriebsbuchführung festzulegen, um die Überwachung des Produktionsflusses zu verbessern. Schließlich sollte die freiwillige Angabe der Haltungsform auf Industrieeier ausgedehnt werden, um die Vermarktung und Kontrolle von Eiprodukten, die mit Eiern aus verschiedenen Haltungssystemen hergestellt werden, zu verbessern.

(8) Es müssen ausführliche Vorschriften für die freiwillige Angabe der Art der Legehennenfütterung auf den Eiern und ihren Verpackungen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften, die es gestatten, die Vermarktung der Eier von Hennen, die ein spezielles Futter erhalten, zu überwachen. Diese Vorschriften sollten einen Mindestanteil Getreide im Futtermittel vorsehen, wenn auf die Verwendung von Getreide im Legehennenfutter Bezug genommen wird, wofür die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen festlegen können, die nur für Erzeuger dieses Mitgliedstaats verbindlich sind und die den Eierhandel in der Gemeinschaft nicht beinträchtigen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften kann auch an erzeugerunabhängige Stellen übertragen werden, die ermächtigt werden sollten, die Kontrollkosten von Betrieben, die von der Möglichkeit der Angabe von Fütterungsart und Haltungsform Gebrauch machen, aufgrund der Freiwilligkeit der Angabe einzuziehen.

(9) Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 müssen die in dieser Verordnung definierten Angaben zur Verwendung auf Eiern und ihren Verpackungen im Fall des Verkaufs an den Endverbraucher in einer vom Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verkauf stattfindet, leicht verständlichen Sprache erfolgen. Diese Vorschrift sollte aufgrund des Artikels 16 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(7) aufgehoben werden.

(10) Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 zu ändern.

(11) Um eine möglichst reibungslose Umstellung auf die neue Regelung zu gewährleisten, sollten die vor dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften über die Angaben zur Fütterung der Legehennen bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Für andere als neu gebaute oder umgebaute alternative Produktionssysteme sollten die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Mindestanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 bis zu den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG genannten Daten gelten.

(12) Der Verwaltungsausschuss für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Jedes Behältnis ist vor Verlassen des Erzeugungsorts mit Namen und Anschrift oder Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs, Legedatum oder -periode und dem Versanddatum zu kennzeichnen.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so erfolgt die Kennzeichnung in der Packstelle.

Werden nicht sortierte Eier in unterschiedlichen Behältnissen von der ersten Packstelle zu anderen Packstellen versandt, so muss jedes Behältnis vor Verlassen der Packstelle mit diesen Angaben versehen werden.

Wird die Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums und des empfohlenen Verkaufsdatums gemäß Artikel 14 Absatz 1a bzw. Artikel 16 Absatz 2 der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen."

2. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) eine angemessene, während des Betriebs dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht. Werden automatische Anlagen zum Durchleuchten und Sortieren nach Güte- und Gewichtsklassen verwendet, so muss die Ausstattung eine gesonderte Beleuchtungslampe umfassen. Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen kann die zuständige Behörde auf die ständige Bemannung der Anlage verzichten."

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf Verpackungen wird die Gewichtsklasse durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben, die durch die entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden können. Es darf keine Unterteilung der Gewichtsspannen gemäß Absatz 1 mit Hilfe von Packungsfarben, Symbolen, Warenzeichen oder anderen Angaben erfolgen."

4. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 gilt für Tagesmengen von weniger als 3600 Eiern je Lieferung und weniger als 360 Eiern je Käufer. Name, Anschrift und Kennnummer der Packstelle sowie die Zahl der Eier, die Güte- und Gewichtsklassen und das Mindesthaltbarkeitsdatum sind in den Begleitpapieren anzugeben."

5. In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem Eier der Klasse A bei sachgemäßer Lagerung die in Artikel 5 Absatz 1 beschriebenen Anforderungen erfuellen. Es ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen."

6. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das empfohlene Verkaufsdatum darf die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 94/371/EG des Rates(8) festgelegte maximale Frist für die Lieferung der Eier an den Verbraucher von 21 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten."

7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Außer im Fall der ökologischen oder biologischen Erzeugung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(9) darf die Haltungsart gemäß Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 auf Eiern und auf Packungen, die derartige Eier enthalten, lediglich mit den nachstehenden Angaben und den in Anhang II aufgeführten entsprechenden Angaben in den anderen Sprachen der Gemeinschaft gekennzeichnet werden, sofern die in Anhang III angeführten Bedingungen erfuellt sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzlich zu diesen Angaben können Angaben über die unterscheidenden Merkmale der Haltungsart gemacht werden.

Die Angaben auf den Eiern können durch einen Erzeugercode ersetzt werden, der die Identifizierung der Haltungsart ermöglicht, sofern seine Bedeutung auf der Packung erklärt ist.

Bei Lose-Verkäufen sind Angaben über die Haltungsart nur zulässig, wenn die einzelnen Eier im Betrieb oder in der Packstelle mit der entsprechenden Bezeichnung oder mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden, sofern dieser Code die Identifizierung der Haltungsart ermöglicht und seine Bedeutung gesondert erklärt wird.

Sobald die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallenden Erzeugerbetrieben die Kennnummer im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 1999/74/EG(10) zugewiesen haben, dürfen keine anderen Codes verwendet werden.

Auch wenn ein Mitgliedstaat beschließt, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/74/EG fallenden Betrieben Kennnummern zuzuweisen, dürfen keine anderen Codes verwendet werden."

b) Der Einleitungssatz von Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Die Packstellen, die die Angaben gemäß Absatz 1 verwenden dürfen, führen, aufgeschlüsselt nach Haltungsart, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Einstellung der Eierlieferungen durch den Erzeuger oder nach Beseitigung des Bestands gesondert Buch über:".

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Eier gemäß Absatz 1 sind den Packstellen und den gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassenen Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie in Behältnissen zu liefern, die eine der in Absatz 1 genannten Angaben in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft tragen. Die Behältnisse werden vor Verlassen des Erzeugungsorts mit Namen und Anschrift oder Erzeugercode, Art, Anzahl oder Gewicht der Eier und dem Versanddatum gekennzeichnet. Die Buchführung über das Lieferdatum, sämtliche Angaben auf den Behältnissen und die wöchentlichen Lagerbestände sind in der Packstelle und dem Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie mindestens sechs Monate lang aufzubewahren."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die in Absatz 2 genannten Packstellen führen getrennte Bücher über die tägliche Güte- und Gewichtsklassensortierung sowie über den Verkauf der gemäß Absatz 1 gekennzeichneten Eier und Kleinpackungen, unter Angabe von Namen und Anschrift des Käufers, Zahl der Packungen, Anzahl und/oder Gewicht der verkauften Eier nach Gewichtsklassen und Lieferdatum sowie über die wöchentlichen Lagerbestände. Anstelle dieser Verkaufsbücher können die Packstellen jedoch die Rechnungen oder Lieferscheine für diese Eier aufbewahren, auf denen sie die Angaben nach Absatz 1 vermerken. Diese Bücher und Dateien sind mindestens sechs Monate lang aufzubewahren."

e) Der Einleitungssatz von Absatz 6a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(6a) Die Sammelstellen und der Großhandel führen Buch über die Käufe und Verkäufe sowie die Bestände der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Eier und bewahren diese Bücher mindestens sechs Monate lang auf."

f) Absatz 7a erhält folgende Fassung: "(7a) Die Absätze 2 bis 6a gelten nicht, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Bezeichnung verwendet wird."

g) Es wird folgender Absatz 7b eingefügt: "(7b) Packungen mit Eiern, die für gemäß der Richtlinie 89/437/EWG zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie bestimmt sind, dürfen mit den Angaben gemäß Absatz 1 gekennzeichnet werden, vorausgesetzt, die Eier wurden in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt, die die jeweiligen Anforderungen nach Anhang III erfuellen, und die Überwachungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 werden angewandt."

8. Artikel 18a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den vertraulichen Charakter der nach Artikel 17, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 18c Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 2 erteilten Angaben zu gewährleisten, soweit natürliche Personen betroffen sind."

9. Artikel 18b erhält folgende Fassung: "Artikel 18b

Die Überwachung der Angaben zur Haltungsform gemäß Artikel 18 Absatz 1, einschließlich der Angaben zu den Besonderheiten der jeweiligen Haltungsmethode und der Angaben über die Art der Fütterung der Legehennen gemäß Artikel 18c, kann von den Mitgliedstaaten entsprechend ausgewiesenen Stellen übertragen werden, die die notwendige Unabhängigkeit gegenüber den betroffenen Erzeugern gewährleisten und die Kriterien gemäß der geltenden Europäischen Norm EN/45011 erfuellen.

Diese Stellen werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht.

Die von diesen Stellen erhobenen Kontrollkosten gehen zu Lasten des Unternehmens, das die genannten Angaben verwendet."

10. Der folgende Artikel 18c wird eingefügt: "Artikel 18c

Soweit Eier der Klasse A und deren Packungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, gelten folgende Bedingungen und die Bedingungen gemäß Anhang IV:

1. Packstellen, die solche Angaben verwenden, führen ausführlich Buch über die Lieferungen unter Angabe von Namen und Anschrift oder Erzeugercode, Anzahl und Gewicht der Eier sowie des Lieferdatums. Die Erzeuger führen laufend Buch über Menge und Art der gelieferten und vor Ort zubereiteten Futtermittel, Lieferdatum und Namen des Futtermittelherstellers oder -lieferanten, Zahl und Alter der Legehennen, die Zahl der erzeugten und gelieferten Eier, das Versanddatum und die Namen der Käufer.

Diese Bücher sind nach Einstellung der Eierlieferungen des Erzeugers oder nach Entfernung des Bestands mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

2. Futtermittelhersteller und -lieferanten führen Buch über die Zusammensetzung der Futtermittel, die an die Erzeuger gemäß Absatz 1 geliefert werden, und bewahren diese Bücher nach dem Versand mindestens sechs Monate lang auf.

3. Packstellen gemäß Absatz 1 führen getrennt Bücher über die tägliche Güte- und Gewichtsklassensortierung sowie über den Verkauf von Kleinpackungen und Eiern, die mit Bezeichnungen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, unter Angabe von Namen und Anschrift des Käufers, Anzahl oder Gewicht der verkauften Eier und Lieferdatum sowie über die wöchentlichen Lagerbestände und bewahren diese Bücher mindestens sechs Monate lang auf.

Anstelle der Verkaufsbücher können die Packstellen jedoch Rechnungen oder Lieferscheine mit Angaben über die Art der Fütterung der Legehennen aufbewahren.

4. Eier enthaltende Großpackungen oder Kleinpackungen mit Angaben zur Art der Fütterung der Legehennen müssen dieselben Angaben tragen. Bei Lose-Verkauf dürfen die Angaben nur dann verwendet werden, wenn die einzelnen Eier mit den betreffenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden.

5. Die Richtigkeit der Angaben wird mindestens einmal jährlich im Gefluegelhaltungsbetrieb und beim Futtermittelhersteller kontrolliert.

6. Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet einzelstaatlicher technischer Maßnahmen, die über die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, vorausgesetzt, sie sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und stehen insbesondere im Einklang mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier.

7. Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 6 sind der Kommission mitzuteilen.

8. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Antrag jederzeit sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in diesem Artikel genannten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere ihre Konformität mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Eier zu überprüfen."

11. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Packstellen, die die Begriffe und/oder Symbole gemäß Absatz 1 verwenden, führen ausführlich Buch über die nach Ursprung der Eier aufgeschlüsselten Lieferungen mit Angabe von Namen und Anschrift oder Erzeugercode, Anzahl oder Gewicht der Eier und Lieferdatum. Die Erzeuger führen laufend Buch über Anzahl und Alter ihrer Legehennen, die Anzahl der erzeugten und gelieferten Eier, das Versanddatum und die Namen der Käufer. Diese Bücher sind nach Einstellung der Eierlieferungen durch den Erzeuger oder nach Entfernung des Bestands mindestens sechs Monate lang aufzubewahren."

12. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die in Absatz 2 genannten Packstellen führen getrennt Bücher über die tägliche Güte- und Gewichtsklassensortierung sowie über den Verkauf der gemäß Absatz 1 mit Bezeichnungen und/oder Symbolen gekennzeichneten Kleinpackungen und Eier, unter Angabe von Namen und Anschrift des Käufers, Anzahl oder Gewicht der verkauften Eier und Lieferdatum sowie über die wöchentlichen Bestände; diese Bücher sind mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Anstelle dieser Bücher können die Packstellen jedoch Rechnungen oder Lieferscheine für diese Eier aufbewahren, auf denen sie die Angaben nach Absatz 1 vermerken."

13. Artikel 20 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- jährlich bis zum 1. April über den durchschnittlichen Legehennenbestand (1) sowie Anzahl oder Gewicht der gelieferten Eier, über die gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 7b Buch geführt wird, und Anzahl oder Gewicht der im vergangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 18 Absatz 6 verkauften Eier."

14. Artikel 28 wird gestrichen.

15. In Anhang I Nummer 1 (Mindesthaltbarkeitsdatum) wird der Begriff "Cons. de préf. antes de" durch den Begriff "Cons. préf." ersetzt.

16. Anhang II wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

17. Die Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung werden als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Vor dem 1. Juli 2001 geltende Vorschriften betreffend Angaben zur Fütterung der Legehennen bleiben jedoch bis 31. Dezember 2001 in Kraft.

Die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Mindestanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 gelten weiterhin bis zu den in Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG vorgesehenen und in Anhang II dieser Verordnung genannten Daten für andere als neu gebaute oder umgebaute Produktionssysteme, die noch nicht mit diesem Artikel in Einklang gebracht wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 1.

(3) ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11.

(4) ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 16.

(5) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(6) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

(7) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(8) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(9) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(10) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

ANHANG I

"ANHANG II

Bezeichnungen für die Angabe der Art der Eierproduktion: a) auf den Packungen; b) auf den Eiern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG III

Mindestanforderungen an Gefluegelhaltungsbetriebe bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

a) "Eier aus Freilandhaltung" müssen in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG mit Wirkung ab den in diesem Artikel genannten Daten erfuellen, und bei denen

- die Hennen - außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen - tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben;

- die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, zum größten Teil bewachsen ist und nicht zu anderen Zwecken genutzt wird, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

- die Auslaufflächen im Freien mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 1999/74/EG erfuellen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche oder eine Henne je 4 m2 betragen darf und die Auslauffläche einen Radius von 150 m von der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreitet; eine Vergrößerung auf bis zu 350 m von der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles ist zulässig, wenn eine ausreichende Zahl von Unterschlupfmöglichkeiten und Tränken im Sinne dieser Bestimmung gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt sind, wobei mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar vorzusehen sind.

b) "Eier aus Bodenhaltung" müssen in Gefluegelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates mit Wirkung ab den in diesem Artikel genannten Daten erfuellen.

c) "Eier aus Käfighaltung" müssen in Gefluegehaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

- bis zum 31. Dezember 2002 die Anforderungen gemäß der Richtlinie 88/166/EG;

- ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

- ab dem 1. Januar 2002 die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG."

ANHANG III

"ANHANG IV

Auf die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse darf nur hingewiesen werden, wenn sie

im Fall von Getreide mindestens 60 Gew.-% der verwendeten Futterzusammensetzung ausmachen, die höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse enthalten darf; wird jedoch auf spezifische Getreidearten hingewiesen, so müssen diese bei Nennung einer Getreideart mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung und bei Nennung mehrerer Getreidearten jeweils mindestens 5 % ausmachen."