32001R1638

Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben

Amtsblatt Nr. L 222 vom 17/08/2001 S. 0029 - 0052


Verordnung (EG) Nr. 1638/2001der Kommission

vom 24. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben(1), insbesondere Artikel 2 Ziffer 5 und Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vertragsparteien des CITES (Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen) haben auf ihrer 9. Sitzung im November 1994 die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und ihre regionalen Stellen darum gebeten, Daten zum Fang und Handel mit Knorpelfischen (Haie und Rochen) zu erheben.

(2) Die FAO hat in Zusammenarbeit mit den entsprechenden regionalen Fischereistellen ein Verzeichnis der Knorpelfischarten zusammengestellt, für die Fangdaten mittels der Statlant-Fragebogen erfasst werden sollen.

(3) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, nach vorheriger Genehmigung durch Eurostat, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Artikel 5 vorgesehenen übermitteln können.

(4) Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates (entspricht den genannten Statlant-Fragebogen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.

(5) Die in dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, der gemäß Verordnung 72/279/EWG des Rates(2) eingesetzt wurde, überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 4 der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Format übermitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2001

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

(2) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER ARTEN, FÜR DIE DATEN FÜR DIE GROSSEN FISCHEREIGEBIETE VORZULEGEN SIND

Für die im folgenden genannten Arten wurden in den amtlichen Statistiken Fangstatistiken verzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben für alle identifizierten Arten Daten vorzulegen, sofern Daten verfügbar sind. Können einzelne Arten nicht identifiziert werden, sind die Daten zu aggregieren und unter dem Posten mit der tiefsten Untergliederungsebene zu erfassen.

Vermerk:

"n.n.b." = nicht näher bestimmt.

Östlicher Mittelatlantik (Fischereigebiet 34)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mittelmeer und Schwarzes Meer (Fischereigebiet 37)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Südwestatlantik (Fischereigebiet 41)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Südostatlantik (Fischereigebiet 47)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Westlicher Indischer Ozean (Fischereigebiet 51)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN FÜR REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN

A. CODIERUNGSFORMAT

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a) Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalant der Anlandungen, zur nächsten Tonne (t) auf- bzw. abgerundet.

b) Mengen von weniger als einer halben Einheit sind als "-1" zu erfassen.

c) Ländercodes:

Österreich AUT

Belgien BEL

Dänemark DNK

Finnland FIN

Frankreich FRA

Deutschland DEU

Griechenland GRC

Irland IRL

Italien ITA

Luxemburg LUX

Niederlande NLD

Portugal PRT

Spanien ESP

Schweden SWE

Vereinigtes Königreich GBR

Island ISL

Norwegen NOR

Bulgarien BGR

Zypern CYP

Tschechische Republik CZE

Estland EST

Ungarn HUN

Lettland LVA

Litauen LTU

Malta MLT

Polen POL

Rumänien ROM

Slowakei SVK

Slowenien SVN

Türkei TUR

B. VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5 Zoll HD-Diskette geliefert werden.