32001R1621

Verordnung (EG) Nr. 1621/2001 der Kommission vom 8. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 hinsichtlich des für landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Ausfuhrzeugnisses sowie der Liste der Zollstellen, die Produkte für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigeben können

Amtsblatt Nr. L 215 vom 09/08/2001 S. 0018 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1621/2001 der Kommission

vom 8. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 hinsichtlich des für landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Ausfuhrzeugnisses sowie der Liste der Zollstellen, die Produkte für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigeben können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2000(4), dürfen die in Anhang I zu dieser Verordnung genannten Produkte nur von einer beschränkten Anzahl von Zollstellen für den freien Verkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat freigegeben werden. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 enthält die Liste dieser Zollstellen.

(2) Angesichts des Ersuchens der zuständigen Behörden Deutschlands ist es angezeigt, diese Liste um eine Reihe von Zollstellen auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands zu ergänzen.

(3) Im Juni 2000 hat das Lebensmittel- und Veterinäramt in Bulgarien einen Kontrollbesuch zur Bewertung der Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Überwachung der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln (insbesondere von Wildpilzen) dienen, durchgeführt.

(4) Im Bericht über diesen Kontrollbesuch wird eine Änderung des Ausfuhrzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 empfohlen, damit sichergestellt wird, dass eine unabhängige und befugte Person die repräsentative Beprobung der Sendungen mit Pilzen vornimmt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II wird durch den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Anhang III wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.

(2) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1.

(3) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 7.

ANHANG I

"ANHANG II

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ANHANG II

"ANHANG III

LISTE DER ZOLLDIENSTSTELLEN, DIE DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FREIGEBEN KÖNNEN

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