32001R1609

Verordnung (EG) Nr. 1609/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hinsichtlich der Analysemethoden

Amtsblatt Nr. L 212 vom 07/08/2001 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1609/2001 der Kommission

vom 6. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen hinsichtlich der Analysemethoden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 46,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2001(4), sieht vor, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/1999(6), weiterhin in Kraft bleibt, abgesehen von den gebräuchlichen Methoden, die am 1. August 2001 gestrichen werden sollten.

(2) Mehrere gebräuchliche Analysemethoden werden normalerweise von den Kontrolllaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt, und nach vergleichenden Probeanalysen erscheint ihre Richtigkeit und Genauigkeit mit den Referenzmethoden der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 gleichwertig. Überdies plant das Internationale Weinamt die Validierung bestimmter gebräuchlicher Methoden, um sie als Referenzmethoden anzuerkennen. Die Überprüfung der Gültigkeit der gebräuchlichen Methoden erfordert weitere wissenschaftliche Untersuchungen von zwei Jahren, während derer sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 aufgeführt bleiben sollten.

(3) Demnach ist die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 dahin zu ändern, dass die Aufhebung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 beschriebenen gebräuchlichen Methoden um zwei Jahre verschoben wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird das Datum "1. August 2001" durch "1. August 2003" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 54.

(5) ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(6) ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4.