Verordnung (EG) Nr. 1600/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001
Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0031 - 0031
Verordnung (EG) Nr. 1600/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 der Kommission(5) eröffnet. (2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Hoechstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. (3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Hoechstausfuhrerstattung in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die vom 31. Juli bis zum 2. August 2001 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 eingereichten Angebote auf 0,00 EUR/t festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 3. August 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. August 2001 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. (4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16. (5) ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 33.