32001R1588

Verordnung (EG) Nr. 1588/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1588/2001 der Kommission

vom 2. August 2001

zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/2001 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1567/2001(3), festgesetzt.

(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1520/2001 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die derzeit geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1520/2001 festgesetzt wurden, werden wie im Anhang angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 18.

(3) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 20.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2001 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14) festgelegt.