32001R1575

Verordnung (EG) Nr. 1575/2001 des Rates vom 25. Juni 2001 über den Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/2001 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG) Nr. 1575/2001 des Rates

vom 25. Juni 2001

über den Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits(3) haben die Parteien ein viertes Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem genannten Abkommen ausgehandelt, das nach Ablauf des dritten Protokolls in Kraft treten soll.

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 13. September 2000 paraphiert.

(3) Nach dem neuen Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Grönlands eingeräumt.

(4) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das vierte Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 186.

(2) Stellungnahme vom 16.5.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.