32001R1555

Verordnung (EG) Nr. 1555/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1555/2001 der Kommission

vom 30. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG umfasst der Erfassungsbereich landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Europäischen Größeneinheiten (EGE) im Sinne von Anhang III der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/725/EG(4), ausgedrückt ist.

(2) Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 285/2000(6), sind die Schwellen für 1995 und die folgenden Rechnungsjahre festgesetzt worden.

(3) Strukturelle Veränderungen haben zu einer Abnahme der Anzahl der kleinsten Betriebe und ihres Anteils an der Gesamtproduktion geführt, so dass ihre Erfassung nicht mehr nötig ist, damit der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit (mindestens 90 % des Standarddeckungsbeitrags) abdeckt.

(4) Im Fall Italiens ist es angebracht, die Schwelle von 2 EGE auf 4 EGE anzuheben; aus praktischen Gründen kann diese Änderung jedoch erst ab dem Rechnungsjahr 2002 angewendet werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2001 - Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2001 beginnt - und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für Italien wird die Schwelle gemäß der Definition von Unterabsatz 1 für das Rechnungsjahr 2002 - Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2002 beginnt - und für die nachfolgenden Rechnungsjahre auf 4 EGE festgesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7.

(3) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

(4) ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 28.

(5) ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5.

(6) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 79.