32001R1527

Verordnung (EG) Nr. 1527/2001 der Kommission vom 26. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 825/2001 mit Sondervorschriften für die Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 in Bezug auf Ausfuhrerzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 202 vom 27/07/2001 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1527/2001 der Kommission

vom 26. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 825/2001 mit Sondervorschriften für die Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000 in Bezug auf Ausfuhrerzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, die Sondervorschriften der Verordnung (EG) Nr. 825/2001 vom 27. April 2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1520/2000(3) in Bezug auf Ausfuhrerzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren mit den Gemeinschaftsvorschriften für die Vorausfestsetzung der Erstattungssätze in Übereinstimmung zu bringen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 825/2001 wird folgender Unterabsatz angefügt: "In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt bei Anwendung des Systems zur Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes für die Waren, die während der verlängerten Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigungen ausgeführt werden, der geltende Erstattungssatz des Tages, an dem der Vorausfestsetzungsantrag gestellt wurde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für alle verlängerten Erstattungsbescheinigungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 5.