32001R1455

Verordnung (EG) Nr. 1455/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0058 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 1455/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die traditionelle Rinderzucht erhalten bleibt, ist in den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001(2), (EG) Nr. 1453/2001(3) und (EG) Nr. 1454/2001(4) zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras bzw. der Kanarischen Inseln die Einführung von spezifischen Hoechstgrenzen für die Anzahl der Tiere vorgesehen, die für die Gewährung der Sonderprämie, der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands und der Schlachtprämie in Betracht kommen.

(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(5) sind für die Sonderprämie regionale Hoechstgrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt. In Anhang II der genannten Verordnung sind nationale Hoechstgrenzen für die Mutterkuhprämie vorgesehen. Diese Hoechstgrenzen dürfen der Einführung der oben genannten spezifischen Hoechstgrenzen nicht im Wege stehen. Folglich ist bereits jetzt festzulegen, dass in diesen Hoechstgrenzen im Falle Frankreichs, Portugals und Spaniens Teilobergrenzen enthalten sind, die auf der Zahl der Prämien basieren, die im Rahmen eines Bezugsjahres an die Erzeuger der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras bzw. der Kanarischen Inseln gezahlt wurden, und ausschließlich für die Erzeuger der genannten Regionen gelten, und dass die restliche Anzahl der Tiere, die im Rahmen der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingeführten spezifischen Hoechstgrenzen für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, zu den Tieren gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinzukommt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(3) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

(4) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

ANHANG I

SONDERPRÄMIE

Regionale Hoechstgrenzen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

MUTTERKUHPRÄMIE

Ab 1. Januar 2000 geltende nationale Hoechstgrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>