32001R1451

Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(4) sind in Übereinstimmung mit den Obergrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(5) die Hoechstsätze festgelegt, die für Interventionen des Finanzinstrumentes für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) gelten.

(2) Die für das FIAF geltenden Hoechstsätze fallen jedoch niedriger aus, als dies in den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für bestimmte Regionen, die unter Ziel 1 fallen, vorgesehen ist. Die für das FIAF geltenden Hoechstsätze sollten je nach den besonderen Schwierigkeiten in den einzelnen Regionen angepasst werden. Insbesondere bei den Gebieten in äußerster Randlage sind die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Faktoren, die ihre Entwicklung schwer beeinträchtigen können, zu berücksichtigen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher geändert werden.

(4) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlungen von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tabelle 3 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erhält folgende Fassung:

"TABELLE 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Im Falle von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 96/280/EG(6) der Kommission können die Beteiligungssätze (A) der Gruppen 2 und 3 um einen Betrag für andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, sofern diese Anhebung 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Beteiligung der privaten Begünstigten wird entsprechend verringert.

Die Ausnahmen nach Absatz 1 sind Gegenstand einer zusammenfassenden Beschreibung im Rahmen der operationellen Programme oder Einheitlichen Programmplanungsdokumente für die betreffenden Gebiete gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. C 96 E vom 27.2.2001, S. 277.

(2) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 29.

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.