32001R1441

Verordnung (EG) Nr. 1441/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich des Betrags, der den Erzeugern im Rohtabaksektor zu zahlen ist, deren Quoten für die Ernte 2001 und die darauffolgenden Ernten zurückgekauft werden

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1441/2001 der Kommission

vom 16. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich des Betrags, der den Erzeugern im Rohtabaksektor zu zahlen ist, deren Quoten für die Ernte 2001 und die darauffolgenden Ernten zurückgekauft werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000(2), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2001(4), wurden die Beträge festgesetzt, auf die die Erzeuger Anspruch haben, deren Quoten im Rahmen des Quotenrückkaufprogramms für die Ernten 1999 und 2000 zurückgekauft werden. Zur Vereinfachung der Regelung ist es angezeigt, die Beträge, auf die die Erzeuger Anspruch haben, deren Quoten für die Ernte 2001 und die darauffolgenden Ernten zurückgekauft werden, unbeschadet künftiger Änderungen dauerhaft festzusetzen und als Prozentsatz der im Jahr der Einreichung des Rückkaufantrags geltenden Erzeugungsprämie auszudrücken.

(2) Die Mengen, die Gegenstand eines Quotenrückkaufantrags waren und die in Anwendung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 bei den einzelnen Sortengruppen zurückgekauften Mengen waren für die Ernten 1999 und 2000 äußerst gering; andererseits sind die Durchschnittspreise, die für einen großen Teil der Tabakmengen, speziell der Sortengruppe V, an die Erzeuger gezahlt werden, nach wie vor extrem niedrig und die Bestände unverkaufter Ware dieser Sortengruppe groß. Es ist daher angezeigt, die für den Rückkauf zu zahlenden Beträge ab der Ernte 2001 nach Sortengruppen zu differenzieren und den für den Rückkauf jährlich zu zahlenden Betrag für die Sortengruppe V heraufzusetzen.

(3) Zur Vermeidung spekulativer Geschäftsabschlüsse bei der Ernte 2001 ist es zweckmäßig, die heraufgesetzten Beträge nur Erzeugern zu bewilligen, die seit mindestens einer Ernte Quoteninhaber sind.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 werden folgende Unterabsätze angefügt: "Unbeschadet künftiger Änderungen haben Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 2001 und die darauffolgenden Ernten zurückgekauft werden, bei der Zahlung der Prämien für die drei Ernten, die auf die betreffende Ernte folgen, jährlich Anspruch auf einen Betrag, der einem bestimmten Prozentsatz der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Prämie für den im betreffenden Erntejahr erzeugten Rohtabak entspricht.

Dieser Prozentsatz beträgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abweichend von den Bestimmungen des vorausgehenden Unterabsatzes haben Erzeuger, deren Quoten für die Ernte 2001 zurückgekauft werden und die erst seit der Ernte 2001 Inhaber dieser Quoten sind, bei der Zahlung der Prämien für die Ernten 2002, 2003 und 2004 jährlich Anspruch auf die gleichen Beträge wie die in Unterabsatz 1 für die Ernte 1999 genannten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 154 vom 27.4.2000, S. 2.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 18.