32001R1439

Verordnung (EG) Nr. 1439/2001 des Rates vom 10. Juli 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1439/2001 des Rates

vom 10. Juli 2001

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren(2) haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls im Anhang zu dem Abkommen vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 13. Dezember 2000 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 paraphiert.

(3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004, nachstehend "Protokoll" genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt(3).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Thunfischwadenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Oberflächen-Langleinenfischer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

(3) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.