Verordnung (EG) Nr. 1403/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für bis zu 80 kg schwere Kälber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 stattgegeben werden kann
Amtsblatt Nr. L 189 vom 11/07/2001 S. 0012 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1403/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für bis zu 80 kg schwere Kälber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 stattgegeben werden kann DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu der Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 eingeführten Tiere aufgeteilt. (2) Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere größer ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen auf Einfuhrrechte von lebenden Rindern mit einem Hoechstgewicht von 80 kg wird bis zu folgenden Mengen stattgegeben: a) 24,0591 % der gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 eingeführten Stückzahl; b) 0,5549 % der gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 genannten Einführer insgesamt beantragten Stückzahl. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50. (2) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33.