32001R1382

Verordnung (EG) Nr. 1382/2001 der Kommission vom 6. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 07/07/2001 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1382/2001 der Kommission

vom 6. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1620/1999(4), festgelegt worden.

(2) Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist die zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Reissektors erforderliche Bedarfsvorausschätzung zu erstellen, wobei dem örtlichen Bedarf Rechnung zu tragen ist. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/2000(6), ist daher durch den Anhang dieser Verordnung zu ersetzen.

(3) Damit die Anwendung der derzeit geltenden spezifischen Versorgungsregelung bis zum Inkrafttreten der Reform dieser Regelung nicht unterbrochen wird, ist es angezeigt, die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 aufzustellen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23.

(4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 19.

(5) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 89.

(6) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 3.

ANHANG

"ANHANG

Vorausschätzung des Hopfenbedarfs der Kanarischen Inseln für den Vermarktungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001

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