Verordnung (EG) Nr. 1367/2001 der Kommission vom 5. Juli 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein
Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1367/2001 der Kommission vom 5. Juli 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind. (2) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern. (3) Gemäß den der Kommission am 4. Juli 2001 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1: Afrika und 3: Osteruropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 31. August 2001 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Auf die vom 1. bis 3. Juli 2001 gestellten Anträge ist deshalb ein einheitlicher Prozentsatz anzuwenden sowie für diese Zonen die Erteilung beantragter Lizenzen und die Antragstellung bis 16. September 2001 auszusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 1. bis 3. Juli 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 40,66 % der beantragten Mengen für die Zone 1: Afrika und in Höhe von 41,61 % der beantragten Mengen für die Zone 3: Osteuropa erteilt. (2) Bis 16. September 2001 wird die Erteilung der ab 6. Juli 2001 beantragten Lizenzen und ab 4. Juli 2001 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1: Afrika und 3: Osteuropa ausgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. (2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.