Verordnung (EG) Nr. 1320/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Rindfleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen
Amtsblatt Nr. L 177 vom 30/06/2001 S. 0046 - 0048
Verordnung (EG) Nr. 1320/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Rindfleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist im Sektor Rindfleisch der Bedarf der Kanarischen Inseln an Rindfleisch und reinrassigen Zuchtrindern zu schätzen. (2) Die Mengen des geschätzten Bedarfs dieser Erzeugnisse sind für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1369/2000 der Kommission(3) festgelegt. (3) Damit die Anwendung der derzeit geltenden spezifischen Versorgungsregelung bis zum Inkrafttreten der Reform dieser Regelung nicht unterbrochen wird, ist es angezeigt, die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 aufzustellen. (4) Unter Berücksichtigung der bei der Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde zu legenden Kriterien und der auf dem einschlägigen Markt bestehenden Lage, insbesondere der in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preise, sollten zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Rindfleischsektors die im Anhang angegebenen Beihilfen gewährt werden. (5) Die einschlägige Versorgungsregelung gilt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ab 1. Juli. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb umgehend angewendet werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Erzeugnismengen des Rindleischsektors, für die bei der Einfuhr aus Drittländern kein Zoll erhoben wird oder die für Gemeinschaftserzeugnisse bestimmte Beihilfe gewährt wird, in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 Die Beträge der Beihilfen, die für die in Anhang I aufgeführten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse gewährt werden, sind in den Anhängen II und III festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 13. ANHANG I Vorausschätzung des Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Rindfleischsektors für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Beträge der Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die KN-Codes der Erzeugnisse sowie die Fußnoten sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), letztgültige Fassung, definiert. ANHANG III Betrag der Beihilfe, die auf den Kanarischen Inseln für reinrassige Zuchtrinder mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden kann >PLATZ FÜR EINE TABELLE>