32001R1264

Verordnung (EG) Nr. 1264/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 betreffend eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2000/01 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker, der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung von Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird, und der Verordnung (EG) Nr. 1729/97 über die Anpassung bestimmter im Voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor

Amtsblatt Nr. L 178 vom 30/06/2001 S. 0061 - 0062


Verordnung (EG) Nr. 1264/2001 der Kommission

vom 27. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 betreffend eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2000/01 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker, der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung von Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird, und der Verordnung (EG) Nr. 1729/97 über die Anpassung bestimmter im Voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(2) gilt Folgendes: Tritt in dem Zeitraum zwischem dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz mit festgesetzter Erstattung oder dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist und dem Tag der Ausfuhr eine Änderung der Zuckerpreise ein, so kann die Erstattung angepasst werden.

(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 der Kommission(3), Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1184/98(5), und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1729/97 der Kommission(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98, werden abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 die Beträge der Ausfuhr- und Produktionserstattungen angepasst, wenn in dem jeweils genannten Zeitraum die Lagerkostenabgabe geändert wird. Diese Anpassung berücksichtigt die Veränderung der Kosten für Zucker, die der Festsetzung der Erstattungen zugrunde liegen.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gibt es ab dem 1. Juli 2001 keinen Lagerkostenausgleich mehr mit Pauschalvergütung und Finanzierung dieser Vergütung aus einer Abgabe. Somit ist die Abweichung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 nicht mehr gerechtfertigt, weil die Lagerkostenabgabe aus der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gestrichen wurde(7).

(4) Die Kosten für den Zucker, für den diese Erstattungen gewährt werden, bleiben unverändert, da Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorsieht, dass bei der Erhebung der Lagerkostenabgabe für den am 30. Juni 2001 gelagerten Zucker im Rahmen des Lagerkostenausgleichs dieser Termin als Tag des Absatzes gilt. Daher ist bei diesem Zucker die Anpassung der vor dem 1. Juli 2001 festgesetzten Erstattungen während der Gültigkeitsdauer der betreffenen Ausfuhrlizenzen und Erstattungsbescheide, jedoch bis spätestens 30. September 2001, nicht anzuwenden. Somit sind die Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den bis zum 30. Juni 2001 eingelagerten und der Lagerkostenabgabe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/2000 der Kommission(8) unterliegenden Zucker, der somit in dem Wirtschaftsjahr vor dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 erzeugt worden ist, findet die bei einer Änderung der Lagerkostenabgabe in

- Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000,

- Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 und

- Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1729/97

vorgesehene Anpassung während der Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen und Produktionserstattungsbescheide und bis spätestens 30. September 2001 keine Anwendung auf die vor dem 1. Juli 2001 festgesetzten Erstattungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 69.

(4) ABl. L 201 vom 25.7.1978, S. 26.

(5) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 39.

(6) ABl. L 243 vom 5.9.1997, S. 1.

(7) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 315.

(8) ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 59.