32001R1262

Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 178 vom 30/06/2001 S. 0048 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission

vom 27. Juni 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind Interventionsmaßnahmen in Form des Ankaufs bestimmter Zucker vorgesehen.

(2) Zur Durchführung gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Übernahme des Zuckers durch die Interventionsstellen an einem bestimmten Ort erfolgt. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet. Die Interventionsregelung gilt nur für Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, und sieht eine Preis- und Absatzgarantie nur für diejenigen Hersteller vor, die über eine Grundquote verfügen.

(3) Die Erfahrung hat die Bedeutung eines freien Wettbewerbs für die Vermarktung von Zucker gezeigt. Dieser freie Wettbewerb kann durch die Beteiligung des unabhängigen Zuckerhandels gefördert werden. Eine Stärkung ihrer Stellung innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erscheint daher angezeigt. Hierzu ist es zweckmäßig, ihnen insbesondere die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaftszucker zur Intervention anzubieten, um ihnen damit zu erlauben, ihre Handelsgeschäfte unter normalen Bedingungen abzuwickeln.

(4) Die Interventionsstellen sind für die gekaufte Ware verantwortlich. Sie müssen somit alle Maßnahmen treffen, damit der Zucker bei einem Angebot zur Intervention unter den Bedingungen gelagert wird, die für seine einwandfreie Erhaltung notwendig sind. Im Interesse des guten Funktionierens der Intervention sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird.

(5) Bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Zulassung der Lager und den Entzug der Zulassung sind die Erfordernisse der einwandfreien Erhaltung und der reibungslosen Übernahme des Zuckers, die geografische Lage des Lagers sowie die Auslagerungskapazitäten und gegebenenfalls das vom Interessenten garantierte Abfuellen des angebotenen Zuckers für den Abtransport zu berücksichtigen.

(6) Die Ausdehnung der Intervention auf die spezialisierten Handelsbetriebe erfordert im Hinblick auf die Erteilung und den Entzug der Zulassung objektive Bewertungsmaßstäbe für diese Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich einer erheblichen Beteiligung am Zuckerhandel. Dabei sollte den Mitgliedstaaten anheimgestellt werden, gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen und bei deren Nichterfuellung die Zulassung wieder zu entziehen. Es ist vorzusehen, dass jede Maßnahme der Erteilung, Verlängerung oder des Entzugs der Zulassung der Kommission mitzuteilen ist.

(7) Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festsetzung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89(3), ist das Verfahren festgesetzt worden, das im Falle einer radiologischen Notstandssituation zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Hinblick auf deren Vermarktung anzuwenden ist. Folglich können landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren radioaktive Kontamination diese Grenzwerte überschreitet, im Rahmen der Intervention nicht angekauft werden.

(8) Es erscheint angezeigt, zur Intervention solchen Zucker nicht zuzulassen, der wegen seiner Eigenschaften später schwer abzusetzen sein und während der Lagerung eine Verschlechterung erleiden könnte.

(9) Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu vereinfachen, sind die Zuckerangebote getrennt nach Partien einzureichen, die ihrerseits zu definieren sind, insbesondere durch Festsetzung der Menge einer Partie.

(10) Die Interventionsstelle muss in der Lage sein, in voller Kenntnis aller Umstände zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen genügt. Zu diesem Zweck hat ihr der Anbieter sämtliche notwendigen Angaben zu machen.

(11) Die Interventionsstelle darf die Annahme eines Angebots vom Abschluss eines Lagervertrags mit dem Verkäufer abhängig machen, wenn sie dies für nötig hält. Deshalb sind im Interesse der Einheitlichkeit die Hauptbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer, festzulegen, die in einem solchen Vertrag enthalten sein müssen.

(12) Einerseits müssen die zugelassenen Silos und Lager die besten Voraussetzungen für die Lagerung des Zuckers bieten; andererseits gilt allgemein, dass Zucker, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ohne Gefahr einer Qualitätsminderung ungefähr zwölf Monate lang gelagert werden kann. Daher ist es im Fall eines Lagervertragsabschlusses mit dem Verkäufer gerechtfertigt, dass der Verkäufer, unabhängig vom Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Qualität des betreffenden Zuckers im Prinzip für eine Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten verantwortlich bleibt.

(13) Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden im Rahmen der Durchführungsbestimmungen Tabellen der auf den Interventionspreis anzuwendenden Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung der Qualität des angebotenen Zuckers festgelegt. Zur Festlegung dieser Tabellen muss der Zucker entsprechend seiner Qualität eingestuft werden. Die Einstufung sowie die darauf beruhenden Zu- und Abschläge können auf Grund objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.

(14) Zur Vermeidung jeglicher diskriminierender Behandlung der Interessenten und mit Rücksicht auf die Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Bezahlung und die Übernahme der Ware mit oder ohne Lagervertrag, insbesondere bezüglich der Hoechstfristen, während der diese abzuwickeln sind, einheitliche Bedingungen festzulegen.

(15) Es kann sich als notwendig erweisen, dass der zur Intervention angebotene Zucker im Hinblick auf seine spätere Verwendung gesackt geliefert wird. Die Interventionsstelle muss daher die Möglichkeit haben, bestimmte im Handel allgemein gebräuchliche Verpackungsarten unter der Bedingung zu verlangen, dass sie die Kosten übernimmt, die pauschal festzusetzen sind.

(16) Die bei der Forderung bestimmter Verpackungsarten von der Interventionsstelle zu tragenden Kosten werden pauschal für Säcke in einwandfreiem Zustand festgesetzt. Daher sind diese Kosten im Fall von Lagerverträgen mit dem Anbieter auf Grund der Feststellung des Zustands der betreffenden Säcke festzusetzen.

(17) Die Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1280/71(5), beschränkt sich auf die technische Seite dieser Methoden. Da diese im Übrigen keine absolut zuverlässigen Ergebnisse erbringen können, wird ein Spielraum zur Berücksichtigung möglicher Fehler zugelassen. Zur Regelung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Gegenüberstellung von nicht übereinstimmenden Analyseergebnissen ergeben, sind entsprechende Schiedsverfahren einzuführen.

(18) Die Intervention muss es ermöglichen, dass im Falle eines Marktungleichgewichts Erzeugnisse vorläufig vom Markt genommen und wieder dorthin verbracht werden, sobald sich die Marktlage erholt hat. Infolgedessen müssen die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse für die menschliche beziehungsweise die tierische Ernährung geeignet sein.

(19) Der Verkauf von Zucker, der sich im Besitz der Interventionsstellen befindet, muss ohne Diskriminierung zwischen Käufern der Gemeinschaft sowie unter möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Diese Ziele können im Allgemeinen durch Anwendung des Ausschreibungsverfahrens erreicht werden. Um zu vermeiden, dass Zucker in einer ungünstigen Marktlage abgesetzt wird, ist es angebracht, die Ausschreibung von einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen. In bestimmten Fällen kann es jedoch zweckmäßig sein, andere Verfahren anzuwenden als das der Ausschreibung.

(20) Unter Berücksichtigung der in der Regelung der Intervention eingetretenen Änderungen ist es angezeigt, neue Durchführungsbestimmungen für den Verkauf des Zuckers im Wege der Ausschreibung durch die Interventionsstellen festzulegen.

(21) Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die von den Interventionsstellen durchgeführten Ausschreibungen gleichen Grundsätzen entsprechen. In diesem Sinne müssen Bedingungen vorgesehen werden, die die Verwendung des Zuckers zu den beabsichtigten Zwecken garantieren.

(22) Es sind bestimmte Regeln festzulegen, um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere die Möglichkeit vorzusehen, für die zum Verkauf gestellte Zuckermenge eine Hoechstmenge je Bieter festzusetzen, um einer möglichst großen Zahl von Interessenten den Zugang zur Ausschreibung zu erleichtern. Angesichts der raschen Änderung der Kurse und Notierungen für Zucker erscheint es außerdem angemessen, den Bieter nicht zu verpflichten, sein Angebot aufrechtzuerhalten, wenn der Zuschlag nach dem Tag und der Stunde erfolgt, die er bestimmt hat.

(23) Vor allem wegen der Lagerkosten ist eine Präzisierung des Zeitpunkts des Eigentumsübergangs beim Zucker erforderlich.

(24) Es empfiehlt sich, für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und des Rendementwerts des verkauften Rohzuckers die gleichen Kriterien heranzuziehen, die auch beim Ankauf von Zucker durch die Interventionsstellen gelten. Eine Gleichbehandlung der Interessenten lässt sich nur sicherstellen, wenn für die etwaige Anpassung des Verkaufspreises, der Denaturierungsprämie bzw. der Ausfuhrerstattung gleiche und genaue Bestimmungen gelten und die Ausfuhrlizenz berichtigt wird, wenn eine andere Qualität als in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmt festgestellt wird.

(25) Die in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen ersetzen diejenigen der Verordnungen (EWG) Nr. 258/72 der Kommission vom 3. Februar 1972 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96(7), und der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission vom 23. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, durch die Interventionsstellen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96, die folglich aufzuheben sind.

(26) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANKAUF

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die Interventionsstelle kauft den Zucker nur, wenn der Bieter

a) Inhaber einer Grundquote und

b) ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, zugelassen ist.

(2) Das Angebot zur Intervention erfolgt mit Schreiben an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(3) Es kann nur Quotenzucker übernommen werden, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet.

Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erteilt.

KAPITEL II

Zulassungen

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 kann eine Zulassung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nur für ein Silo oder Lager erteilt werden,

a) das den Anforderungen an eine einwandfreie Lagerung des Zuckers genügt,

b) das an einem Ort liegt, der die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Übernahme des Zuckers bietet,

c) das sich am Standort einer Zuckerfabrik oder in einem Zuckererzeugungsgebiet befindet.

(2) Einem Silo bzw. Lager im Sinne des Absatzes 1 wird die Zulassung nur erteilt,

a) für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für das Abfuellen der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Säcke und für die Auslagerung entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Silo für die Lagerung von Zucker in loser Schüttung handelt, das für die genannten Verpackungsarten ausgestattet ist,

b) für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für eine Auslagerung von Zucker in Säcken gemäß Artikel 18 Absatz 2 entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Lager für die Lagerung von Zucker in Säcken handelt,

c) für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung von losem Zucker entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Lager für die Lagerung von Rohzucker in loser Schüttung handelt.

(3) Die Zulassung wird auf Antrag des Interessenten für jedes Silo oder Lager erteilt, das nach Ansicht der Interventionsstelle die Voraussetzungen von Absatz 1 erfuellt. Die Zulassung kann jedoch auf Silos oder Lager beschränkt werden, die schon vorher der Zuckerlagerung dienten.

Die Zulassung bezeichnet insbesondere die Gesamtmenge, für welche sie erteilt wird, die Auslagerungskapazität pro Tag und gegebenenfalls die Kapazität für das Abfuellen gemäß Absatz 2 Buchstabe a).

(4) Die Zulassung wird entzogen, wenn eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt ist.

(5) Die Zulassung wird von der Interventionsstelle erteilt oder entzogen.

Artikel 3

(1) Als im Zuckersektor spezialisierte Handelsbetriebe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) gelten diejenigen,

a) bei denen eine der wesentlichen Tätigkeiten darin besteht, einen Großhandel mit Zucker zu betreiben, und die je Wirtschaftsjahr eine Mindestmenge von 10000 Tonnen Gemeinschaftszucker ankaufen oder voraussichtlich ankaufen werden und

b) die keinen Einzelhandel mit Zucker betreiben.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 wird die Zulassung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) durch den betreffenden Mitgliedstaat jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt oder im betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich erfuellen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 5 wird die Zulassung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erteilt.

Sie wird für das folgende Wirtschaftsjahr erneuert, wenn der Antragsteller für das betreffende Jahr noch als spezialisierter Handelsbetrieb gelten kann.

(4) Der Mitgliedstaat kann für die Erteilung der Zulassung zusätzliche Bedingungen vorschreiben.

Die Zulassung kann entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass der Interessent diese Bedingungen nicht mehr erfuellt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfuellen.

(5) Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass der Interessent die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfuellt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfuellen.

Erteilung, Verlängerung oder Entzug einer Zulassung können im Laufe eines Wirtschaftsjahres erfolgen; sie haben keine rückwirkende Kraft.

(6) Aufgrund dieses Artikels getroffene Maßnahmen in Bezug auf Erteilung, Verlängerung oder Entzug einer Zulassung werden, nachdem die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet worden ist, dem Interessenten schriftlich mitgeteilt.

KAPITEL III

Angebot

Artikel 4

(1) Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehenden Kriterien entsprechen:

a) Er muss im Rahmen der Quote in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein, in dem das Angebot eingereicht wird.

Allerdings darf Zucker, der in dem unmittelbar vorangehenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurde,

- in Italien noch bis zum darauf folgenden 31. August

- in den anderen Gebieten der Gemeinschaft noch bis zum darauf folgenden 30. September

angeboten werden.

b) Er muss kristallförmig sein.

(2) Zur Intervention angebotener Weißzucker muss neben den in Absatz 1 genannten Eigenschaften eine gesunde und handelsübliche Qualität sowie einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 0,06 % aufweisen und frei fließend sein.

(3) Zur Intervention angebotener Rohzucker muss neben den in Absatz 1 genannten Eigenschaften eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, und sein nach Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu berechnender Rendementwert muss mindestens 89 % betragen.

Außerdem muss der Zucker folgende Eigenschaften aufweisen:

a) im Fall von Rohrrohzucker einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,30;

b) im Fall von Rübenrohzucker

- einen pH-Wert von mindestens 7,9 zum Zeitpunkt der Angebotsannahme,

- einen Gehalt an Invertzucker, der 0,07 % nicht übersteigt,

- eine Temperatur, die für die einwandfreie Lagerung kein Risiko darstellt,

- einen Sicherheitsfaktor von nicht mehr als 0,45, wenn der Polarisationsgrad 97 oder mehr beträgt, oder

- einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1,4 %, wenn der Polarisationsgrad niedriger als 97 ist.

Der Sicherheitsfaktor wird ermittelt durch Teilung des Prozentsatzes des Feuchtigkeitsgehalts des betreffenden Zuckers durch die Differenz zwischen 100 und dem Polarisationsgrad des betreffenden Zuckers.

(4) Der zur Intervention angebotene Zucker gilt nicht als gesund und handelsüblich im Sinne der Absätze 2 und 3, wenn die nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn es nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmt.

Artikel 5

Es kann nur Zucker zur Intervention angeboten werden, der nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war und der Eigentum des Interessenten ist.

Artikel 6

Die Zuckerangebote zur Intervention werden in Form von Partien eingereicht.

Als Partie im Sinne dieser Verordnung gilt eine Zuckermenge von 500 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort. Will ein Interessent jedoch eine größere Menge anbieten, so wird die über 500 Tonnen oder deren Vielfaches hinausgehende Menge ebenfalls als eine Partie angesehen.

Artikel 7

(1) In dem Angebot an die Interventionsstelle sind anzugeben:

a) Name und Anschrift des Bieters,

b) das Lager, in dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet;

c) die für die Übernahme des Zuckers garantierte Kapazität für die Auslagerung und gegebenenfalls für das Abfuellen in Säcke,

d) die Nettomenge des angebotenen Zuckers,

e) Art und Qualität des angebotenen Zuckers sowie das Wirtschaftsjahr, in welchem der Zucker erzeugt wurde,

f) die Verpackungsart des Zuckers.

(2) Die Interventionsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen.

(3) Dem Angebot ist ein Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war, dass er sich in seinem Eigentum befindet und dass er die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfuellt.

Artikel 8

(1) Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig.

Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.

(2) Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens am Ende der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an.

Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfuellt ist.

(3) Im Kaufvertrag wird die Verpackungsart des gekauften Zuckers festgelegt. Außerdem kann er der Interventionsstelle gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, für die Übernahme eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpackungsarten zu verlangen.

(4) Der Kaufvertrag kann nicht vor der Übernahme des Zuckers und nur in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden.

KAPITEL IV

Lagervertrag

Artikel 9

(1) Der zwischen dem Anbieter und der betreffenden Interventionsstelle vorher abzuschließende Lagervertrag wird unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Der Lagervertrag wird an dem Tag wirksam, an dem die in Artikel 16 Absatz 1 genannte vorläufige Zahlung erfolgt ist, und läuft am Ende der Dekade ab, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.

(3) Der Lagervertrag legt insbesondere fest:

a) dass er gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen mit einer Frist von mindestens zehn Tagen gekündigt werden kann;

b) das Recht der Interventionsstelle, dem Interessenten aufzuerlegen, den Vertrag über die für die Auslagerung des Zuckers vorgeschriebene Zeit hinaus zu verlängern, wenn sie feststellt, dass der Interessent seiner Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, ohne dass jedoch Absatz 4 Anwendung findet;

c) die Höhe der von der Interventionsstelle zu tragenden Lagerkosten;

d) die Verpflichtung des Verkäufers, den Zucker auf seine Kosten auf ein von der Interventionsstelle bezeichnetes Beförderungsmittel zu verladen.

(4) Die Lagerkosten vom Beginn der Dekade, in der die vorläufige Zahlung für den Zucker erfolgt, bis zum Auslaufen des Lagervertrags werden von der Interventionsstelle getragen.

(5) Diese Lagerkosten dürfen für die in den Silos oder Lagern des betreffenden Zuckerunternehmens gelagerten Zucker höchstens 0,048 je 100 kg und Dekade betragen. Die Interventionsstelle kann jedoch den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Betrag um höchstens 35 % erhöhen, wenn der Zucker in Silos oder Lagern lagert, die der Anbieter außerhalb des Zuckerunternehmens angemietet hat; bei besonderen Umständen einer solchen Lagerung kann die Interventionsstelle den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Betrag um höchstens 50 % erhöhen.

(6) Als Dekade gilt in jedem Kalendermonat eine der Zeitspannen vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis Monatsende.

Artikel 10

(1) Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt gleichzeitig mit der vorläufigen Bezahlung dieses Zuckers.

(2) Der Verkäufer bleibt bis zur Auslagerung für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist, verantwortlich.

Artikel 11

(1) Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer den betreffenden Zucker unverzüglich durch eine den Anforderungen entsprechende Menge ersetzen, die sich am gleichen Lagerort oder einem anderen für die Intervention zugelassenen Lagerort befindet.

(2) Wird der Zucker in einer der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpackungsarten gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die Interventionsstelle von dem Verkäufer, dass diese durch eine vorschriftsmäßige Verpackung ersetzt wird.

KAPITEL V

Kaufpreis

Artikel 12

Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt:

a) Kategorie 1: Zucker von besserer Qualität als der Standardqualität.

b) Kategorie 2: Zucker der Standardqualität.

c) Kategorie 3 und 4: Zucker von minderer Qualität als der Standardqualität.

Artikel 13

(1) Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:

a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;

b) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;

c) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;

d) im Übrigen ist Zucker der Kategorie 1 so beschaffen, dass seine Punktzahl insgesamt nicht mehr als 8 beträgt und folgende Werte nicht überschreitet:

- für den Aschegehalt: 6,

- für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend "Methode Braunschweig" genannt: 4,

- für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, nachstehend "Methode ICUMSA" genannt: 3.

Es ergeben einen Punkt:

a) je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28° Brix;

b) je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig;

c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

(2) Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:

a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;

b) Polarisation: mindestens 99,7° S;

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;

d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;

e) Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.

(3) Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1 bis 3 fällt.

Artikel 14

Der Interventionspreis für 100 kg Weißzucker wird berichtigt um

a) einen Abschlag von 0,73 EUR für Zucker der Kategorie 3,

b) einen Abschlag von 1,31 EUR für Zucker der Kategorie 4.

Artikel 15

(1) Der Interventionspreis für 100 kg Rohzucker wird berichtigt

a) um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt.

b) um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.

(2) Die Höhe des Zu- oder Abschlags, ausgedrückt in EUR je 100 kg, ist gleich der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.

(3) Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 berechnet.

Artikel 16

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 leistet die Interventionsstelle innerhalb einer Frist von acht Wochen, beginnend mit dem Tag der Einreichung des Angebots, eine vorläufige Zahlung in einer Höhe, die nach den im Angebot enthaltenen Angaben und nach dem Kaufpreis berechnet wird.

Die Höhe der vorläufigen Zahlung für Rohzucker gemäß Unterabsatz 1 wird unter Zugrundelegung eines pauschalen Rendementwerts von 92 % berechnet.

(2) Die vorläufige Zahlung ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 % des betreffenden Betrags durch den Verkäufer abhängig, die die Richtigkeit der in dem Angebot enthaltenen Angaben gewährleisten soll.

(3) Die Interventionsstelle rechnet den Kaufpreis endgültig ab, sobald die endgültigen Ergebnisse der Gewichtsfeststellung und der Probenanalysen gemäß Artikel 19 bekannt sind. Die etwaigen Verpackungskosten werden nach Feststellung des Zustands der Säcke bei der Übernahme abgerechnet.

Weichen die Ergebnisse der Gewichtsfeststellung und die der endgültigen Analysen der Proben von den im Angebot enthaltenen Angaben ab, so wird dies bei der endgültigen Abrechnung des Kaufpreises nach Maßgabe insbesondere der Artikel 14 und 15 berücksichtigt.

(4) Abgesehen von Fällen höherer Gewalt wird die in Absatz 2 genannte Sicherheit nur insoweit freigegeben, als

a) die endgültigen Gewichts- und Analyseergebnisse nicht zu einer Verminderung des Preises des gekauften Zuckers führen;

b) der Verkäufer binnen drei Wochen vom Tag des Erhalts der Zahlungsaufforderung, ab dem er den Betrag zurückerstattet, den er bei der in Absatz 1 genannten vorläufigen Zahlung gegebenenfalls zu Unrecht erhalten hat.

Die Kaution wird unverzüglich freigegeben. Sie wird einbehalten, soweit die Bedingungen dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind.

KAPITEL VI

Übernahme

Artikel 17

(1) Wenn zwischen Interventionsstelle und Verkäufer nicht anders vereinbart wurde, verbleibt der Zucker bis zur Übernahme in dem Silo oder Lager, in dem er sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2) Die Übernahme erfolgt in Anwesenheit des Verkäufers oder seines Vertreters.

(3) Der verkaufte Zucker wird bei der Übernahme aus dem Silo oder Lager vom Verkäufer auf ein Transportmittel nach Wahl der Interventionsstelle verladen.

(4) Die Übernahme des angekauften Zuckers erfolgt unbeschadet des Artikels 34

a) für die vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. März angenommenen Angebote spätestens am darauffolgenden 30. September,

b) für die vom 1. April bis zum darauf folgenden 30. September angenommenen Angebote spätestens am Ende des siebten Monats, der auf den Monat folgt, während dessen das Angebot angenommen wurde.

(5) Die Interventionsstelle kann jedoch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass die Übernahme gemäß Absatz 4 nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt. In diesem Fall

a) schließt die Interventionsstelle mit dem Verkäufer für den vereinbarten Zeitraum einen Lagervertrag ab,

b) lässt die Interventionsstelle vor Ablauf dieser Frist auf ihre Kosten durch die in Artikel 19 genannten Sachverständigen die im selben Artikel erwähnten Probenahmen und die Gewichtsfeststellung vornehmen,

c) rechnet die Interventionsstelle endgültig den Kaufpreis gemäß Artikel 16 ab,

d) kann sich die Interventionsstelle auf Antrag des Verkäufers damit einverstanden erklären, dass die Verpflichtung zur Verladung des angekauften Zuckers durch die Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten erfuellt wird. Diese Kosten errechnen sich auf der Grundlage der am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Hoechstfrist geltenden Tarife.

Artikel 18

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 wird der gekaufte Zucker vom Verkäufer lose geliefert.

(2) Die Interventionsstelle kann verlangen, dass der gekaufte Zucker in einer oder mehreren der folgenden Verpackungsarten geliefert wird:

a) in neuen Jutesäcken mit einem Fassungsvermögen von 50 kg netto, einer inneren Polyäthyleneinlage von mindestens 0,04 mm Stärke und einem Mindestgewicht von 450 g für Jute und Polyäthylen zusammen,

b) in neuen Jutesäcken mit einem Fassungsvermögen von 50 kg netto, einer inneren Polyäthyleneinalge von mindestens 0,05 mm Stärke und einem Mindestgewicht von 420 g für Jute und Polyäthylen zusammen.

Die Interventionsstelle kann zulassen, dass der angekaufte Zucker in neuen Jutesäcken mit einem Fassungsvermögen von 50 kg netto, einer inneren Polyäthyleneinlage und einem Mindestgewicht von 400 g für Jute und Polyäthylen zusammen geliefert wird. Für die Zulassung kann die Interventionsstelle eine Mindeststärke für die Polyäthyleneinlage sowie eine besondere Qualität für den Jutesack verlangen.

(3) Falls die Interventionsstelle eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verpackungsarten verlangt oder zulässt, trägt sie die dadurch entstehenden Kosten. Sie ist außerdem gehalten, den Verkäufer rechtzeitig vor der Übernahme über die in Absatz 2 vorgesehenen Verpackungsarten, die sie verlangt oder zulässt, zu unterrichten.

Der Pauschalbetrag für die Kosten der vorgesehenen Verpackungsarten beträgt für die Verpackungsarten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) 1,70 EUR je 100 kg Zucker.

Der Pauschalbetrag für die Verpackungsarten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 beträgt 1,57 EUR je 100 kg Zucker.

(4) Die Interventionsstelle kann zulassen, dass der Zucker in einer anderen als den in Absatz 2 genannten Verpackungsarten geliefert wird. In diesem Fall trägt sie nicht die mit der betreffenden Verpackungsart verbundenen Kosten, und der Verkäufer muss den Zucker bei der Übernahme auf seine Kosten wieder lose schütten, es sei denn, es besteht eine Abmachung über die Verpackungsart zwischen ihm und demjenigen, der den Zucker später von der Interventionsstelle kauft.

Artikel 19

(1) Bei der Übernahme werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier Proben entnommen. Je eine Probe ist für jede Vertragspartei bestimmt. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Laboratorium aufbewahrt.

Jede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Kategorie des gekauften Zuckers gilt Folgendes:

a) Beträgt der Unterschied zwischen den Ergebnissen der vom Verkäufer und vom Käufer vorgenommenen Analysen

- bei Zucker der Kategorie 1 einen Punkt oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) oder

- bei Zucker der Kategorie 2 zwei Punkte oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal, das zur Definition dieser Kategorie dient, sofern es sich um Merkmale handelt, die durch Punkte bestimmt werden,

so ist das arithmetische Mittel zwischen den beiden Ergebnissen maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

Auf Verlangen einer der Vertragsparteien wird jedoch eine Schiedsanalyse durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium durchgeführt. In diesem Fall ist das arithmetische Mittel zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis entweder der Analyse des Verkäufers oder des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse jedoch genau in der Mitte zwischen dem Ergebnis der Analyse des Verkäufers und dem Ergebnis der Analyse des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

b) Überschreitet der Unterschied zwischen den Ergebnissen die Werte unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich bzw. zweiter Gedankenstrich, so wird eine Schiedsanalyse durch ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Laboratorium durchgeführt. In diesem Fall wird nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 verfahren.

c) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Hoechstgrenze für den Farbtyp von Zucker der Kategorie 3, die Polarisation, den Feuchtigkeitsgehalt oder den Gehalt an Invertzucker wird wie unter den Buchstaben a) und b) verfahren.

Die Unterschiede unter Buchstabe a) werden jedoch ersetzt durch

- 1,0 Farbtypeneinheit bei Zucker der Kategorie 3,

- 0,2° S für die Polarisation,

- 0,02 % für den Feuchtigkeitsgehalt,

- 0,01 % für den Gehalt an Invertzucker.

(3) Die Kosten der Schiedsanalyse werden

a) beim Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 2 von der beantragenden Vertragspartei,

b) beim Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu gleichen Teilen von der Interventionsstelle und vom Verkäufer

getragen.

(4) Treten nach Anwendung von Absatz 1 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Rendementwerts des gekauften Rohzuckers auf, so wird von dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Schiedsanalyse durchgeführt. In diesem Fall ist das arithmetische Mittel zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis der Analyse des Verkäufers bzw. des Käufers zu bilden. Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte zwischen den Ergebnissen der Analyse des Verkäufers bzw. des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers.

Die Kosten der Schiedsanalyse werden von der Vertragspartei getragen, die die Ergebnisse der in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Analyse bestreitet.

Artikel 20

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 5 nehmen die Sachverständigen gemäß Artikel 19 bei der Übernahme eine Gewichtsfeststellung des verkauften Zuckers vor.

Der Verkäufer trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um den Sachverständigen die Gewichtsfeststellung und die Probenahme zu ermöglichen.

(2) Die mit der Gewichtsfeststellung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

(3) Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.

TITEL II

VERKAUF

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21

(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, nachdem der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 beschlossen worden ist.

(2) Der Verkauf des Zuckers unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erfolgt durch Ausschreibung oder durch ein anderes Verkaufsverfahren.

Der Verkauf des Zuckers zu den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verwendungszwecken erfolgt durch Ausschreibung.

(3) Die Ausschreibung betrifft, je nach Fall, den Verkaufspreis, den Betrag der Denaturierungsprämie oder den Betrag der Ausfuhrerstattung. Mit dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung werden die Ausschreibungsbedingungen, insbesondere der Verwendungszweck des zum Verkauf gelangenden Zuckers, festgelegt.

(4) Die Ausschreibungsbedingung müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offen steht.

KAPITEL II

Verkauf im Wege der Ausschreibung

Artikel 22

(1) Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden, in ihrem Besitz befindlichen Zuckermengen durchgeführt.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung. Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem kann die Interventionsstelle die Ausschreibung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(3) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote.

(4) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere:

a) den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,

b) die Ausschreibungsbedingungen,

c) die Frist für die Einreichung der Angebote,

d) die ausgeschriebenen Zuckerpartien und je Partie

insbesondere:

- die Bezeichnung,

- die Menge,

- die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,

- die Verpackungsart,

- der Ort, an dem sich das Lager befindet, in dem der betreffende Zucker eingelagert ist,

- die Lieferstufe,

- gegebenenfalls die vorhandenen Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann weitere Angaben enthalten.

(5) Die Interventionsstelle trifft die von ihr für erforderlich gehaltenen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.

Artikel 23

(1) Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:

a) des vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preises,

b) des Betrags der Denaturierungsprämie,

c) des Betrags der Ausfuhrerstattung.

(2) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der

a) in dem in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall in dem Angebot,

b) in dem in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist.

Artikel 24

(1) Im Sinne dieses Kapitels gelten als Verwendungszweck:

a) Futterzwecke,

b) Ausfuhr,

c) sonstige gegebenenfalls zu bestimmende Verwendungszwecke.

(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt eine Menge Zucker mit derselben Qualitätsbezeichnung, derselben Verpackungsart und demselben Lagerort als Partie.

Artikel 25

(1) Für die Ausschreibung des Zuckers sind folgende Ausschreibungsbedingungen festzulegen:

a) die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,

b) der Verwendungszweck,

c) die Frist für die Einreichung der Angebote,

d) der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.

(2) Es können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere

a) der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,

b) der Hoechstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung, nachstehend "Prämie" bzw. "Erstattung" genannt,

c) die Mindestmenge je Bieter oder je Partie,

d) die Hoechstmenge je Bieter oder je Partie,

e) die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz, nachstehend "Bescheid" bzw. "Lizenz" genannt.

Artikel 26

(1) Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.

Während ihrer Gültigkeitsdauer werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Dauerausschreibung erfolgt nur zu ihrer Eröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 27

(1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung, durch eingeschriebenen Brief, durch Fernschreiben oder Telegramm, die an die Interventionsstelle zu richten sind, teil.

(2) In dem Angebot sind anzugeben:

a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) der Name und die Anschrift des Bieters,

c) die Bezeichnung der Partie,

d) die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,

e) je 100 kg je nach Fall, ausgedrückt in EUR mit drei Dezimalstellen,

- der vorgeschlagene Preis ohne Binnenabgaben,

- der vorgeschlagene Prämienbetrag,

- der vorgeschlagene Erstattungsbetrag.

Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben anfordern.

(3) Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass die Ausschreibungssicherheit geleistet worden ist,

b) es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Prämie oder Erstattung wird,

- einen Bescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu leisten, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt,

- eine Lizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu leisten, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.

(5) In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag

a) die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,

b) spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Stunde erfolgt.

(6) Ein Angebot, das nicht gemäß diesem Artikel eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(7) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 28

(1) Die Ausschreibungssicherheit je 100 kg Weiß- oder Rohzucker beträgt

a) 0,73 EUR für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Verwendungszwecke,

b) 1,46 EUR für den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Verwendungszweck.

(2) Die Sicherheit wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts geleistet, das den durch den Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entspricht, in dem das Angebot gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kategorien von Instituten, die zur Stellung von Sicherheiten sind, sowie die Unterabsatz 1 genannten Kriterien mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

Artikel 29

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Angebote werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 30

Sehen die Ausschreibungsbedingungen keinen Mindestpreis bzw. Hoechstbetrag für die Prämie bzw. Erstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

Artikel 31

(1) Außer in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung nicht stattzugeben, und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Hoechstbetrag der Prämie oder der Erstattung liegt.

(2) Bei derselben Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Prämie oder die Erstattung enthält.

Wird eine Partie durch das betreffende Angebot nicht ausgeschöpft, so wird für die verbliebene Menge dem Bieter der Zuschlag nach Maßgabe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, bzw. nach Maßgabe der vorgeschlagenen Prämie oder Erstattung, ausgehend vom niedrigsten Betrag, erteilt.

(3) Haben mehrere Bieter für eine Partie oder einen Teil einer Partie denselben Preis, Prämien- oder Erstattungsbetrag vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge

a) entweder anteilmäßig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen oder

b) indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt oder

c) durch Auslosung.

Artikel 32

(1) Ist der Zucker für Futterzwecke bestimmt, so begründet der Zuschlag

a) das Recht auf Erteilung eines Bescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Prämie für die Menge angibt, für welche die Prämie gewährt wird,

b) die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, einen solchen Bescheid zu beantragen,

Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag

a) das Recht auf Erteilung einer Lizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Erstattung sowie bei Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie für die Menge angibt, für welche die Erstattung gewährt wird,

b) die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.

(2) Innerhalb von 18 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für die Angebote ist das Recht auszuüben und die Verpflichtung zu erfuellen.

(3) Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 33

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Außerdem übersendet sie den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung.

(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,

c) je nach Fall den Preis, den Betrag der Prämie oder den Betrag der Erstattung, der für die unter Buchstabe b) genannte Menge berücksichtigt worden ist.

Artikel 34

(1) Außer im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Eingangs der Erklärung gemäß Artikel 33. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, dass der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluss eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt.

Treten bei der Auslagerung technische Schwierigkeiten auf, so kann die Interventionsstelle jedoch für die Übernahme bestimmter Partien eine längere Frist vorsehen.

(2) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts des durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstands für notwendig hält.

Artikel 35

(1) Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen.

Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden.

Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.

(2) Die Interventionsstelle erteilt den Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit geleistet hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der vorhergesehenen Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat.

Die Sicherheit und das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, zu zahlenden Preis.

Artikel 36

(1) Der Preis des zugeschlagenen Zuckers muss spätestens am dreißigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung des Freistellungsscheins folgt, auf dem Konto der Interventionsstelle verfügbar sein.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 35 Absatz 2 genannte Sicherheit nur für die Menge freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist auf das Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Die Freigabe erfolgt unverzüglich.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 37

(1) Das Eigentum an dem Zucker, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Übernahme des Zuckers über.

(2) Die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger können jedoch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Liegt eine Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 34 Absatz 1 vor, dann bestimmen diese den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Die Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

Artikel 38

(1) Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gilt Artikel 19.

(2) Die Vertragsparteien können jedoch nach dem Zuschlag vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den auf Grund der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

Artikel 39

(1) Führt die Anwendung des Artikels 19 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird der Zuckerpreis für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genanntem Verwendungszwecke in Anwendung von Artikel 14 angepasst.

(2) Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der Lizenz genannte Kategorie berichtigt.

(3) Führt die Anwendung von Artikel 19 bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird

a) der Zuckerpreis in Anwendung von Artikel 15 angepasst,

b) der Betrag der Prämie oder der Erstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten, der gleich dem festgestellten Rendementwert ist, geteilt durch den in der Bekanntmachung angegebenen Rendementwert.

Artikel 40

(1) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben, für die

a) der Zuschlagsempfänger

- nach Erfuellung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Bescheid oder eine Lizenz beantragt,

- gemäß Artikel 35 Absatz 2 die Sicherheit geleistet oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat,

- den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat oder wenn

b) das Angebot nicht angenommen wurde.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie aufgrund der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Die Verordnungen (EWG) Nr. 258/72 und (EWG) Nr. 2103/77 werden aufgehoben.

Artikel 42

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(3) ABl. L 227 vom 22.7.1989, S. 1.

(4) ABl. L 163 vom 4.7.1969, S. 1.

(5) ABl. L 133 vom 19.6.1971, S. 34.

(6) ABl. L 31 vom 4.2.1972, S. 22.

(7) ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16.

(8) ABl. L 246 vom 27.9.1977, S. 12.