32001R1260

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Amtsblatt Nr. L 178 vom 30/06/2001 S. 0001 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates

vom 19. Juni 2001

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik muss eine gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor umfassen, die insbesondere Zucker und die direkten Substitutionserzeugnisse für fluessigen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, betrifft.

(2) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und insbesondere den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Interventionsstellen Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck ist für die Gebiete ohne Zuschussbedarf ein Interventionspreis für Weißzucker und ein Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzusetzen. Der Interventionspreis ist so festzusetzen, dass den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. In Anbetracht der finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin sind die Stützpreise im Zuckersektor für die gesamte Dauer der neuen Regelung festzusetzen.

(3) Der Interventionspreis muss für eine Standardqualität Weißzucker und Rohzucker festgesetzt werden, die definiert werden muss. Diese Standardqualitäten müssen repräsentativen Durchschnittsqualitäten für die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerarten entsprechen und sollten anhand der im Handel üblichen Kriterien festgelegt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung der Standardqualität möglich sein, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen.

(4) Aufgrund der geografischen Lage der französischen überseeischen Departements sind geeignete Maßnahmen für den in diesen Departements hergestellten Zucker erforderlich.

(5) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionsstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.

(6) Zucker ist wie Stärke ein Grundstoff, der von der chemischen Industrie für die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse verwendet werden kann. Daher ist eine harmonische Entwicklung der Verwendung dieser Grundstoffe sicherzustellen. Für die Produktionserstattung ist eine Regelung zu wählen, die eine Steigerung des Zuckerabsatzes über die bisher verwendeten Mengen hinaus erlaubt. Dazu müssen dieser Industrie die betreffenden Erzeugnisse künftig zu einem verminderten Preis zur Verfügung gestellt werden können.

(7) Es ist erforderlich, dass diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen; diese Mindestpreise werden zusätzlich zu einem Grundpreis für Zuckerrüben festgesetzt, der seinerseits unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt wird: des Interventionspreises für Weißzucker, der Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen, die auf 7,61 EUR/100 kg veranschlagt werden können - dieser Betrag ist von dem Preis für Melasse abgeleitet, der seinerseits auf 8,21 EUR/100 kg veranschlagt wird - sowie der Kosten für die Verarbeitung und die Lieferung der Zuckerrüben an die Fabriken unter Zugrundelegung eines Ausbeutungssatzes, der für die Gemeinschaft auf 130 kg Weißzucker je Tonne Zuckerrüben in Standardqualität veranschlagt werden kann.

(8) Ferner sind im Hinblick auf die Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten der Hersteller und landwirtschaftlichen Erzeugern, die zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente, insbesondere die Schaffung gemeinschaftlicher Rahmenbestimmungen für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Käufern und Verkäufern von Zuckerrüben, sowie angemessene Bestimmungen betreffend Zuckerrohr vorzusehen, um das genannte Ziel zu erreichen. Die Bestimmungen über die übliche Dauer der Lieferungen und ihre Staffelung, die Rübensammelstellen und die Transportkosten, die Annahmeorte und die Stufe der Probeentnahme, die Rückgabe der Schnitzel oder die Bezahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags sowie die Fristen für die Entrichtung von Abschlagszahlungen beeinflussen den wirklichen, vom Verkäufer erzielten Rübenpreis. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einem Zuckerhersteller oder einer Vereinigung von Zuckerherstellern einerseits und einer Vereinigung von Rübenanbauern andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenanbauer und für die Zuckerhersteller im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln im Sinne des Anhangs III abzuweichen.

(9) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "GATT-Übereinkünfte" genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG(4) genehmigt wurden.

(10) Das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend "Übereinkommen" genannt) sieht insbesondere vor, dass die in der Gemeinschaft gewährte Stützung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den die Garantie der Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird. Das Übereinkommen sieht den Abbau der Ausfuhrstützung während einer Übergangszeit sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Finanzmittel vor. Damit die Garantien angepasst werden können, ist zunächst die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgestellte Differenz zwischen der ausführbaren Gemeinschaftsmenge und der im Übereinkommen vorgesehenen Menge auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufzuteilen; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Quoten für jedes Erzeugnis an allen für die drei Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft festgesetzten Quoten ausmachen. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht der Finanziellen Vorausschau und der vom Europäischen Rat von Berlin im März 1999 erlassenen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin und der Notwendigkeit, dem Fortschritt der Verhandlungen im Rahmen der WTO Rechnung zu tragen, ist die Quotenregelung in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 beizubehalten.

(11) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt.

(12) Da die Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung während der Übergangszeit eingegangen wurden, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup festzusetzen, wobei jedoch vorzusehen ist, dass die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepasst werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten.

(13) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Hoechstsatz von 37,5 % des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen kann mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr nicht erreicht werden. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.

(14) Die Ergänzungsabgabe muss, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgesetzt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen.

(15) Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, dass die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während jedes Wirtschaftsjahres vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.

(16) Auf die Aufteilung auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup muss eine Aufteilung nach Mitgliedstaaten folgen, um den Garantien, die sich aus den Quoten ergeben, die den in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugungsunternehmen zugeteilt wurden, in einer Weise Rechnung zu tragen, dass die Anpassung der Garantien das bestehende Gleichgewicht zwischen den Quoten und der Beteiligung an den Aufwendungen nicht gefährdet. Zu diesem Zweck ist je Mitgliedstaat ein Verringerungskoeffizient für die A-Garantie und die B-Garantie festzusetzen, wobei die diesen Garantien eigenen Hoechstaufwendungen zugrunde zu legen sind. Schließlich ist es Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaats, die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der sich für jedes Unternehmen aus seinen Quoten ergebenden Garantien vorzunehmen.

(17) Die A- und B-Quoten werden durch Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik seitens eines Unternehmens oder durch Betriebseinstellung eines Unternehmens oder einer seiner Fabriken beeinflusst. Es sind daher die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten zu erlassen, wobei zu vermeiden ist, dass eine Änderung der Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen die Interessen der Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger beeinträchtigt.

(18) Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10 % zu ändern. In Anbetracht der besonderen Lage dieses Sektors in Spanien, Italien und den französischen überseeischen Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden, sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden.

(19) Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen innerhalb der Erzeugungsgebiete unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

(20) Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker und Isoglucose auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im Übrigen die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker- und Isoglucoseerzeugung außerhalb der Quotenregelung zu stellen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen dient.

(21) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erfordert die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine Handelsregelung mit einem Zollsystem bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr trägt dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung eines Zolls bei der Einfuhr aus Drittländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, um im Zuckersektor den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen, und um für Isoglucose und Inulinsirup einen gewissen Schutz der diese Erzeugnisse verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(22) Ergänzend zu dieser Handelsregelung ist, soweit dies für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, dass die Inanspruchnahme des so genannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(23) Für den Fall einer Mangellage auf dem Weltmarkt, die dazu führen würde, dass die Weltmarktpreise die Gemeinschaftspreise übersteigen, oder bei Schwierigkeiten der normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, um rechtzeitig auszuschließen, dass regionale Überschüsse der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und dass durch eine außergewöhnliche Preissteigerung in der Gemeinschaft die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu vernünftigen Preisen nicht mehr gewährleistet werden kann.

(24) Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren sicherstellt, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

(25) Dank der Zollregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Zölle kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muss es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus den GATT-Übereinkünften ergeben, im Einklang stehen. Des Weiteren ist es zur Vermeidung von Versorgungsproblemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen.

(26) Die Gemeinschaft hat eine umfassende Überprüfung der Zuckerraffinerien der Gemeinschaft vorgenommen. Um eine gleichmäßigere und fluessigere Versorgung der gesamten Raffinationsindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es der Überprüfung zufolge erforderlich, für jeden betroffenen Mitgliedstaat, d. h. für Finnland, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich auf der Grundlage objektiver Bezugsdaten und unter Berücksichtigung der für den Direktverbrauch bestimmten Zuckermengen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 ermittelt wurden, zu bestimmen, wie hoch der herkömmliche Hoechstverbrauch dieser Industrie, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet, zu veranschlagen ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum gemeinschaftlichen Raffinationsmarkt eingeführt werden, die der Raffinationsindustrie die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Mengen rohen Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführten Staaten, in Indien und in anderen Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen, zu Sonderbedingungen einzuführen. Diese Mengen werden im Rahmen des veranschlagten herkömmlichen Hoechstverbrauchs auf der Grundlage vorläufiger Bedarfsvorausschätzungen festgesetzt, nachdem die verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie an Präferenzrohzucker und an Rohzucker mit Ursprung in Ländern, denen im Rahmen von durch die Gemeinschaft gewährten Handelszugeständnissen Zollkontingente eingeräumt wurden, raffiniert worden sind. Um den Verpflichtungen zum Abbau der Ausfuhrstützung Rechnung zu tragen, sind die für den traditionellen Bedarf der Raffinationsindustrie eingeführten Mengen zu reduzieren.

(27) Nach Artikel 1 des genannten Protokolls und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker muss die Verwaltung dieser präferenziellen Einfuhrregelungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erfolgen.

(28) Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, dass die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann.

(29) Die Raffinationstätigkeit ist für die Zuckerindustrie im Allgemeinen, speziell aber für diejenige der Gemeinschaft und vor allem für die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitenden Raffinerien sehr wichtig. Technisch gesehen werden durch Raffination aus Rohrzucker hochwertige Erzeugnisse gewonnen, die den Bedürfnissen des Marktes entsprechen. Außerdem sind die betreffenden Raffinerien direkt in den Gebieten mit starkem Verbrauch ansässig. Somit stellt die Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle Ergänzung zur Zuckerrüben verarbeitenden Industrie dar.

(30) Nach der Prüfung der Versorgung aller Hafenraffinerien der Gemeinschaft scheint eine Regelung angebracht, wonach für rohen Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 aufgeführten AKP-Staaten und in Indien im Rahmen von Sonderabkommen zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll Nr. 3 genannten Staaten und/oder sonstigen Staaten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz die Möglichkeit besonderer präferenzbegünstigter Einfuhren vorgesehen wird, nachdem die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker sowie die Mengen an Präferenzrohzucker und an Rohzucker mit Ursprung in Ländern, denen im Rahmen von durch die Gemeinschaft gewährten Handelszugeständnissen Zollkontingente eingeräumt wurden, raffiniert worden sind.

(31) Bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 haben Raffinerien, die rohen Präferenzrohrzucker sowie in der Gemeinschaft erzeugten rohen Rohr- und Rübenzucker raffinieren, eine gemeinschaftliche Anpassungsbeihilfe erhalten. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es gerechtfertigt, diese Beihilferegelung beizubehalten und ihre Anpassung zu erlauben, um der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, Rechnung zu tragen.

(32) Es können gewisse Übergangsmaßnahmen notwendig sein. Diese Notwendigkeit kann sich bei jedem Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das Folgende oder während eines Wirtschaftsjahres ergeben. Es ist daher vorzusehen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

(33) Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses für Zucker eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

(34) Der Zuckerrübenanbau in Süditalien hat aufgrund der besonderen Verhältnisse und der Größe der landwirtschaftlichen Betriebe mit anhaltenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Zuckerrübenanbau ist dort unverzichtbar, um die Erholung der besonderen lehmigen Böden zu ermöglichen und so eine Rückkehr zur Monokultur zu vermeiden; daher ist Italien zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Gebiete des Südens in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die Zuckerrohrproduktion in Spanien hat besondere Schwierigkeiten, sich gegenüber anderen Kulturpflanzen zu behaupten; um die Beibehaltung dieser begrenzten Erzeugung zu ermöglichen, ist Spanien zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Zuckerrohrproduktion in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die Zuckerrübenproduktion in Portugal sieht sich anhaltenden Schwierigkeiten gegenüber, nachdem sie erst in jüngster Zeit aufgenommen worden ist; die Erzeuger sollten angesichts dieser Schwierigkeiten Anreize zur Produktionssteigerung erhalten; Portugal ist somit zu ermächtigen, in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren eine innerstaatliche Beihilfe für die Zuckerrübenproduktion in gleicher Höhe und zu den gleichen Bedingungen wie im Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu gewähren. Die klimatischen Bedingungen erschweren in Finnland erheblich den Zuckerrübenanbau und haben starke Produktionsschwankungen zur Folge; Finnland ist daher zu ermächtigen, eine pauschale Erstattung der Lagerkosten für übertragenen C-Zucker zu gewähren, und es sollten die Einzelheiten dieser Erstattung festgelegt werden.

(35) Um den Zielsetzungen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, sind von den Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu erlassen und anzuwenden, die sie bezüglich der Nutzung der Agrarflächen zur Herstellung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse für geeignet erachten. Dazu können sie zum einen Maßnahmen ergreifen, um den Zuckerrübenanbau nach objektiven Umweltkriterien zu fördern, und zum anderen die Erzeuger daran erinnern, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen einen Bericht über die Auswirkungen der von ihnen getroffenen Umweltmaßnahmen auf die landwirtschaftliche Produktion im Zuckersektor vorlegen.

(36) Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten infolge der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen übernommen haben, gehen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) zulasten der Gemeinschaft.

(37) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(38) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Stützungsregelung ersetzt die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(7), die zusammen mit den Verordnungen (EWG) Nr. 206/68(8), (EWG) Nr. 431/68(9), (EWG) Nr. 447/68(10), (EWG) Nr. 2049/69(11), (EWG) Nr. 793/72(12), (EWG) Nr. 741/75(13), (EWG) Nr. 1358/77(14), (EWG) Nr. 1789/81(15), (EWG) Nr. 193/82(16), (EWG) Nr. 1010/86(17) und (EWG) Nr. 2225/86(18) aufgehoben werden muss, die die Grundregeln für ihre Durchführung enthalten.

(39) Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 sah ein System zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker vor. Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung kein solches System mehr umfasst, sind Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der alten zur neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist zum einen vorzusehen, dass der Restbetrag aus der Verwaltung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten zugunsten oder zulasten des Systems zur Finanzierung des Absatzes der überschüssigen Gemeinschaftsproduktion im Zuckersektor verbucht wird, und zum anderen, dass bei der Zahlung der Lagerabgabe für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelagerten Zucker der letzte Tag des Wirtschaftsjahres 2000/2001 als Tag des Absatzes gilt.

(40) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, weitere Übergangsvorschriften zu erlassen, um den Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zu der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen neuen Regelung zu erleichtern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

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(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

b) Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

c) Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

d) Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose;

e) A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

f) B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

g) C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind;

h) A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden;

i) B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden;

j) A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

k) B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

l) C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine Quoten verfügt;

m) Wirtschaftsjahr: Zeitraum, der für alle Erzeugnisse nach Absatz 1 am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des darauf folgenden Jahres endet.

TITEL I

BINNENMARKT

KAPITEL 1

PREISREGELUNG

Artikel 2

(1) Für Weißzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006

a) wird der Interventionspreis auf 63,19 EUR/100 kg festgesetzt,

b) wird jährlich ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschussgebiet festgesetzt.

(2) Für Rohzucker und für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 wird der Interventionspreis auf 52,37 EUR/100 kg festgesetzt.

Besteht die Notwendigkeit, Rohzucker zu vermarkten, der in einem Zuschussgebiet erzeugt wurde, so kann ein abgeleiteter Interventionspreis für diesen Zucker festgesetzt werden.

(3) Die Interventionspreise nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel.

Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

(4) Die Kommission setzt jährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker und gegebenenfalls die abgeleiteten Interventionspreise für Rohzucker fest.

Die abgeleiteten Interventionspreise werden unter Berücksichtigung der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten festgesetzt.

Die Kommission kann Anhang I nach demselben Verfahren ändern.

Artikel 3

(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 wird der Grundpreis für Zuckerrüben der Standardqualität auf 47,67 EUR/t auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt.

Die Beschaffenheit von Zuckerrüben der Standardqualität ist in Anhang II festgelegt.

(2) Die Kommission kann Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ändern.

Artikel 4

(1) Für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006

a) wird der Mindestpreis für A-Zuckerrüben auf 46,72 EUR/t festgesetzt;

b) wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 auf 32,42 EUR/t festgesetzt.

(2) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt wird, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 21 und der aufgrund des Artikels 14 erlassenen Vorschriften sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die

a) zur Verarbeitung zu Zucker geeignet

und

b) zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind,

mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:

a) Gebiete ohne Zuschussbedarf:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;

b) Zuschussgebiete:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Branchenvereinbarungen sowie die Verträge zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern müssen mit den Rahmenvorschriften von Anhang III in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerherstellern der Gemeinschaft festgelegt.

Die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse für die Inulinsiruperzeugung werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern dieser Grunderzeugnisse und den Inulinsirupherstellern festgelegt.

(3) Soweit erforderlich, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

(4) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die aufgrund von Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 7

(1) Die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen sind während des ganzen Wirtschaftsjahres gemäß den nach Absatz 5 festzulegenden Bedingungen verpflichtet, den ihnen angebotenen im Rahmen von Quoten hergestellten Weißzucker und Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, insoweit vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag für den betreffenden Zucker abgeschlossen wurde.

Die Interventionsstellen kaufen je nach Fall zum Interventionspreis oder abgeleiteten Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- oder Abschläge berichtigt.

(2) Es kann beschlossen werden, für Zucker, der sich in einer Situation im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags befindet und der zum Verzehr ungeeignet gemacht wurde, Prämien zu gewähren.

(3) Es wird beschlossen, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) genannten Erzeugnisse und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Sirupe sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis Produktionserstattungen zu gewähren, soweit diese Produkte sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden.

Die Festsetzung der Erstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstuenden.

(4) Es werden pauschale Gemeinschaftsbeihilfen bewilligt, um den Absatz des in den französischen Überseedepartements hergestellten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu fördern. Diese Beihilfen betreffen:

- die Raffinierung des in diesen Departements hergestellten Zuckers in den Raffinerien in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft und richten sich insbesondere nach den jeweiligen Erträgen der Departements;

- die Beförderung des in den französischen Überseedepartements hergestellten Zuckers bis in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in diesen Departements.

Die pauschalen Beihilfen für die Kosten des Transports aus den einzelnen Departements in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft umfassen insbesondere:

- einen Pauschalbetrag für die Kosten des Transports ab Fabrik bis auf die fob-Stufe;

- einen Pauschalbetrag für die Seefracht- und Versicherungskosten ab fob-Stufe bis cif-Laderaum-Europäische-Gemeinschaft.

Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, dass für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1.

Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

- die Mindestqualität und die Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden,

- die bei der Intervention anzuwendenden Zu- und Abschläge,

- die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen,

- die Bedingungen für die Gewährung der Prämien sowie die Höhe dieser Prämien,

- die Erzeugnisse und die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung sowie die Höhe dieser Erstattungen,

- die Möglichkeit, die Gewährung der Produktionserstattung für Lävulose bei Bedarf auf eine für die Gemeinschaft festzulegende Gesamtmenge dieses Erzeugnisses zu begrenzen,

- die Möglichkeit, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Erzeugnisse eine Produktionserstattung zu gewähren,

- die Maßnahmen nach Absatz 4.

Artikel 8

Um zur Sicherstellung der Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft beizutragen, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Bedingungen fest, unter denen im Falle der Anwendung des Artikels 31 besondere Interventionsmaßnahmen getroffen werden können.

Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Verkauf von Zucker an die Interventionsstellen für die Zuckerhersteller in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht wird.

Artikel 9

(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt.

Jedoch kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker zu einem Preis verkaufen, der dem Interventionspreis entspricht oder niedriger ist, falls der Zucker

- zur Tierfütterung oder

- entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang I des Vertrags oder in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Interventionsstellen Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Maßnahmen der Dringlichkeitshilfe handeln, zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie der Beschluss über die in Absatz 2 genannte Zurverfügungstellung werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt bzw. getroffen.

KAPITEL 2

QUOTENREGELUNG

Artikel 10

(1) Kapitel 2 gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006.

(2) Die Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose sowie A- und B-Inulinsirup entsprechen denjenigen, die in Artikel 11 Absatz 2 festgesetzt wurden.

(3) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurden, für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden.

(4) Für die Anwendung von Absatz 3 wird vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr die im Rahmen der Quoten garantierte Menge anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung, der Einfuhren, des Verbrauchs, der Lagerhaltung, der Übertragung und der ausführbaren Restmenge sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zulasten der Selbstfinanzierungsregelung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) festgestellt. Lassen diese Vorausschätzungen erkennen, dass die ausführbare Restmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr über der in dem Übereinkommen vorgesehenen Hoechstmenge liegt, so wird die garantierte Menge nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 um die Differenz verringert. Diese Differenz wird nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Summe der A- und B-Quoten für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft ausmacht, auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufgeteilt. Anschließend wird sie nach Mitgliedstaaten und Erzeugnissen aufgeteilt, wobei der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Aufteilungskoeffizient angewendet wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Der Mitgliedstaat teilt daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis zwischen ihrer A- und B-Quote und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats für das betreffende Erzeugnis.

Die über die garantierte Menge hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gelten als C-Zucker, C-Isoglucose oder C-Inulinsirup.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Verringerung der garantierten Menge und gegebenenfalls ihre Überprüfung im Hinblick auf die Festlegung der garantierten Menge des folgenden Wirtschaftsjahres werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Kapitels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu, das im Wirtschaftsjahr 2000/2001 eine A- und eine B-Quote erhalten hat.

(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundmengen:

1. Grundmengen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Grundmengen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 12 entsprechen die A- und B-Quoten eines jeden Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmens denjenigen, die von den Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2000/2001 vor Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 zugeteilt und nach Maßgabe der in Absatz 2 festgesetzten Grundmengen nach dem Verfahren von Artikel 10 Absatz 5 angepasst wurden.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Inulinsirup.

(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden oder jedes Isoglucose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die 10 % - je nach Fall - der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 11 festgesetzten B-Quote nicht überschreitet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Grenze von 10 % gilt nicht in Italien, Spanien und den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen.

Die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und B-Quoten berühren, sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen.

(3) Die abgezogenen Mengen der A- oder B-Quote werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.

Frankreich kann jedoch die gemäß Artikel 11 festgesetzten A-Quoten von in seinen überseeischen Departements ansässigen Unternehmen um eine Menge, die insgesamt 30000 Tonnen Weißzucker nicht überschreitet, herabsetzen und die abgezogenen Mengen einem oder mehreren anderen im Mutterland ansässigen Unternehmen zuteilen. Die A-Quote jedes der betreffenden Unternehmen darf nach der Herabsetzung nicht niedriger sein als die innerhalb der Grenzen seiner Grundquote erzielte durchschnittliche Zuckererzeugung, die für dieses Unternehmen während der Zuckerwirtschaftsjahre 1977/1978 bis 1979/1980 festgestellt wurde.

(4) Die Grundregeln zur Änderung der Quoten, insbesondere im Falle der Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, sind in Anhang IV aufgeführt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 13

(1) C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 14 übertragen wurde, C-Isoglucose und C-Inulinsirup dürfen nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

Die Artikel 7, 27 und 33 finden auf C-Zucker, C-Isoglucose und C- Inulinsirup keine Anwendung.

(2) Die Anwendung von Artikel 33 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, dass die gesamte C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglucose und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist.

Artikel 14

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich.

Jedes Unternehmen kann beschließen, die Erzeugung an A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 10 Absätze 3 bis 6 zu C-Zucker geworden ist, teilweise oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird. Dieser Beschluss ist ebenfalls unwiderruflich. Ferner gilt für ihn nicht die etwaige Begrenzung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

- teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge bzw. Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und

- verpflichten sich, die übertragene Menge bzw. die übertragenen Mengen während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten einzulagern, dessen Beginn noch festzusetzen ist.

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des 1. Februar wie folgt ersetzt:

a) bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker;

b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar;

c) bei den Unternehmen in den französischen Departements Guadeloupe und Martinique durch den 1. Mai.

Liegt die endgültige Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres unter der zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses vorgenommenen Schätzung, so kann die übertragene Menge vor dem 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend berichtigt werden.

(3) Wird eine Region der Gemeinschaft von einer Naturkatastrophe wie Trockenheit oder Überschwemmung getroffen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 beschlossen werden, dass der obligatorische Lagerzeitraum des Absatzes 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich für eine Zuckermenge verkürzt wird, mit der die normale Versorgung der genannten Region sichergestellt werden kann.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die in Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte zu lagernde Menge vor, die während des vorgeschriebenen Lagerzeitraums abgesetzt wird.

Artikel 15

(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt:

a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

b) die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;

c) der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a genannte Menge um die unter Buchstabe b genannte Menge verringert wird;

d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfuellenden Ausfuhrverpflichtungen.

Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.

(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 kumulativ Folgendes festgestellt:

a) der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet;

b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;

c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;

d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben.

Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.

(3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch Folgendes nicht überschreiten:

- bei dem betreffenden Zucker einen Hoechstbetrag, der 2 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

- bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag,

- bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird bei den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 Folgendes nicht überschreiten:

- bei B-Zucker einen Hoechstbetrag, der 30 % des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

- bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucose-Äquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag,

- bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zulasten der Zuckerhersteller geht.

(5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, dass wegen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe der voraussichtliche Gesamtverlust des laufenden Wirtschaftsjahres wahrscheinlich nicht durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gedeckt werden kann, so wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Hoechstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 % zu überschreiten.

Der revidierte Hoechstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September desselben Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben wird entsprechend angepasst.

(6) Die Gesamtheit der sich aus der Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 3 ergebenden Verluste wird bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt, und zwar insbesondere:

- die Höhe der zu erhebenden Abgaben,

- die Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe,

- die der Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben.

Artikel 16

(1) Wird für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 gedeckt, so wird von den Herstellern unbeschadet von Artikel 4 eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist.

(2) Die Ergänzungsabgabe wird für jedes Zucker erzeugende Unternehmen, für jedes Isoglucose erzeugende Unternehmen und für jedes Inulinsirup erzeugende Unternehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzusetzender Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen aus den von den Zuckerherstellern, den Isoglucoseherstellern und den Inulinsirupherstellern zu entrichtenden Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben für dasselbe Wirtschaftsjahr.

(3) Die Ergänzungsabgabe ist durch die betreffenden Hersteller vor dem 15. Dezember zu entrichten, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das sie fällig ist.

Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr aus der Gemeinschaftserzeugung die Rückerstattung eines Teils der betreffenden erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Diese Rückerstattung darf den Hoechstbetrag der Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr an der in Artikel 15 vorgesehenen Bezahlung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, auf die der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient angewandt wird, nicht übersteigen.

Die Rückerstattung nach Unterabsatz 2 erfolgt auf Zuckerrüben, die für das betreffende Wirtschaftsjahr geliefert werden. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, dass die Rückerstattung auf Zuckerrüben erfolgt, die für das folgende Wirtschaftsjahr geliefert werden.

(4) Bei den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Feststellungen werden die Einnahmen aus der Erhebung der Ergänzungsabgabe nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 17

(1) Die Inulinsiruphersteller können von den Verkäufern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, aus dem der betreffende Inulinsirup hergestellt wurde, die Rückerstattung eines Teils der erhobenen Grundproduktionsabgabe, der B-Abgabe und der bei den Herstellern erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Dieser Teil darf nicht den Teil, mit dem die Rübenerzeuger für das betreffende Wirtschaftsjahr belastet werden, überschreiten; er wird mittels Branchenvereinbarungen oder Verträgen anhand der Kaufpreise der zu diesem Zweck in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gelieferten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgesetzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

(1) Wird festgestellt, dass bei Anwendung der Artikel 15 und 16 im Wirtschaftsjahr 2000/2001 die tatsächlichen Gesamtverluste in demselben Wirtschaftsjahr

a) nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e) genannten voraussichtlichen Gesamtverlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen;

b) geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der Artikel 15 und 16 in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt.

(2) Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Hoechstbetrag oder liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Hoechstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Hoechstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen.

Der je Tonne Zuckerrüben zu entrichtende Betrag wird für die Standardqualität festgesetzt.

Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 5 finden auf diesen Betrag Anwendung.

(3) Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft können von den Verkäufern von in der Gemeinschaft erzeugtem Zuckerrohr für eine Zuckermenge, für die die betreffende Abgabe erhoben wird, verlangen, dass Letztere zu 60 % erstattet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich anhand der Angaben der Zuckerhersteller, dass die Bezahlung der Zuckerrüben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 19

(1) In den Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind, wird bei den Zuckerrüben ein Unterschied gemacht, je nachdem, ob die Zuckermenge, die aus diesen Zuckerrüben hergestellt werden soll,

a) zu A-Zucker wird,

b) zu B-Zucker wird,

c) zu anderem als A- oder B-Zucker wird.

Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Unternehmen Zucker herstellt, Folgendes mit:

- die unter Buchstabe a) genannten Zuckerrübenmengen, über die sie vor der Aussaat Verträge abgeschlossen haben, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt,

- das entsprechende vorgesehene Rendement.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben fordern.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) ist jeder Zuckerhersteller, der nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.

(3) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III aufgeführt.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Kriterien, nach denen sich die Hersteller bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die vor der Aussaat gemäß Absatz 1 Verträge abzuschließen sind, auf die Zuckerrübenverkäufer zu richten haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20

(1) Es kann beschlossen werden, dass Zucker oder Isoglucose, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, nicht als Erzeugung im Sinne dieses Kapitels angesehen werden.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 21

(1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von dem in Artikel 20 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für Zuckerrüben liegen.

(2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht, die

- nach Artikel 13 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder

- nach Artikel 14 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird,

berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so, dass er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

TITEL II

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 22

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 26 und 27 und des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98(19) von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2:

a) kann die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;

b) werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.

Artikel 23

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 und Melassen des KN-Codes 1703 durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.

Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

- im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet;

- im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt wurde.

Artikel 24

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(4) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 fest. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 25

Bei Melasse gelten für eine Standardqualität

- der Weltmarktpreis gemäß Artikel 23 Absatz 2

und

- der repräsentative Preis gemäß Artikel 24 Absatz 3.

Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 bestimmt werden.

Artikel 26

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

- Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren"),

- proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

- Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muss gewährleistet sein, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 27

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Waren auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung für Rohzucker darf die Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang V genannten Waren kann eine Erstattung vorgesehen werden.

Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung,

b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse,

c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

(3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs V darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a) in regelmäßigen Zeitabständen,

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Sicherheit geleistet worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind.

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 über nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) gelten ergänzend hierzu.

(6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder

b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Die Absätze 7 und 8 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs V ausgeführt werden.

(10) Bei Erzeugnissen des Artikels 1, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 abgewichen werden.

(11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind

und

- im Falle einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt werden.

(12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn

a) die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind;

b) diese Erzeugnisse nach Artikel 35 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind;

c) diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die gemäß Artikel 35 eingeführt wurden.

(13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind, wird keine Erstattung gewährt.

(14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang V werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt. Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von in Anhang V genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt.

Artikel 28

(1) Dieser Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse.

(2) Im Falle einer periodischen Festsetzung gilt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse Folgendes:

a) Die Erstattungen werden alle zwei Wochen festgesetzt.

Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft kein Überschuss an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

b) Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:

- der im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

- die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den im ersten Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

- die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

- die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

- der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren,

- die Grenzen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

(3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

a) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

b) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht.

c) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ein Hoechstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Hoechstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

Nach demselben Verfahren kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

d) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

- die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

- einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten Hoechstbetrag der Erstattung enthalten.

e) Liegt die in einem Angebot genannte Erstattung

- über dem Hoechstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

- nicht über dem Hoechstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

(4) Für Rohzucker gilt Folgendes:

a) Die Erstattung wird für die in Anhang I festgelegte Standardqualität festgesetzt.

b) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

- darf 92 % der für den selben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Diese Hoechstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

- wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

c) Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Hoechstbetrag darf 92 % des nach derselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Hoechstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

Artikel 29

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen durch die Zuckerhersteller im Hinblick auf die Festsetzung des Grundpreises für Zuckerrüben zugrunde gelegt worden ist;

b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;

c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;

d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass in der Gemeinschaft keine Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offen steht.

Artikel 30

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt. Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung

a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschussgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen;

b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

- der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und

- der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen.

(3) Bei Sorbose entspricht der Grundbetrag der Erstattung dem um ein Hundertstel der geltenden Erstattung bei der Erzeugung verringerten Grundbetrag der Erstattung.

(4) Die Anwendung des Grundbetrags der Erstattung kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

Artikel 31

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

Artikel 32

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 33

(1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Abschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muss angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem um 10 % erhöhten Interventionspreis liegt.

Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt.

(2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem um 10 % erhöhten Interventionspreis, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.

Wird festgestellt, dass

a) die Versorgung der Gemeinschaft

oder

b) die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft

nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionierung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 werden

a) die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,

b) die im Wege der Ausschreibung bestimmten Abschöpfungen bei der Ausfuhr,

c) die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel

festgelegt.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge, mit Ausnahme derjenigen von Absatz 3, werden von der Kommission festgesetzt.

Artikel 34

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

KAPITEL 2

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN

Artikel 35

Die Artikel 36, 37 und 38 gelten für Rohrzucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI genannten Staaten (nachstehend "Präferenzzucker" genannt), der gemäß folgenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird:

a) dem Protokoll Nr. 3 in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens,

b) dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker.

Artikel 36

Wird gemäß Artikel 35 eingeführter Präferenzzucker, dessen Qualität von der Standardqualität abweicht, von den Interventionsstellen oder sonstigen von der Gemeinschaft benannten Beauftragten zu den garantierten Preisen angekauft, so werden diese Preise durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Artikel 37

(1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen wird kein Einfuhrzoll erhoben.

(2) Von den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verboten darf bei Präferenzzucker nicht abgewichen werden.

Artikel 38

(1) In den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 wird als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker raffiniert, der zu diesem Zweck gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und die in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese Weißzuckererzeugung wird der Beihilfebetrag auf 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird eine zusätzliche Grundbeihilfe von 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination von rohem Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt und in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker.

(4) Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, angepasst werden.

(5) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehene Beihilferegelung unter noch festzulegenden Bedingungen auf Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, der in den in Artikel 7 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird, ausgedehnt werden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Anpassungen gemäß Absatz 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 39

(1) Während des in Artikel 38 Absatz 1 genannten Zeitraums wird im Hinblick auf die angemessene Versorgung der in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den in Artikel 35 genannten Staaten und anderen Staaten (nachstehend "Sonderpräferenzzucker" genannt) gemäß den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen, insbesondere bei Zahlung eines Mindestankaufspreises durch die Raffinerien, ein verringerter Zollsatz (nachstehend "Sonderzoll" genannt) erhoben.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 und unbeschadet von Absatz 5 beläuft sich der in Weißzucker ausgedrückte veranschlagte Hoechstversorgungsbedarf der in den nachstehenden Ländern ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr auf folgende Mengen:

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(3) Unbeschadet des Absatzes 5 werden die für die Raffinationsindustrie verfügbaren erschöpfenden Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres mit oder ohne Ursprungsunterscheidung ermittelt. Diese Bilanz kann im Laufe des Wirtschaftsjahres überprüft werden.

Bei dieser Ermittlung sind in jeder Bilanz als zum Direktverbrauch bestimmte Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an Präferenzzucker die für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 festgestellten Mengen nach Abzug des voraussichtlichen örtlichen Verbrauchs in diesen Departements während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Geht aus der Bilanz hervor, dass diese verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den in Absatz 2 festgesetzten Hoechstbedarf zu decken, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker im Rahmen der Einfuhrregelung mit Sonderzoll gemäß den in Absatz 1 genannten Abkommen in die Mitgliedstaaten eingeführt werden können.

(4) Wird der für einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 veranschlagte oder gemäß Absatz 5 überprüfte Hoechstbedarf überschritten, so ist - außer im Falle höherer Gewalt - für eine der Überschreitung gleichwertige Menge ein Betrag zu zahlen, der dem für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden vollen Zollsatz zuzüglich der Beihilfen gemäß Artikel 38 und gegebenenfalls zuzüglich des während desselben Wirtschaftsjahres festgestellten höchsten Zusatzzolls entspricht.

Jedoch können bei rohem Präferenzzucker im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz 5 die Mengen, die den überprüften veranschlagten Hoechstbedarf überschreiten, bis zur Höhe der in Absatz 2 festgesetzten Mengen unter den Bedingungen des Artikels 36 an die Interventionsstellen verkauft werden, wenn sie nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden können.

(5) Bei Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für das betreffende Wirtschaftsjahr die Summe des in Absatz 2 dieses Artikels genannten angenommenen Hoechstbedarfs um eine Menge vermindert, die der nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels ermittelten Summe der für die Deckung des veranschlagten Hoechstbedarfs erforderlichen Sonderpräferenzzuckermengen entspricht, auf die derselbe Prozentsatz angewandt wird, der nach Artikel 10 Absatz 5 auf die Summe der Grundmengen A für Gemeinschaftszucker angewandt wird.

Die Verminderung des Hoechstbedarfs wird auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis aufgeteilt, das zwischen der für jeden einzelnen Mitgliedstaat in Absatz 2 festgesetzten Menge und der Summe der dort festgesetzten Mengen besteht.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen zur Anwendung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Abkommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40

Um zu verhindern, dass beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen oder innerhalb eines Wirtschaftsjahres infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die erforderlichen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 41

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 42

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend "Ausschuss" genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 43

Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 44

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren, die aus Erzeugnissen hergestellt oder gewonnen werden, die nicht in Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags genannt sind, sind nicht zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 45

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren sowie für den Handel mit diesen Waren.

Artikel 46

(1) Italien wird ermächtigt, Zuckerrübenerzeugern und gegebenenfalls Zuckererzeugern folgender Gebiete eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge zu gewähren: Abruzzen, Molise, Apulien, Sardinien, Kampanien, Basilikata, Kalabrien und Sizilien.

(2) Italien darf jedoch die in Absatz 1 genannte Beihilfe je nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr anpassen, soweit dies durch außergewöhnliche Sachzwänge im Zusammenhang mit den in diesen Gebieten laufenden Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors erforderlich ist. Die Kommission wägt bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen.

(3) Spanien wird ermächtigt, Zuckerrohrerzeugern in seinem Hoheitsgebiet eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 7,25 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckerzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden aus Zuckerrohr gewonnenen Zuckermenge zu gewähren.

(4) Portugal wird ermächtigt, Zuckerrübenerzeugern im festländischen Teil seines Hoheitsgebiets eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 3,11 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge zu gewähren.

(5) Finnland wird ermächtigt, eine Pauschalerstattung von Lagerkosten des gemäß Artikel 14 übertragenen C-Zuckers zu gewähren. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die für jedes Wirtschaftsjahr gemäß den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Maßnahmen.

(7) Dieser Artikel gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006.

Artikel 47

(1) Im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten treffen die Mitgliedstaaten die Umweltschutzmaßnahmen, die sie in Anbetracht der Lage der einschlägigen landwirtschaftlichen Flächen für geeignet erachten und die den potentiellen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt entsprechen. Diese Maßnahmen werden entsprechend den Umweltschutzanforderungen festgelegt, bei denen den topografischen sowie den Boden- und Klimaverhältnissen der betreffenden Flächen, der Bewirtschaftung des zur Bewässerung verwendeten Wassers und den Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zur Verbesserung der Umwelt beitragen, Rechnung getragen wird. Erforderlichenfalls unterstützen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags die landwirtschaftlichen Erzeuger im Zuckersektor durch Forschungsprogramme für die Entwicklung von umweltfreundlicheren Anbaumethoden und durch die Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschungsprogramme.

(2) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Strafmaßnahmen im Verhältnis zur Schwere der Umweltfolgen bei Missachtung der in Absatz 1 genannten Umweltanforderungen fest.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2002 einen Bericht über die Umweltsituation in der landwirtschaftlichen Erzeugung im Zuckersektor und über die Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen.

TITEL IV

ÜBRGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten während des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ergibt, wird je nach Fall zugunsten oder zulasten des in den Artikeln 15 und 16 genannten Systems für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verbucht.

Für den am 30. Juni 2001 im Rahmen des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gelagerten Zucker gilt für die Erhebung der Lagerabgabe der 30. Juni 2001 als Tag des Absatzes.

Artikel 49

Die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG) Nr. 447/68, (EWG) Nr. 2049/69, (EWG) Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 1358/77, (EWG) Nr. 1789/81, (EWG) Nr. 193/82, (EWG) Nr. 1010/86, (EWG) Nr. 2225/86 und (EG) Nr. 2038/1999 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 206/68, (EWG) Nr. 431/68, (EWG) Nr. 793/72, (EWG) Nr. 741/75, (EWG) Nr. 193/82 und (EG) Nr. 2038/1999 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 50

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Wirtschaftsjahr 2000/2001 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind. Mit solchen Maßnahmen kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

(2) Auf der Grundlage von Kommissionsstudien über Marktlage, alle Aspekte der Quotenregelung, Preise und Branchenbeziehungen und einer Analyse des erhöhten Wettbewerbs infolge der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union wird die Kommission Anfang 2003 einen Bericht - erforderlichenfalls mit geeigneten Vorschlägen - unterbreiten.

Artikel 51

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 315.

(2) Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 113.

(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(8) Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 47 vom 23.2.1968, S. 1).

(9) Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3).

(10) Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (ABl. L 91 vom 12.4.1968, S. 5). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1359/77 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 7).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969 über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke (ABl. L 263 vom 21.10.1969, S. 1).

(12) Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates vom 17. April 1972 zur Festsetzung der Standardqualität für Weißzucker (ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1).

(13) Verordnung (EWG) Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975 zur Aufstellung besonderer Regeln für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. L 74 vom 22.3.1975, S. 2).

(14) Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 4).

(15) Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 725/97 (ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 13).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 3).

(17) Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9).

(18) Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (ABl. L 194 vom 17.7.1986, S. 7).

(19) ABl. L 357 vom 30.12.1998. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 43).

ANHANG I

Abschnitt I

STANDARDQUALITÄT FÜR WEISSZUCKER

1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a) gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b) Polarisation: mindestens 99,7°,

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

- für den Aschegehalt: 15,

- für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend "Methode Braunschweig" genannt: 9,

- für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im Folgenden "Methode ICUMSA" genannt: 6.

2. Es ergeben einen Punkt:

a) je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28° Brix),

b) je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

Abschnitt II

STANDARDQUALITÄT FÜR ROHZUCKER

1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c) die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

ANHANG II

STANDARDQUALITÄT VON ZUCKERRÜBEN

Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit:

a) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b) mit einem Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs sind:

1. Vertragsparteien:

a) der Zuckerhersteller, im Folgenden "Hersteller" genannt;

b) der Verkäufer von Zuckerrüben, im Folgenden "Verkäufer" genannt;

2. Vertrag: der zwischen Verkäufer und Hersteller abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

3. Branchenvereinbarung:

a) eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Herstellerverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung;

b) eine von den Herstellern oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Herstellerverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung;

c) die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln;

d) die vor Abschluss der Verträge zwischen dem Hersteller und den Verkäufern getroffenen Absprachen, wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a) und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b) fehlen und wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Hersteller für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird.

Abschnitt II

1. Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zuckerrübenmenge abgeschlossen.

2. Der Vertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Abschnitt III

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur im Falle der Anwendung von Artikel 19 der Verordnung.

2. In dem Vertrag werden für die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz der Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben, die für die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Mengen nicht unter dem in Artikel 4 der Verordnung genannten, in dem betreffenden Erzeugungsgebiet geltenden Mindestpreis für Zuckerrüben liegen dürfen.

3. Der Vertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Vertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

4. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung genannt sind, so gelten alle nach vorstehendem Absatz 3 umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Vertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a).

5. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Grundquote aus den Zuckerrüben, für die er vor der Aussaat Verträge nach Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Grundquote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a) und b) abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

6. Der Hersteller darf auf keinen Fall vom Verkäufer eine Erstattung der Produktionsabgabe für Zuckerrüben verlangen, die dieser aufgrund eines Vertrages gemäß Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung geliefert hat.

Abschnitt IV

1. Der Vertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2. Diese Bestimmungen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/2001 galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

Abschnitt V

1. Der Vertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

3. Der Vertrag sieht vor, dass die Kosten für den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2001/2002 galten, zulasten des Herstellers gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Koenigreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

Abschnitt VI

1. Der Vertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

Abschnitt VII

1. Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden.

In diesem Fall wird im Vertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VIII

Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt;

d) durch den Hersteller, wenn die Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2000/2001 galten, dies vorsahen.

Abschnitt IX

1. Der Vertrag sieht die Zahlung eines Preiszuschlags an den Verkäufer für den Fall vor, dass

a) beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eine Erhöhung des Zuckerrübenpreises eintritt und

b) die durch die Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingte Erhöhung des Interventionspreises für Zucker bei den im Augenblick des Übergangs vorhandenen Beständen nicht abgeschöpft wird.

Der Preiszuschlag wird für 100 Kilogramm Weißzucker berechnet, indem die Erhöhung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der dem Verhältnis zwischen den folgenden Mengen entspricht:

- den im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind und die sich im Augenblick des Übergangs auf Lager befinden,

und

- den durch den Hersteller im abgelaufenen Zuckerwirtschaftsjahr im Rahmen seiner A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von Absatz 1 abgewichen werden.

Im Vertrag ist auf die Möglichkeit einer solchen Abweichung hinzuweisen.

Abschnitt X

1. Der Vertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor; wenn Teile dieser Menge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Vertrag mehrere dieser Verpflichtungen vor:

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt XI

1. In den Verträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2. Diese Fristen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/2001 galten; im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt XII

Wenn der Vertrag die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XIII

1. Die in Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe b) genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3. Die genannten Branchenvereinbarungen können insbesondere Folgendes vorsehen:

a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A-Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 5 genannte Aufteilung;

c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 3;

d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h) Angaben betreffend

- den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teil der Schnitzel,

- die in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kosten,

- den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausgleichsbetrag;

i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j) Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Interventionspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

Abschnitt XIV

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem den traditionellen Zuckerrübenverkäufern einer Genossenschaft Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

ANHANG IV

MODALITÄTEN FÜR DIE QUOTENÜBERTRAGUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Abschnitt I

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Fällen zu berücksichtigen, in denen Quoten einem Zucker erzeugenden Unternehmen mit mehreren Fabriken zugeteilt werden.

Abschnitt II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die A- und B-Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu, die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die A-Quote und die B-Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die A-Quote und die B-Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die A-Quote und die B-Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Stellen

a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens ihren Betrieb

unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Quoten einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil auch im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenübereinkommen Sonderklauseln im Hinblick auf die etwaige Anwendung der Absätze 2 und 3 durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt V Buchstabe d) genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

Abschnitt III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen, bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik und bei Einstellung des Betriebs eines Isoglucose erzeugenden Unternehmens kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Abschnitt IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden

und

b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern,

und

c) wenn sie Unternehmen eines selben Gebiets im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung betreffen.

Abschnitt V

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a) Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b) Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c) Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d) Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

Abschnitt VI

Die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen werden wirksam bei Einstellung des Betriebs des Unternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung

a) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar des folgenden Jahres: für das laufende Wirtschaftsjahr;

b) zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni eines selben Jahres: für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abschnitt VII

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung an, so teilt er die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

Abschnitt VIII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt VI vorgesehenen Terminen über die geänderten A- und B-Quoten.

Abschnitt IX

Bei der Übertragung von Quoten in Italien, in Spanien und in den französischen überseeischen Departements im Rahmen von Umstrukturierungsplänen nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung kann als Zucker erzeugendes Unternehmen eine Gruppe von Zucker erzeugenden Unternehmen betrachtet werden, die technisch, wirtschaftlich und strukturell miteinander verbunden sind und gemeinsam für die Verpflichtungen einstehen, die sich für sie insbesondere gegenüber den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern aus der Gemeinschaftsregelung ergeben.

ANHANG V

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ANHANG VI

LÄNDER UND GEBIETE NACH ARTIKEL 35

Barbados

Belize

Côte d'Ivoire

Fidschi

Guyana

Indien

Jamaika

Kenia

Madagaskar

Malawi

Mauritius

Sambia

Simbabwe

St. Kitts und Nevis - Anguilla

Suriname

Swasiland

Tansania

Trinidad und Tobago

Uganda

Volksrepublik Kongo

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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