Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste
Amtsblatt Nr. L 168 vom 23/06/2001 S. 0012 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates und zur teilweisen Erstattung der Zölle im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Braugerste DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Einfuhr von Getreide in die Gemeinschaft wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000(5), geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung wird unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere für Braugerste, eine pauschale Zollermäßigung von 8 EUR/Tonne gewährt. (2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 822/2001 wird für 2001 und 2002 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift wird, ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent von 50000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet. Bei der Einfuhr werden 50 % des am Tag der Einfuhr geltenden vollen Zollsatzes erhoben, jedoch ohne die in der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene pauschale Zollermäßigung von 8 EUR/Tonne. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 angewendeten Zölle sollten daher für eine Hoechstmenge von 50000 Tonnen Braugerste, für die die Einfuhrlizenz zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beantragt worden ist, durch Verringerung des bei der Überführung des eingeführten Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zolls um 50 % angepasst werden, zuzüglich 8 EUR/Tonne, um der Zollermäßigung Rechnung zu tragen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr pauschal angewandt werden konnte. Für die Mengen, für die die Einfuhrlizenz zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und dem 31. Dezember 2001 beantragt wird, muss der Einfuhrzoll im Rahmen der noch nicht ausgeschöpften Restmenge des Jahreskontingents von 50000 Tonnen um 50 % verringert werden. (3) Das durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2001 eröffnete Zollkontingent gilt für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Dezember der Jahre 2001 und 2002. Ungeachtet des Artikels 2 dieser Verordnung kann rückwirkend keine Bestimmung erlassen werden, mit der die Qualität der bereits eingeführten Gerste sichergestellt werden kann oder die die Anerkennung von Dokumenten betrifft, mit denen diese Qualität garantiert werden könnte. (4) Um sicherzustellen, dass dieser internationalen Verpflichtung nachgekommen wird, muss für die Marktteilnehmer, die in dem betreffenden Zeitraum Braugerste einer besonderen Qualität eingeführt haben, die Möglichkeit geschaffen werden, dass ihnen auf Antrag die Zollermäßigung abzüglich der etwaigen pauschalen Ermäßigungen gewährt wird. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Marktteilnehmern zu hoch erhobene Zölle rückzuerstatten, wenn diese Marktteilnehmer nachweisen können, dass sie zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung die für Braugerste, die zur Malzherstellung bestimmt ist, vorgesehene Zollermäßigung von 8 EUR/Tonne erhalten haben. Angesichts der Tatsache, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 für die Verarbeitung von Gerste zu Malz eine Frist von sechs Monaten ab der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gesetzt wurde und dass für die Herstellung des Biertyps nach Maßgabe dieses Kontingents 150 Tage mehr als ausreichend sind, empfiehlt es sich, diese Fristen der Einfachheit halber im Rahmen der Bestimmungen über dieses Kontingent unverändert beizubehalten. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 822/2001 wird für die Mengen Braugerste, die zur Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern bestimmt sind, für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine pauschale Zollermäßigung von 8 EUR/Tonne gewährt wurde und für die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten bis zu einer Hoechstmenge von 50000 Tonnen ein Betrag in Höhe von 50 % des Zollsatzes erstattet, der am Tag der Überführung der einzelnen Einfuhrsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, abzüglich 8 EUR/Tonne. Diese Erstattung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: - Die eingeführte Gerste wurde innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet, und - dieses Malz wurde innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz in Buchenholz enthaltenden Fässern zu Bier verarbeitet. (2) Die Marktteilnehmer stellen für die Mengen gemäß Absatz 1 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt, einen Antrag auf Zollermäßigung nach dem Muster des Anhangs II, aus dem hervorgeht, für welche Menge die in Absatz 1 vorgesehene teilweise Zollerstattung gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(6) gewährt werden kann. Dem Antrag sind beizufügen: - die Ausfuhrlizenz oder der Auszug aus der Einfuhrlizenz, die bzw. der belegt, dass die betreffende Menge in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde, - der Nachweis, dass der Antragsteller bei der die Einfuhrlizenz erteilenden Stelle eine Ausfallbürgschaft von 5 EUR/Tonne geleistet hat, und - ein Antrag auf Bescheinigung zum Erhalt der Zollerstattung nach dem Muster in Anhang I. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telex, Fax oder Telegramm innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Mengen mit, auf die sich die Anträge auf Zollermäßigung, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt wurden, beziehen (4) Beläuft sich die Gesamtmenge, für die eine Zollermäßigung beantragt wurde, für den betreffenden Zeitraum nach den Angaben der Mitgliedstaaten auf über 50000 Tonnen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist mit, um welchen Prozentsatz die Mengen, für die Bescheinigungsanträge eingereicht worden sind, gekürzt werden müssen. (5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt, stellt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kürzungssatzes gemäß Absatz 3 - nach dem Muster des Anhangs I eine Bescheinigung darüber aus, für welche Menge der Zoll gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise erstattet werden kann. Diese Bescheinigung wird nur ausgestellt, und die Ausfallbürgschaft gemäß Absatz 2 wird nur für die Mengen freigegeben, für die der Marktteilnehmer folgende Belege beifügt: - den Nachweis der Verarbeitung zu Malz gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 sowie - eine zusätzliche Bescheinigung darüber, dass aus diesem Malz innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 Bier hergestellt wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist. Diese Bescheinigung ist auszustellen - von einer Verwaltungsbehörde, die attestiert, dass die Brauerei, in der das betreffende Malz für die Bierherstellung verwendet wurde, über Buchenholz enthaltende Fässer für die Bierreifung verfügt hat, falls seine Verarbeitung zu Bier vor der Veröffentlichung dieser Verordnung erfolgt ist, - von der Zollstelle, die hinsichtlich der Gerstenmengen, für die die Einfuhrlizenz beantragt wurde, dafür zuständig ist zu kontrollieren, dass die Gerste vor der Veröffentlichung dieser Verordnung zu Malz verarbeitet worden ist, die Verarbeitung des Malzes zu Bier jedoch noch nicht erfolgt ist. Die Ausfallbürgschaft gemäß Absatz 2, die für tatsächlich verarbeitete, aber nicht zugelassene Mengen geleistet wurde, wird freigegeben. (6) Die Marktteilnehmer beantragen die Rückerstattung bei der Zollstelle der buchmässigen Erfassung. Den Anträgen sind beizufügen: a) die Einfuhrbescheinigung oder eine beglaubigte Kopie, b) die Bescheinigung gemäß Absatz 5 und c) die Anmeldung zur Überführung der betreffenden Einfuhrmenge in den zollrechtlich freien Verkehr. Der pro Tonne zu erstattende Betrag entspricht 50 % des Zollsatzes am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abzüglich 8 EUR/Tonne. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 822/2001 wird der auf jede betreffende Partie am Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhobene Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten für die Mengen Braugerste des KN-Codes ex 1003 00, die zur Verarbeitung zu Malz zwecks Herstellung von Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern bestimmt sind (laufende Nummer des Kontingents: 09.4061) und für die im Laufe des Jahres 2002 und zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und dem 31. Dezember 2001 eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, um 50 % ermäßigt. In diesem Fall wird die Verringerung des Einfuhrzolls um 8 EUR/Tonne gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 nicht angewendet. Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2001 wird die genannte 50 %ige Zollermäßigung für 2001 jedoch nur auf eine Menge von maximal 50000 Tonnen angewendet, abzüglich der Menge, für die die Erstattungsanträge gemäß Artikel 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden. Erforderlichenfalls wird dieser ermäßigte Zoll für die so berechnete Menge unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Anträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährt. (2) Diese Zollermäßigung von 50 % wird unter folgenden Bedingungen gewährt: - Die eingeführte Gerste wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet, und - innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz wird aus diesem Malz Bier in Buchenholz enthaltenden Fässern hergestellt. (3) Der Lizenzantrag für den ermäßigten Zollsatz gemäß Absatz 1 und die gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erteilte Einfuhrlizenz enthalten in Feld 24 eine der folgenden Angaben: - Derecho 50 % solicitado. Reglamento (CE) n° 1234/2001. Contingente arancelario n° 09.4061 - Toldsats 50 %. Forordning (EF) nr. 1234/2001. Toldkontingent nr. 09.4061 - 50 %-Satz erforderlich. Verordnung (EG) Nr. 1234/2001. Zollkontingent Nr. 09.4061 - Ζητούμενος δασμός 50 %. Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1234/2001. Δασμολογικές ποσοστώσεις υπ' αριθ. 09.4061 - 50 % duty requested. Regulation (EC) No 1234/2001. Tariff quota No 09.4061 - Droit 50 % demandé. Règlement (CE) n° 1234/2001. Contingent tarifaire n° 09.4061 - Dazio 50 % richiesto. Regolamento (CE) n. 1234/2001. Contingente tariffario n.09.4061 - Gevraagd recht 50 %. Verordening (EG) nr. 1234/2001. Tariefcontingent nr. 09.4061 - Direito 50 % pedido. Regulamento (CE) n.o 1234/2001. Contingente pautal n.o 09.4061 - Pyydetty tullinalennus 50 %. Asetus (EY) N:o 1234/2001. Tariffikiintiö N:o 09.4061 - Begärd tullsats 50 %. Förordning (EG) nr 1234/2001. Tullkvot nr 09.4061. Bei der Überführung der betreffenden Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt die Abschreibung der Lizenz durch die Zollstelle nur, wenn die eingeführte Gerste folgende Qualitätskriterien erfuellt: - spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl, - beschädigte Körner: höchstens 1 %, - Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %, - gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 98 %, wobei die Erfuellung dieser Kriterien attestiert wird - entweder durch eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, - oder durch eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellten und von der Kommission anerkannten Qualitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste. In diesem Fall nimmt die Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde, bei mindestens 5 % der eingeführten Sendungen Proben, um Analysen zur Überprüfung dieser Parameter durchzuführen. (4) Die Marktteilnehmer beantragen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, die Zollermäßigung nach dem Muster des Anhangs II. Der Antrag ist nur gültig, wenn folgende Unterlagen beigefügt sind: - der Nachweis, dass der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Getreidesektor tätig ist und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, als solche eingetragen ist, - der Nachweis, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Sicherheit von 10 EUR/Tonne geleistet hat, - eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, dass die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. (5) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 über die Versendung der Ware zwecks Verarbeitung zu Malz finden Anwendung. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde kontrollieren, ob das Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission per Telex, Fax oder Telegramm jeweils am ersten Montag jedes Monats, sofern dieser ein Arbeitstag ist, und bis einschließlich 4. Dezember 2002 nach dem Muster des Anhangs III die Mengen mit, für die im vorangegangenen Monat nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 Zollermäßigungen beantragt wurden. Abschließend teilen die Mitgliedstaaten der Kommission per Telex, Fax oder Telegramm bis spätestens 11. Januar 2003 mit, für welche Mengen bis zum 31. Dezember 2002 eine Zollermäßigung beantragt wurde. (2) Überschreitet die Gesamtmenge, für die eine Zollermäßigung beantragt wurde, nach Angaben der Mitgliedstaaten die Menge gemäß Artikel 2 Absatz 1, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen den Zeitraum, in dem die Anträge auf Zollermäßigung gestellt werden können, sowie erforderlichenfalls die Menge mit, für die eine Zollermäßigung von 50 % für den Antrag bzw. die Anträge gewährt werden kann, der/die am letzten Tag dieses Zeitraums vorlag(en). (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollermäßigung beantragt wird, stellt eine Bescheinigung darüber aus, für welche Menge der Zoll unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise erstattet werden kann. Diese Bescheinigung, die nach dem Muster des Anhangs I abzufassen ist, wird nur ausgestellt für Anträge, die innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 angenommen werden können und für die die Marktteilnehmer folgende Belege vorlegen: - den Nachweis der Verarbeitung zu Malz gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1249/96, - die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 2 Absatz 2, die von der Zollstelle, an der die Zollabfertigung erfolgt ist, ordnungsgemäß abgeschrieben wurde, und - eine von der Zollstelle ausgestellte und dem Muster in Anhang I entsprechende zusätzliche Bescheinigung darüber, dass innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 aus dem Malz Bier hergestellt wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist. (4) Die Marktteilnehmer beantragen die teilweise Erstattung des Zolls bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung. Den Anträgen sind beizufügen: a) die Einfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie, b) die Bescheinigung gemäß Absatz 3 und c) die Anmeldung zur Überführung der betreffenden Einfuhrmenge in den zollrechtlich freien Verkehr. Der Erstattungsbetrag je Tonne entspricht 50 % des am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden vollen Zollsatzes, abzüglich 8 EUR/Tonne, sofern die Zollermäßigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 angewendet wurde. Artikel 4 Die Sicherheit von 10 EUR/Tonne gemäß Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich wird freigegeben: a) für die beantragten und tatsächlich verarbeiteten, aber nicht zugelassenen Mengen und b) für die zugelassenen Mengen jedes Antrags auf Zollermäßigung, jedoch unter der Bedingung, dass - die anhand der Qualitätsbescheinigung oder der Qualitätsanalyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erfuellt, - der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 2 Absatz 4 festgelegte besondere Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, dass diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich gesetzt wurde. Artikel 5 Im Sinne dieser Verordnung sind: a) "beschädigte Körner" Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen; b) "gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität" Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a) beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 1. (2) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (4) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. (5) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13. (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ANHANG I >PIC FILE= "L_2001168DE.001602.TIF"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2001168DE.001604.TIF"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2001168DE.001606.TIF">