32001R1171

Verordnung (EG) Nr. 1171/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 161 vom 16/06/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1171/2001 der Kommission

vom 14. Juni 2001

zur Einstellung der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3) sind für das Jahr 2001 Quoten für Blauen Wittling vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Blauem Wittling in den Gewässern der ICES-Bereiche Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Mai 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Blauem Wittling in den ICES-Bereichen Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Blauen Wittling in den ICES-Bereichen Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. Mai 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.