Verordnung (EG) Nr. 1163/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 2000
Amtsblatt Nr. L 159 vom 15/06/2001 S. 0010 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1163/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Juli bis 30. September 2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bis zum 31. Dezember 2000 wurde gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgehoben wurde, Thunfischerzeugerorganisationen der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichsentschädigung für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Frei-Grenze-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen. (2) Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Jahr 2000 ergab, dass bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg, bei Großaugenthun (Thunnus obesus) und bei Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Frei-Grenze-Preis nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zwischen dem 1. Juli und dem 30. September unter 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises lagen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2748/1999 des Rates(4) festgesetzt worden war. (3) Für die Entscheidung über eine Gewährung der Ausgleichsentschädigung für die betreffenden Erzeugnisse in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2000 sollten weiterhin die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zugrunde gelegt werden. (4) Maßgebend für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sollten die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr sein, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission(5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 80/2001(6) aufgehoben wurde, zugrunde lagen. (5) Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % dieser Schwelle übersteigen. (6) Die Mengen, die im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 3 desselbgen Artikels genannten Grenzen überschreiten. (7) In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht von höchstens 10 kg, Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei vorausgehenden Fischwirtschaftsjahre verkauft und geliefert wurden. Weil diese Mengen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschreiten, sollten die Gesamtmengen der entschädigungsfähigen Erzeugnisse beschränkt werden. (8) Für die Entschädigungsbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährt werden, gelten die Hoechstsätze nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betroffenen Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Erzeugung im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1997, 1998 und 1999 vorzunehmen. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2000 für nachstehende Erzeugnisse gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 (1) Die Entscheidung wird im Rahmen folgender Gesamtmengen je Art gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Diese Gesamtmengen werden entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10. (3) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. (4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 28. (5) ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 8. (6) ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3. ANHANG Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch vom 1. Juli bis zum 30. September 2000 auf die Erzeugerorganisationen nach Entschädigungssätzen 1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>