Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge
Amtsblatt Nr. L 159 vom 15/06/2001 S. 0004 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung darauf hin, dass der Seehechtbestand in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist. (2) Der größte Teil des betroffenen Seehechtbestands kommt in den ICES-Gebieten V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e vor. (3) Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für diesen Seehechtbestand dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss. (4) Zunächst ist es erforderlich, den Fang junger Seehechte durch folgende Maßnahmen zu begrenzen: - Anhebung der Maschenöffnung von Schleppnetzen für den Seehechtfang; zu diesem Zweck muss von den Bestimmungen abgewichen werden, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(3), zuletzt geändert durch die Verordnung 973/2001(4), für Schleppnetze festgelegt sind; und - Abgrenzung von Gebieten, in denen junge Seehechte in besonders hoher Zahl vorkommen, und Vorschrift, dass in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit großen Maschenöffnungen eingesetzt werden dürfen, und - Einführung zusätzlicher Bestimmungen, um sicherzustellen, dass der Fang junger Seehechte mit Baumkurren reduziert wird. (5) Um Angaben zu den Fängen junger Seehechte durch Schiffe zu sammeln, die gezielten Seehechtfang betreiben, sowie andere Schiffe, deren Zielart Kaisergranat ist, sollten an Bord der Schiffe, die dieser Tätigkeit nachgehen, Beobachter gestellt werden; hierbei ist der Umfang der Fangtätigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten in den betreffenden Gebieten zu berücksichtigen. (6) Um die Einhaltung der Maßnahmen in dieser Verordnung sicherzustellen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates(6), Kontrollmaßnahmen und spezifische Kontrollprogramme gemäß Artikel 34 c besagter Verordnung erforderlich. (7) Weitere Erhaltungsmaßnahmen betreffend die Fischerei auf Kaisergranat, die erhebliche Beifänge von Seehecht mit sich bringt, werden möglicherweise vorgeschlagen im Lichte des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung und der Ergebnisse von Versuchen mit selektiveren Fanggeräten, die zurzeit durchgeführt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Gebieten V, VI, VII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e. Artikel 2 (1) Ungeachtet der Bedingungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen die Fänge an Seehecht (Merluccius merluccius) an Bord von Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 20 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge mariner Lebewesen ausmachen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren. Artikel 3 Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten: a) außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, mit einer Maschenöffnung von mehr als 55 mm, deren Netztuch nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 6 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist; b) Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen; c) Grundschleppnetze, die rechteckige Maschen aufweisen, deren Seiten nicht ungefähr gleich lang sind; d) Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht. Artikel 4 Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder auszubringen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist; - unmittelbar am Kopftau oder - an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, das unmittelbar am Kopftau angeschlagen ist. Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird: a) die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt, b) das Ergebnis aus a) wird mit 5400 multipliziert, c) das Ergebnis aus b) wir durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt und d) das Ergebnis aus c) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet. Artikel 5 (1) Im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Abgrenzungen geografischer Gebiete: a) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Irlands liegen: 53° 30' N, 11° 00' W 53° 30' N, 12° 00' W 53° 00' N, 12° 00' W 51° 00' N, 11° 00' W 49° 30' N, 11° 00' W 49° 30' N, 07° 00' W 51° 00' N, 07° 00' W 51° 00' N, 10° 30' W 51° 30' N, 11° 00' W 53° 30' N, 11° 00' W und b) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Frankreichs liegen: 48° 00' N, 06° 00' W 48° 00' N, 07° 00' W 45° 00' N, 02° 00' W 44° 00' N, 02° 00' W ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 44° 00' N ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45° 30' N 45° 30' N, 02° 00' W 45° 45' N, 02° 00' W 48° 00' N, 06° 00' W. Zur Veranschaulichung enthält Anhang I eine Karte der genannten Gebiete. (2) In den Absatz 1 definierten Gebieten - ist es verboten, mit Schleppnetzen mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm Fischfang zu betreiben, und - ist es verboten, Schleppnetze mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einzusetzen, und - müssen alle Schleppnetze mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe a) - ist es verboten, Fischfang mit stationärem Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm zu betreiben, und - ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen, und - müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b) - ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm zu betreiben, und - ist es verboten, stationäre Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen, und - müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die in Anhang II angegebene Anzahl von Fangreisen mindestens ein Beobachter an Bord der Gemeinschaftsschiffe unter ihrer Flagge gestellt wird, die Schleppnetze des Maschenöffnungsbereichs 70 mm bis 99 mm in den geografischen Gebieten einsetzen, die durch gerade Linien durch die nachstehenden Koordinaten abgegrenzt werden: a) ein Punkt an der Küste Irlands bei 53° 30' N 53° 30' N, 11° 00' W 51° 30' N, 11° 00' W 51° 00' N, 10° 30' W 51° 00' N, 07° 00' W ein Punkt an der Küste Irlands bei 07° 00' W b) ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 48° 00' N 48° 00' N, 06° 00' W 45° 45' N, 02° 00' W 45° 30' N, 02° 00' W ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45° 30' N. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Dauer von mindestens 10 Fangreisen einer oder mehrerer Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge gestellt werden, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der geografischen Gebiete nach Artikel 5 mit einem Grundschleppnetz fischen, bei dem mindestens eine Reihe von Maschen mit einer Maschenöffnung von über 350 mm unmittelbar ans Kopftau angeschlagen ist und das gleichzeitig von zwei Schiffen gezogen wird. (3) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Stichprobenplan zur Umsetzung der Absätze 1 und 2, in dem unter anderem die Verteilung der Beobachter innerhalb der geografischen Gebiete angegeben ist, und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor. (4) Die Beobachter erfassen für jeden Einsatz des Fanggeräts die Maschenöffnung des Schleppnetzes und den geografischen Standort beim Einsatz und wenden ein geeignetes Probennahmeverfahren an, um Folgendes zu schätzen: a) die Gesamtmenge (nach Gewicht) aller bei jedem Einsatz des Fanggeräts gefangenen Seehechte, Kaisergranate und sonstigen marinen Lebewesen, b) die Länge der bei jedem Einsatz des Fanggeräts gefangenen Seehechte, abgerundet auf ganze Zentimeter, c) die Gesamtmenge (nach Gewicht) der angelandeten Seehechte, Kaisergranate und sonstigen marinen Lebewesen, d) die Länge der angelandeten Seehechte, abgerundet auf ganze Zentimeter. (5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, erleichtert das An- und Vonbordgehen des Beobachters und sorgt für eine angemessene Unterbringung und angemessene Arbeitsbedingungen des Beobachters. (6) Zur Veranschaulichung sind die Gebiete nach Absatz 1 im Anhang dargestellt. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Anlandungen der Schiffe, die mit Schleppnetzen mit Maschenöffnungen im Bereich 70 mm bis 99 mm in den in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebieten ohne Beobachter an Bord tätig waren, so häufig wie in Anhang III beschrieben unmittelbar nach der Anlandung Proben genommen werden. Jeder Mitgliedstaat arbeitet zu diesem Zweck einen Stichprobenplan aus, in dem unter anderem die Verteilung der Stichproben innerhalb der geografischen Gebiete angegeben ist, und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor. (2) Anhand der Stichproben muss sich Folgendes schätzen lassen: a) die Gesamtmenge der angelandeten Seehechte, Kaisergranate und sonstigen marinen Lebewesen, b) die Länge der angelandeten Seehechte, abgerundet auf ganze Zentimeter. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission binnen 220 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten und Feststellungen der auf Gemeinschaftsschiffe unter ihrer Flagge gestellten Beobachter sowie die Ergebnisse der Anlandestichproben. Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kapitän oder sein Vertreter eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge, das unter den Bedingungen von Artikel 5 fischen will oder gefischt hat, bei der Einfahrt in die Gebiete nach Artikel 5 Absatz 1 und der Ausfahrt aus diesen Gebieten obligatorisch Meldung macht. (2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst folgende Angaben: - Name des Schiffes; - Code (Einfahrt "in", Ausfahrt "out"); - Datum, Uhrzeit, Position; - Name des Kapitäns. Der Schiffskapitän vermerkt diese Angaben sowie die Uhrzeit der Übertragung der Meldung im Logbuch. (3) Schiffe, die mit einem nach Gemeinschaftsrecht anerkannten funktionsbereiten automatischen Echtzeit-Überwachungssystem ausgerüstet sind, sind von den Auflagen nach Absatz 1 ausgenommen. (4) Der Schiffskapitän oder sein Vertreter übermittelt die Meldung nach Absatz 1 gleichzeitig an den Flaggenstaat und den (die) für Fischereiüberwachung zuständigen Küstenmitgliedstaat(en), in dessen (deren) Gewässern das Schiff Fischfang betreibt. Artikel 10 (1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft Mengen von Seehecht gemischt oder zusammen mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. (2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendigen Unterstützung, um die im Logbuch angegebenen Mengen und die Seehechtfänge an Bord zu Überprüfungszwecken miteinander zu vergleichen. Artikel 11 (1) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes oder sein Vertreter, der in einem Mitgliedstaat irgendwann 250 kg oder mehr Seehecht anlanden will, unterrichtet die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der Anlandung von - dem Anlandeort, - der geschätzten Ankunftszeit an diesem Ort, - den an Bord mitgeführten Mengen Seehecht, - den anzulandenden Mengen Seehecht. (2) Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft irgendwann mehr als 500 kg Seehecht angelandet werden, so sorgt der Kapitän besagten Schiffes dafür, dass diese Anlandungen nur in den nach Artikel 12 bezeichneten Häfen erfolgen. (3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Anlandung von 250 kg Seehecht oder mehr erfolgen soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, wenn besagte Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben. Artikel 12 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Häfen, in denen Seehechtanlandungen von mehr als 500 kg erfolgen müssen. (2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Seehechtmengen bei jeder Anlandung. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten weiter. Artikel 13 (1) Werden Seehechtanlandungen nicht, wie in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehen, über Fischauktion zum Erstverkauf angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass - der Ort, an dem das Gewicht der angelandeten Seehechtmengen bestimmt wird, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dem die Anlandung erfolgt, und - die betroffenen Mengen unverzüglich den Auktionszentren oder einer anderen von den zuständigen Behörden bezeichneten Stelle gemeldet werden. (2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass alle in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Seehecht vor jedem Weitertransport gewogen werden. (3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen Seehecht, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die transportierten Seehechtmengen beigefügt. Es ist verboten, für den Transport von Seehechtmengen eine Kopie des Dokuments T2M im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu verwenden. Artikel 14 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Aber: - Artikel 10 und 11 gelten ab dem fünfzehnten Tag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, - Artikel 2, 3, 4, 5 und 9 gelten ab 1. September 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1. (3) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. (4) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (6) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. ANHANG I SEEHECHT-SCHUTZZONEN >PIC FILE= "L_2001159DE.000802.TIF"> ANHANG II MINDESTANZAHL FANGREISEN, AUF DENEN BEOBACHTER AN BORD GESTELLT WERDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III MINDESTANZAHL VON ANLANDUNGEN, BEI DENEN PROBEN GENOMMEN WERDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>