Verordnung (EG) Nr. 1142/2001 des Rates vom 7. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/2001 S. 0001 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 1142/2001 des Rates vom 7. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96(1) Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen und die Zeiträume zu verlängern, ohne dass der Markt für diese Waren gestört wird. (2) Im Falle bestimmter in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 aufgeführten Erzeugnisse liegt eine Beibehaltung der Gemeinschaftszollkontingente nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft; diese Erzeugnisse sind daher aus der Tabelle zu streichen. (3) Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist es angebracht, einen dringenden Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union geltend zu machen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2935 wird auf 80000 Tonnen festgesetzt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2711 wird auf 700000 Tonnen festgesetzt; - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2727 wird auf 10000 Tonnen festgesetzt; - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2867 wird auf 460 Tonnen festgesetzt; - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2976 wird auf 1200000 Stück festgesetzt; - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2993 wird auf 120000000 m2 festgesetzt. Artikel 2 Die in der Tabelle zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente werden mit Wirkung vom 1. Juli 2001 dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2001. Im Namen des Rates Der Präsident K. Larsson (1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2802/2000 (ABl. L 331 vom 27.12.2000, S. 55). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>