Verordnung (EG) Nr. 1128/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur vorläufigen Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0027 - 0027
Verordnung (EG) Nr. 1128/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur vorläufigen Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2001(4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehenden Grundes: Der Markt für Milcherzeugnisse ist durch eine gewisse Instabilität gekennzeichnet. Es muss deshalb verhindert werden, dass aus spekulativen Gründen Anträge gestellt werden, die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Ausführern zur Folge haben könnten. Es sollten deshalb alle Anträge abgelehnt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen der KN-Codes 0402 21, 0402 29, 0402 91, 0402 99, 0403 90 13 93/00, 0404 90 23 91/30 und 0404 90 83 91/30, die vom 1. bis 6. Juni 2001 einschließlich eingereicht wurden, wird abgelehnt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (4) ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 4.