32001R1121

Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffzienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen

Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0012 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission

vom 7. Juni 2001

zur Festsetzung der Anpassungskoeffzienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 setzt die Kommission je nach den verfügbaren Mengen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung sowie anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Summen der Referenzmengen für die traditionellen Marktbeteiligten A/B und C gegebenenfalls einen Anpassungskoeffzienten fest, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

(2) Die Summe der Referenzmengen in den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beläuft sich für die traditionellen Marktbeteiligten A/B auf 1964154 Tonnen und für die traditionellen Marktbeteiligten C auf 725180 Tonnen. Daher ist ein Anpassungskoeffizient festzusetzen und auf die Referenzmengen aller traditionellen Marktbeteiligten in den beiden Kategorien anzuwenden.

(3) Für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gelten im zweiten Halbjahr 2001 die Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001.

(4) Wegen der in der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gesetzten Frist sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 folgende Anpassungskoeffizienten festgesetzt:

- für die traditionellen Marktbeteiligten: 1,07883,

- für die traditionellen Marktbeteiligten: 0,97286.

(2) Im zweiten Halbjahr 2001 werden die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 bestimmte Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten nach Anwendung von Absatz 1 mit dem in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Koeffizienten multipliziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

(3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6.