Verordnung (EG) Nr. 1120/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften für 2001 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 412/97
Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1120/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften für 2001 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 412/97 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Verordnung (EG) Nr. 609/2001 der Kommission(3) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission(4). (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 ist der 31. August der letzte Termin für die Zahlung der finanziellen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen. Gemäß Anhang II derselben Verordnung sind die Termine für die Übermittlung der Angaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission der 1. Juni und der 1. Oktober jeden Jahres. (3) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 muss die Stichprobe der jährlich durchzuführenden Kontrollen mindestens 20 % der Erzeugerorganisationen umfassen. (4) Diese Vorschriften stellen zusätzliche verwaltungstechnische Zwänge für die Mitgliedstaaten im Vergleich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 411/97 dar. Im Jahr 2001 ist die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 am 2. April 2001 und den Terminen für die Anwendung der Vorschriften von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 und Anhang II noch kürzer als in einem normalen Anwendungsjahr. (5) Um es den Mitgliedstaaten zu erlauben, die Anträge der Erzeugerorganisationen auf finanzielle Beihilfe zu bearbeiten, was infolge der vorgenannten neuen verwaltungstechnischen Zwänge schwierig ist, ist für die Zahlung der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Betriebsfonds für das Jahr 2000 ein neuer Termin, nämlich der 15. Oktober 2001, festzusetzen. (6) Es ist angebracht, für die Übermittlung der Angaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Angaben über das Jahr 2000 einen neuen Termin, nämlich den 31. Oktober 2001, festzusetzen. (7) Es ist angebracht, für die Stichprobe der jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 2 durchzuführenden Kontrollen der Erzeugerorganisationen im Jahr 2001 einen Mindestprozentsatz von 10 % festzusetzen, falls die Mitgliedstaaten aus verwaltungstechnischen Gründen nicht in der Lage sind, die ordnungsgemäße und vollständige Amvendung dieser Vorschrift zu gewährleisten. (8) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/97(6), unterbreiten die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen. Dieser Bericht ist durch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Berichterstattung hinfällig geworden und muss den Kommissionsdienststellen ab dem Jahr 2000 nicht mehr vorgelegt werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten können die Zahlung der finanziellen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 hinsichtlich der Betriebsfonds für das Jahr 2000 bis spätestens 15. Oktober 2001 verschieben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 betreffend das Jahr 2000 spätestens am 31. Oktober 2001. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten müssen Kontrollen der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 609/2001 im Jahr 2001 bei einer Stichprobe von mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen und 30 % der Gemeinschaftsbeihilfe durchführen. Artikel 4 Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3. (3) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 4. (4) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 9. (5) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 16. (6) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 32.