32001R1082

Verordnung (EG) Nr. 1082/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch sowie zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000

Amtsblatt Nr. L 149 vom 02/06/2001 S. 0019 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1082/2001 der Kommission

vom 1. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch sowie zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2001(3), enthält die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionsankäufe von Rindfleisch. Artikel 17 enthält Bestimmungen für die Übernahme des Fleischs und die Erstkontrollen.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 können gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buschstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 590/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 826/2001(4), auch Vorderviertel, die auf Höfe der fünften Rippe gewonnen wurden, zur Intervention angekauft werden. Um die Situation hinsichtlich der Erstkontrollen bei der Übernahme von Schlachtkörpervierteln zu klären, sind die Vorschriften entsprechend zu ändern.

(3) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der englischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 590/2001 enthält einen Fehler. Außerdem ist das Wort "Artikel" im letzten Unterabsatz von Artikel 1 Absatz 7 der genannten Verordnung durch das Wort "Absatz" zu ersetzen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 590/2001 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden.

(5) In Anbetracht der Entwicklung der Lage muss diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 erhält folgende Fassung: "Kontrolliert werden jeweils Partien von maximal 20 Tonnen Schlachtkörperhälften, wie von der Interventionsstelle vorgesehen. Werden jedoch Schlachtkörperviertel angeboten, kann die Interventionsstelle Partien von mehr als 20 Tonnen Schlachtkörperhälften zulassen. Werden mehr als 20 % der Schlachtkörperhälften in einer Partie abgelehnt, so wird die gesamte Partie gemäß Absatz 6 abgelehnt."

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 590/2001 wird wie folgt berichtigt:

1. (Betrifft nur die englische Fassung).

2. In Artikel 1 Absatz 7 erhält der erste Satz des letzten Unterabsatzes folgende Fassung: "Für Erzeugnisse, die gemäß diesem Absatz angekauft werden, gilt außerdem Folgendes:"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

(3) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 30.

(4) ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 7.