Verordnung (EG) Nr. 1071/2001 der Kommission vom 31. Mai 2001 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1701/2000 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
Amtsblatt Nr. L 148 vom 01/06/2001 S. 0058 - 0058
Verordnung (EG) Nr. 1071/2001 der Kommission vom 31. Mai 2001 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1701/2000 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach allen Drittländern, mit Ausnahme Polens und verschiedener AKP-Länder, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2000 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2001(6), eröffnet. (2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. (3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Hoechsterstattung nicht angezeigt. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1701/2000 vom 25. bis 31. Mai 2001 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. (4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16. (5) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 18. (6) ABl. L 133 vom 16.5.2001, S. 7.