Verordnung (EG) Nr. 1006/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1432/94, (EG) Nr. 1486/95, (EG) Nr. 2305/95, (EG) Nr. 571/97, (EG) Nr. 1898/97 und (EG) Nr. 2562/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrlizenzregelung für Schweinefleisch
Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/2001 S. 0013 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 1006/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1432/94, (EG) Nr. 1486/95, (EG) Nr. 2305/95, (EG) Nr. 571/97, (EG) Nr. 1898/97 und (EG) Nr. 2562/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrlizenzregelung für Schweinefleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 22, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(5), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(6), insbesondere auf Artikel 30, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000(8), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(9), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2290/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Bulgarien(10), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(11), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik(12), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik(13), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Rumänien(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(15), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2766/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen(16), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95(17), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission(18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1377/2000(19), enthält die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Rindfleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1378/2000(21), enthält Bestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents im Sektor Schweinefleisch. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission(22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2867/2000(23), enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland und Litauen andererseits. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission(24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/2000(25), enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits. (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission(26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/2000(27) sind die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den in den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 vorgesehenen Regelungen festgelegt und die Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93(28) und (EG) Nr. 1590/94(29) aufgehoben worden. (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2562/98 der Kommission(30) sind die den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) festgelegt und die Verordnung (EWG) Nr. 904/90(31) aufgehoben worden. (7) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen sollte am Ende des Kontingentsjahres am 31. Dezember oder 30. Juni enden. Um die Fortsetzung des Handels im Rahmen der Einfuhrregelungen für Schweinefleisch zu ermöglichen und eine effiziente Verwaltung sicherzustellen, muss die Antragstellung für die Einfuhrlizenzen auf den Monat vor Beginn des jeweiligen Quartales vorgezogen werden. Um eine zügige Erteilung der Lizenzen zu gewährleisten, muss die Frist für die Antragstellung von zehn auf sieben Tage verkürzt werden. (8) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mengen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2305/95 und (EG) Nr. 2562/98 zu gewährleisten, muss ein Enddatum für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Ende des Kontingentsjahres festgesetzt werden. (9) Um den Schweinefleischhandel zu erleichtern und die Höhe der Sicherheiten für Einfuhrlizenzen in den Fleischsektoren anzugleichen, muss die Höhe der mit der Verordnung (EG) Nr. 2562/98 festgesetzten Sicherheit überprüft werden. (10) Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, braucht die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein und dasselbe Muster verwenden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht." 2. An Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen." 3. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 als Anhang IV angefügt. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 3 vorausgeht." 2. An Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen." 3. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 als Anhang IV angefügt. Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht." 2. An Artikel 4 wird foglender Absatz 8 angefügt: "(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang V erfolgen." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Ausstellungsjahres ab. Die aufgrund der vorliegenden Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar." 4. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 als Anhang V angefügt. Artikel 4 Die Verordnung (EG) Nr. 571/97 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müsse in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht." 2. An Artikel 4 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen." 3. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 571/97 als Anhang IV angefügt. Artikel 5 Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht." 2. An Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang V erfolgen." 3. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 als Anhang V angefügt. Artikel 6 Die Verordnung (EG) Nr. 2562/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht." 2. An Artikel 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Zeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich eingeführten Mengen der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse. Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die in Artikel 1 dritter Unterabsatz genannt sind, 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 31. Dezember des Ausstellungsjahres ab. Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind nicht übertragbar." 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung; "Artikel 6 Bei Beantragung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ist eine Sicherheit von 20 EUR je 100 kg zu stellen." 5. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 2562/98 als Anhang IV angefügt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5. (3) ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1. (4) ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3. (5) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1. (6) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12. (7) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1. (8) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7. (9) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6. (10) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1. (11) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7. (12) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1. (13) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9. (14) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17. (15) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15. (16) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8. (17) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7. (18) ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14. (19) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 30. (20) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58. (21) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 31. (22) ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 45. (23) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 14. (24) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56. (25) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 17. (26) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. (27) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 9. (28) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 80. (29) ABl. L 167 vom 1.7.1994, S. 16. (30) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 34. (31) ABl. L 93 vom 10.4.1990, S. 23. ANHANG I "ANHANG IV >PIC FILE= "L_2001140DE.001703.EPS">" ANHANG II "ANHANG V >PIC FILE= "L_2001140DE.001706.EPS">"