32001R0997R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 142 vom 29/05/2001 S. 0018 - 0019


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 139 vom 23. Mai 2001, Seite 11, veröffentlichten Text

VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2001 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für die Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.

(2) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1532/2000(3), zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 wurden die ab dem 29. April 1999 geltenden Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 ist das Verhältnis "alt für neu" kontinuierlich und möglichst rasch und in reglemäßigen Schritten zu verringern und spätestens bis zum 29. April 2003 auf Null zu senken.

(4) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 sind die Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" vom zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung an, also ab dem 3. August 2000, verringert worden.

(5) In Anbetracht der rechtlichen Verpflichtung, die Verhältnisse spätestens bis zum 29. April 2003 auf Null zu senken, sowie der wirtschaftlichen Entwicklung der unterschiedlichen Marktsegmente in der Binnenschifffahrt ist es angebracht, die Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" wiederum zu verringern.

(6) Es ist demnach zweckmäßig, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannten und durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 festgelegten sowie durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1532/2000 geänderten Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" anzupassen, ohne dadurch jedoch die Auswirkungen der seit 1990 durchgeführten Strukturbereinigungsmaßnahmen zunichte zu machen. Es ist zweckmäßig, das Verhältnis für Trockenladungsschiffe auf 0,60:1 zu senken, da sich der Wachstumstrend des Sektors fortsetzt, für den Tankschiffsektor hingegen eine geringere Anpassung auf 0,90:1 vorzunehmen, da die Lage des Sektors aufgrund des stagnierenden Marktes weiterhin besorgniserregend ist. Für Schubboote ist eine stärkere Anpassung des Verhältnisses auf 0,25:1 zweckmäßig, da der Sektor keine ausgeprägten Überkapazitäten aufweist.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission eingesetzten Sachverständigenausschusses für kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Nummer 1. werden die Zahlen "0,80:1" durch "0,60:1" ersetzt.

2. In Artikel 4 Nummer 2. werden die Zahlen "1,15:1" durch "0,90:1" ersetzt.

3. In Artikel 4 Nummer 3. werden die Zahlen "0,50:1" durch "0,25:1" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1.

(2) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64.

(3) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 74.