Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
Amtsblatt Nr. L 139 vom 23/05/2001 S. 0011 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 997/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für die Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest. (2) In dem zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 angenommenen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1532/2000(3), wurden die ab dem 29. April 1999 geltenden Verhältnisse der "Alt-für-neu-Regelung" festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 ist das Verhältnis "alt für neu" kontinuierlich und möglichst rasch und in reglemäßigen Schritten zu verringern und spätestens bis zum 29. April 2003 auf Null zu senken. Daher ist im Jahr 2000 ein neues Verhältnis "alt für neu" festzulegen. (4) In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung der unterschiedlichen Binnenschifffahrtssegmente empfiehlt es sich, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 festgelegten Verhältnisse nach unten anzupassen, ohne dadurch jedoch die Auswirkungen der seit 1990 durchgeführten Strukturbereinigungsmaßnahmen aufzuheben. Es ist zweckmäßig, das Verhältnis für Trockenladungsschiffe auf 0,80:1 zu senken, da sich der Wachstumstrend des Sektors fortsetzt, für den Tankschiffsektor hingegen eine geringere Anpassung auf 1,15:1 vorzunehmen, da die Lage des Sektors aufgrund des stagnierenden Marktes weiterhin besorgniserregend ist. Für Schubboote ist eine stärkere Anpassung des Verhältnisses auf 0,50:1 zweckmäßig, da der Sektor keine ausgeprägten Überkapazitäten aufweist. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 eingesetzten Sachverständigenausschusses für kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Ziffer 1 werden die Zahlen "1:1" durch "0,80:1" ersetzt. 2. In Artikel 4 Ziffer 2 werden die Zahlen "1,30:1" durch "1,15:1" ersetzt. 3. In Artikel 4 Ziffer 3 werden die Zahlen "0,75:1" durch "0,50:1" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischaften Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Mai 2001 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1. (2) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 64. (3) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 74.