32001R0970

Verordnung (EG) Nr. 970/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Roggen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1740/2000

Amtsblatt Nr. L 136 vom 18/05/2001 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 970/2001 der Kommission

vom 17. Mai 2001

zur Festsetzung der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Roggen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1740/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Roggen nach allen Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/2000 der Kommission(5) eröffnet.

(2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt dessen Angebot der Hoechstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Hoechstausfuhrerstattung in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von Roggen wird für die vom 11. bis zum 17. Mai 2001 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1740/2000 eingereichten Angebote auf 36,89 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.

(5) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 3.