32001R0965

Verordnung (EG) Nr. 965/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

Amtsblatt Nr. L 136 vom 18/05/2001 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 965/2001 der Kommission

vom 17. Mai 2001

zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2731/1999(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 bestimmt die Kommission innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und setzt die für die nächste Tranche verfügbaren Mengen fest.

(2) Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, daß Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Mai 2001 nach Anwendung der entsprechenden, im Anhang angeführten Verringerungssätze zu erteilen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang fallweise festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2) Die im Rahmen der folgenden Tranche verfügbaren Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 135 vom 23.12.1997, S. 22.

(2) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 39.

ANHANG

Verordnung (EG) Nr. 2603/97

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