Verordnung (EG) Nr. 932/2001 der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2001 über den Ankauf von Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 690/2001
Amtsblatt Nr. L 130 vom 12/05/2001 S. 0018 - 0019
Verordnung (EG) Nr. 932/2001 der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2001 über den Ankauf von Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemensame Marktorganisation für Rindfleisch(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 Verordnung der Kommission vom 3. April 2001 über besondere Markstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatzt 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 der Kommission ist u. a. vorgesehen, dass Ausschreibungen für den Ankauf von Rindfleisch entsprechend dem durchschnittlichen Marktpreis für die Bezugsklasse in den letzten zwei Wochen vor der Ausschreibung, in denen Preisnotierungen stattgefunden haben, eröffnet oder ausgesetzt werden. (2) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Ausschreibungsregelung in einigen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2001 auf freiwilliger Basis angewendet, während die Anwendung in anderen Mitgliedstaaten obligatorisch ist. (3) In Anwendung der oben genannten Artikel 2 und 12 werden in einer Reihe von Mitgliedstaaten Ausschreibungen für Ankäufe eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 713/2001 der Kommission(3) über den Ankauf von Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 sollte entsprechend geändert werden. (4) Da diese Verordnung unverzüglich angewendet werden sollte, ist für ihr Inkrafttreten der Tag ihrer Veröffentlichung vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 713/2001 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Mai 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8. (3) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 3. ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA Estado miembro/Medlemsstat/Mitgliedstaat/Κράτος μέλος/Member State/État membre/Stati membri/Lidstaat/Estado-Membro/Jäsenvaltiot/Medlemsstat Deutschland Nederland Österreich