32001R0927

Verordnung (EG) Nr. 927/2001 der Kommission vom 11. Mai 2001 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2282/2000 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Rundkornreis und geschliffenem Langkornreis A nach gewissen Drittländern in Europa

Amtsblatt Nr. L 130 vom 12/05/2001 S. 0004 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 927/2001 der Kommission

vom 11. Mai 2001

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2282/2000 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Rundkornreis und geschliffenem Langkornreis A nach gewissen Drittländern in Europa

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2282/2000 der Kommission(3) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/95(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ist die Festsetzung einer Hoechsterstattung nicht angezeigt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2282/2000 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Rundkornreis und geschliffenem Langkornreis A nach gewissen Drittländern in Europa vom 4. bis zum 10. Mai 2001 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3.

(3) ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 10.

(4) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25.

(5) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 8.