32001R0911

Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur Erweiterung der Liste der Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 129 vom 11/05/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission

vom 10. Mai 2001

zur Erweiterung der Liste der Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck der Einstufung der Erzeugnisse nach gemeinschaftlichen verbindlichen Normen für frisches Obst und Gemüse ist es einerseits, lauteren Handel und Markttransparenz sicherzustellen, und andererseits, von diesem Markt Erzeugnisse fernzuhalten, deren Qualität unzureichend ist. Die Einstufung leistet somit einen Beitrag zur Steigerung der Rentabilität der Erzeugung.

(2) Mit Unterstützung der Vertreter des Sektors, die in der Europäischen Vereinigung der Pilzerzeuger zusammengeschlossen sind, hat die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) unlängst einstimmig eine neue Norm für Zuchtpilze der Gattung Agaricus verabschiedet. Da die inner- und außergemeinschaftlichen Handelsströme mit Zuchtpilzen im Übrigen erhebliche Mengen und Werte erreichen, die die Verabschiedung einer Norm rechtfertigen, empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, die frisch an den Verbraucher abgegeben werden sollen und für die Qualitätsnormen gelten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird das Erzeugnis "Zuchtpilze" aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 12.