Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 100300
Amtsblatt Nr. L 120 vom 28/04/2001 S. 0001 - 0001
Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat sich beim Abschluss der Verhandlungen zu Artikel XXIV.6 GATT verpflichtet, die entstandenen Probleme zu prüfen, wenn es den Anschein hat, dass die Anwendung der "Repräsentativpreisregelung" für Getreide den Handel behindert. Bei bestimmten Lieferungen von Gerste zur Malzherstellung wurden Behinderungen festgestellt. (2) Um diese Behinderungen zu beseitigen, sollte für die Jahre 2001 und 2002 ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 eröffnet werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sollten nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für 2001 und 2002 wird ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent eröffnet für 50000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten. (2) Der anzuwendende Zollsatz des gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Kontingents beläuft sich auf 50 % des vollen, am Tag der Einfuhr anwendbaren Zollsatzes, ohne den Abschlag, der bei Einfuhren von Braugerste angewendet wird. Artikel 2 Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92; sie erlässt insbesondere Vorschriften, a) um die Qualität der Gerste zu gewährleisten sowie erforderlichenfalls Vorschriften für die Anerkennung der Dokumente, mit denen die Gewährleistung überprüft werden kann; b) um überprüfen zu können, dass die Gerste tatsächlich für die Herstellung von Malz zur Bereitung von Bier in Fässern verwendet wird, die Buchenholz enthalten. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).