32001R0743

Verordnung (EG) Nr. 743/2001 der Kommission vom 11. April 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Wittling durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Amtsblatt Nr. L 107 vom 18/04/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 743/2001 der Kommission

vom 11. April 2001

zur Einstellung der Fischerei auf Wittling durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3) sind für das Jahr 2001 Quoten für Wittling vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Wittlingsfänge im Skagerrak und Kattegat durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 19. März 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Wittlingsfänge im Skagerrak und Kattegat durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Wittling im Skagerrak und Kattegat durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. März 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.