32001R0704

Verordnung (EG) Nr. 704/2001 der Kommission vom 6. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Amtsblatt Nr. L 098 vom 07/04/2001 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 704/2001 der Kommission

vom 6. April 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2000(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig festgelegt.

(2) Der Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig(5) sieht vor, eine vereinfachte Verwaltung einzuführen, um es den Migliedstaaten zu ermöglichen, jedes Jahr nur noch etwaige Änderungen oder Anpassungen der Programme des Vorjahres mitzuteilen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Programme bis zum 15. April jedes Jahres mit. Sie können jedoch auch nur etwaige Änderungen oder Anpassungen der Programme des Vorjahres mitteilen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 1.

(3) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4.

(4) ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 65.

(5) KOM(2001) 70 endg.