32001R0681

Verordnung (EG) Nr. 681/2001 der Kommission vom 3. April 2001 zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 094 vom 04/04/2001 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 681/2001 der Kommission

vom 3. April 2001

zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe;

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2898/2000(4), werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch nach der Woche erteilt, in der die Anträge gestellt werden, falls die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen trifft.

(2) Aufgrund der Feiertage im Jahr 2001 und der unregelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts während dieser Tage ist diese Wartefrist zu kurz, um die reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, und sollte daher vorübergehend verlängert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 werden die Lizenzen die im Verlauf der nachstehend genannten Zeiträume beantragt werden, an den nachstehend ebenfalls genannten Tagen erteilt, falls bis dahin keine der in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wird:

- vom 9. bis 13. April 2001: Erteilung am 19. April 2001;

- vom 23. bis 27 April 2001: Erteilung am 4. Mai 2001;

- vom 28. Mai bis 1. Juni 2001: Erteilung am 7. Juni 2001;

- vom 17. bis 21. Dezember 2001: Erteilung am 3. Januar 2002;

- vom 24. bis 28. Dezember 2001: Erteilung am 7. Januar 2002.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9.

(4) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 32.