32001R0654

Verordnung (EG) Nr. 654/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Festsetzung der Höchstbeträge der zum Ausgleich der spürbaren Aufwertungen des Englischen Pfundes und der Schwedischen Krone im Jahr 2000 zu gewährenden Beihilfe

Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0064 - 0065


Verordnung (EG) Nr. 654/2001 der Kommission

vom 30. März 2001

zur Festsetzung der Hoechstbeträge der zum Ausgleich der spürbaren Aufwertungen des Englischen Pfundes und der Schwedischen Krone im Jahr 2000 zu gewährenden Beihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2000 wurden das Englische Pfund und die Schwedische Krone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 spürbar aufgewertet.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 können die Mitgliedstaaten den Landwirten zum Ausgleich einer spürbaren Aufwertung eine Beihilfe gewähren. Diese Beihilfe ist zu gewähren gemäß Verordnung (EG) Nr. 2808/98, der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(3).

(3) Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden bestimmt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98.

(4) Gemäß Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a) des genannten Artikels sind die Hoechstbeträge für einen bestimmten Sektor zu kürzen oder aufzuheben, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat der durchschnittliche Marktpreis mindestens den durchschnittlichen Marktpreis der Mitgliedstaaten erreicht, deren Währung im selben Zeitraum nicht spürbar aufgewertet wurde. Da diese Bedingungen im Fall der Sektoren Rindfleisch, Getreide und Milch in beiden genannten Ländern nicht erfuellt sind, dürfen die betreffenden Beträge nicht angepasst werden.

(5) Gemäß den Absätzen 3 und 6 Buchstabe b) des genannten Artikels 4 können eine oder mehrere Tranchen gekürzt werden, wenn wegen des zwischen dem Tag der Aufwertung und den für den jeweiligen Sektor geltenden Zeitpunkten der maßgeblichen Tatbestände bestehenden Zusammenhangs nicht auf die betreffende Auswirkung während des gesamten Anwendungszeitraums zu schließen ist. Diese Bedingung trifft auf den Zuckersektor zu, für den der im Wirtschaftsjahr 2000/01 tatsächlich angewandte Satz noch nicht bekannt ist. Es sind deshalb auch die in Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten, bei Nichtanwendung von Buchstabe b) festzusetzenden und bei der Berechnung der zweiten und dritten Tranche zugrunde zu legenden Hoechstbeträge der ersten Tranche zu bestimmen.

(6) Es ist überdies der in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 genannte Zeitraum festzulegen. Dieser Zeitraum muss festgelegt sein und auf die Zeit vor den Ausgleichszahlungen fallen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die für das Vereinigte Königreich wegen der 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung zu gewähren ist, beläuft sich auf höchstens 224,12 Mio. EUR.

Der in Artikel 4 Absatz 6 vorletzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte Hoechstbetrag, der bei der Berechnung der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe zugrunde gelegt wird, beläuft sich, bezogen auf die spürbare Aufwertung im Jahr 2000, auf 235,35 Mio. EUR.

Artikel 2

Der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die für Schweden wegen der 2000 eingetretenen spürbaren Aufwertung zu gewähren ist, beläuft sich auf höchstens 11,12 Mio. EUR.

Der in Artikel 4 Absatz 6 vorletzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte Hoechstbetrag, der bei der Berechnung der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe zugrunde gelegt wird, beläuft sich, bezogen auf die spürbare Aufwertung im Jahr 2000, auf 11,84 Mio. EUR.

Artikel 3

Der in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 genannte Zeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2000.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(3) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.