32001R0653

Verordnung (EG) Nr. 653/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge des am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 geltenden Wechselkurses für das Pfund Sterling

Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0062 - 0063


Verordnung (EG) Nr. 653/2001 der Kommission

vom 30. März 2001

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge des am 31. Dezember 2000 und am 1. Januar 2001 geltenden Wechselkurses für das Pfund Sterling

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 kann eine Ausgleichsbeihilfe gewährt werden, wenn der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs niedriger als der zuvor gültige Wechselkurs ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat.

(2) Der Wechselkurs für das Pfund Sterling für den am 31. Dezember 2000 und 1. Januar 2001 eintretenden maßgeblichen Tatbestand ist niedriger als der zuvor gültige Kurs.

(3) Die Bedingungen, unter denen die Ausgleichsbeihilfe zu gewähren ist, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(3), festgelegt.

(4) Die Beträge der Ausgleichsbeihilfe werden gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 festgesetzt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands am 31. Dezember 2000 und 1. Januar 2001 festgestellten Verringerung des Wechselkurses für das Pfund Sterling gegenüber dem zuvor gültigen Wechselkurs gewährt werden kann, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(3) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.

ANHANG

Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>