32001R0471

Verordnung (EG) Nr. 471/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0052 - 0052


Verordnung (EG) Nr. 471/2001 der Kommission

vom 8. März 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/1999(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich von Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgesetzt. In Artikel 7 der genannten Verordnung ist der Zeitplan festgelegt, nach dem die Anträge auf Zahlung von Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen zu stellen sind, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums vermarktet wurden.

(2) Nach diesem Zeitplan können derzeit fünf Vorschusszahlungen vorgenommen werden. Um den Liquiditätsschwierigkeiten der Erzeuger Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit bestehen, bis zur Festlegung des Betrags der Ausgleichsbeihilfe und zur Zahlung des Restbetrags einen sechsten Vorschuss für die im November und Dezember vermarkteten Bananen zu zahlen.

(3) Es sind die hierzu erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und besondere Verwaltungsvorschriften für die Gewährung der Beihilfe für das Jahr 2000 vorzusehen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Anträge sind einzureichen:

a) für die Vorschüsse jeweils spätestens am 30. der Monate März, Mai, Juli, September und November des Vermarktungsjahres sowie spätestens am 30. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe beantragt wurde, für die Bananen, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums vermarktet werden;

b) für die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe spätestens am 10. Februar nach dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wurde.

Der Saldo umfasst die Berichtigung der für Bananen gewährten Beträge, die in den Zeiträumen nach Buchstabe a) unter Zugrundelegung der endgültigen Beihilfe vermarktet werden.

Für das Jahr 2000 sind die Anträge auf Zahlung der Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für die im November und Dezember vermarkteten Bananen bis zum 30. März 2001 und die Anträge auf Zahlung des Restbetrags bis zum 11. April 2001 einzureichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

(3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5.

(4) ABl. L 170 vom 6.7.1999, S. 7.