Verordnung (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur
Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0037 - 0049
Verordnung (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Vorausgegangene Untersuchungen betreffend Singapur (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1103/93(2) der Kommission (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen des KN-Codes ex 8423 81 50 mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea in die Gemeinschaft eingeführt. (2) Im Oktober 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93(3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea ein. 1995 wurden die für ausführende Hersteller in Singapur geltenden Zölle durch die Verordnung (EG) Nr. 2937/95(4) erhöht, da festgestellt wurde, dass die ausführenden Hersteller in Singapur die geltenden Zölle übernommen hatten. 2. Vorausgegangene Untersuchungen betreffend die betroffene Ware (3) Im April 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 993/93(5) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan ein. Diese Maßnahmen sind ebenfalls Gegenstand einer Überprüfung, die im April 1998 eingeleitet wurde(6). (4) Am 16. September 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan. Diese Untersuchung wurde im November 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000(8) abgeschlossen, mit der endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in diesen Ländern eingeführt wurden. 3. Überprüfungsantrag (5) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea(9) erhielt die Kommission einen (nur Singapur betreffenden) Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfiel. (6) Der Antrag wurde damit gegründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Untersuchung ein(10). Die Einleitung nach Artikel 11 Absatz 3 stützte sich auf die in dem Antrag aufgestellte Behauptung, dass die Dumpingspannen seit der vorausgegangenen Untersuchung erheblich gestiegen waren und das Außerkrafttreten der Maßnahmen daher zu einem Anstieg von Dumping und Schädigung führen würde. 4. Untersuchung (7) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die den Überprüfungsantrag unterstützten, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer und einen Verwenderverband sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Überprüfung und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (8) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von zwei Gemeinschaftsherstellern und einem ausführenden Hersteller in Singapur. Ferner sandte die Kommission Fragebogen an die Einführer und an Eurocommerce, dem eine Vielzahl kleiner Verwender in der Gemeinschaft vertretenden Verband. Weder die Einführer, noch die Verwender oder der Verwenderverband beantworteten den Fragebogen. (9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung sowie des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Ausführender Hersteller: - Teraoka Weigh System PTE Ltd, Singapur Gemeinschaftshersteller: - Bizerba GmbH & Co. KG, Balingen, Deutschland - GEC Avery Ltd., (Tochtergesellschaft der General Electric Company, plc), Birmingham, Vereinigtes Königreich (10) Die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung betraf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Schadensuntersuchungszeitraum" genannt). (11) Wegen der Komplexität der Untersuchung und insbesondere der Auswirkungen des Euro-Effekts auf die Untersuchung (vgl. Randnummer 39) überstieg diese Überprüfung die in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene normale Dauer von 12 Monaten. (12) Alle betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der vorausgegangenen Untersuchung um elektronische Waagen für den Einzelhandel (nachstehend "REWS" genannt) mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben, des KN-Codes ex 8423 81 50. REWS werden in verschiedenen Typen oder mit verschiedenen Leistungsmerkmalen und Technologien hergestellt. Hier unterscheidet der Wirtschaftszweig drei Marktsegmente, und zwar das untere, das mittlere und das obere Marktsegment. Diese Segmente reichen von freistehenden REWS ohne eingebauten Drucker bis zu komplizierteren Modellen mit voreinstellbaren Tasten und der Möglichkeit der Integration in computergesteuerte Kontroll- und Verwaltungssysteme. (14) Obgleich die Verwendungsmöglichkeiten von REWS variieren können, bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der verschiedenen REWS-Typen. Außerdem lässt sich keine klare Trennlinie zwischen den drei Marktsegmenten ziehen, da die Modelle in benachbarten Segmenten oft austauschbar sind. Deshalb sind sie wie bei der Ausgangsuntersuchung für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen. 2. Gleichartige Ware (15) Die Untersuchung ergab, dass die verschiedenen in Singapur hergestellten und verkauften REWS und die aus Singapur in die Gemeinschaft ausgeführten REWS trotz unterschiedlicher Größe, Lebensdauer, Spannung oder Gestaltung die gleichen technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen und folglich als gleichartige Waren anzusehen sind. Desgleichen sind alle in der Gemeinschaft hergestellten REWS und die aus Singapur in die Gemeinschaft ausgeführten REWS trotz geringer technischer Unterschiede im Wesentlichen in allen ihren Eigenschaften gleichartig. C. DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS 1. Vorbemerkungen (16) Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Überprüfung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kombiniert mit einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3, wobei letztere zur Prüfung der Behauptung, das schädigende Dumping habe zugenommen, eingeleitet wurde. Die Kommission beschloss, die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht fortzuführen, da die von den ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen gering waren und die Beweise zur Feststellung einer dauerhaften Veränderung der Umstände nicht ausreichten. Die Feststellungen der Kommission stützen sich daher auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen. (17) Eurostat-Daten zufolge wurden im Untersuchungszeitraum 449 REWS aus Singapur in die Gemeinschaft eingeführt; im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung, die zur Einführung der zu überprüfenden Maßnahmen führte, wurden 4500 Stück eingeführt. (18) Der einzige kooperierende Hersteller in Singapur, Teraoka Weigh System PTE Ltd., gab an, dass er 315 Stück in die Gemeinschaft ausführte. Den Eurostat-Daten zufolge entfallen hierauf 70 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft, so dass die Nichtmitarbeit erheblich ist. 2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings (19) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient diese Art von Überprüfung dazu festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings (20) Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist zunächst zu untersuchen, ob Dumping vorliegt und dann, ob dieses Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Die Feststellungen betreffend das Dumping, die im Zuge der Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 getroffen wurden, gelten auch für diese Überprüfung. Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings (21) Da die Feststellungen zu dem wahrscheinlichen Anhalten des Dumpings als solche für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Maßnahmen nicht als maßgeblich angesehen werden können, da sie sich auf geringe Ausfuhren eines langsam auslaufenden Modells in die Gemeinschaft stützten, wurde auch die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen untersucht. Bestimmte Indikatoren lassen darauf schließen, dass eine Wiederaufnahme dieser Einfuhren in die Gemeinschaft in bedeutenden Mengen wahrscheinlich ist. Ermöglicht wird dieser Anstieg der Mengen wahrscheinlich zum einen durch die Rückverlegung von Teilen der Produktion, die relativ mobil ist, von mit ausführenden Herstellern in Singapur geschäftlich verbundenen Betrieben in anderen Drittländern nach Singapur und zum anderen durch eine Umlenkung eines Teils der Verkäufe von zahlreichen anderen Drittlandsmärkten in die Gemeinschaft, um Vorteil aus den etwas höheren Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ziehen. Zudem wird diese Wahrscheinlichkeit durch die Tatsache, dass Maßnahmen gegenüber Japan gelten, noch verstärkt. (22) Der ausführende Hersteller machte geltend, dass eine Rückverlegung von Teilen der Produktion nach Singapur, die dann in die Gemeinschaft verkauft werden können, unwahrscheinlich sei. Dies gelte insbesondere für die Betriebe, die sich in der Gemeinschaft befänden. Diese Betriebe arbeiteten jedoch an dieser Untersuchung nicht mit, und dieses Argument konnte daher nicht geprüft werden. Die Vorgeschichte zeigt, dass die Produktion sehr mobil ist und relativ kurzfristig verlegt werden kann im Falle von Maßnahmen wie der Einführung von Antidumpingzöllen. So wurden beispielsweise die Betriebe in der Gemeinschaft nach der Einführung solcher Zölle eingerichtet. (23) Was die Preise der Einfuhren der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft betrifft, so sprechen gute Gründe für die Annahme, dass diese Einfuhren gedumpt sein würden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine bedeutende Menge der Ausfuhren aus Singapur in andere Drittländer, in denen keine Maßnahmen gelten, (Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Malaysia, Indonesien, Republik Korea, Israel und Thailand) zu gedumpten Preisen verkauft werden. Würden die auf diesen anderen Drittlandsmärkten in Rechnung gestellten Preise auch für die Verkäufe in die Gemeinschaft in Rechnung gestellt, läge ebenfalls Dumping vor. Dies wäre auch dann noch der Fall, wenn die Preise etwas erhöht würden, um die derzeit in der Gemeinschaft vorherrschenden und im Vergleich zu diesen anderen Drittländern etwas höheren Preise widerzuspiegeln. Die Untersuchung ergab keinerlei Hinweis darauf, dass das relativ hohe Niveau der Preise in Singapur sich in absehbarer Zukunft ändern wird, so dass angesichts der bisherigen Dumpingpraktiken im Zusammenhang mit dieser Ware durchaus davon ausgegangen werden kann, dass etwaige erneute bedeutende Ausfuhren in die Gemeinschaft zu Preisen verkauft würden, die unter denjenigen in Singapur lägen. (24) Dem ausführenden Hersteller zufolge lagen keine Beweise dafür vor, dass die Verkäufe des ausführenden Herstellers in diese anderen Drittländer gedumpt waren, und übermittelte diesbezügliche Berechnungen für die Ausfuhren eines Modells sowie Angaben über die bei der Ausfuhr dieses Modells in die Gemeinschaft erzielten Gewinnspannen. Diese Angaben waren jedoch keine stichhaltigen Beweise für das Vorliegen von Dumping bzw. dafür, dass diese Verkäufe nicht gedumpt waren, nicht zuletzt weil die Angaben nur ein Modell betrafen sowie aufgrund der Tatsache, dass die bei den Verkäufen in die Gemeinschaft erzielten Gewinne nicht relevant sind. Die Feststellungen der Kommission zum Dumping der Ausfuhren in diese Drittländer stützten sich auf die von dem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen über alle seine Verkäufe in Drittländer, die das Vorliegen von Dumping deutlich zeigten, da die Ausfuhrpreise generell erheblich unter den in Singapur in Rechnung gestellten Preisen lagen. Dumpinguntersuchung nach Artikel 11 Absatz 3 (25) Zur Prüfung der Behauptung in dem Überprüfungsantrag, dass die Dumpingspannen im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen steigen würden, wurde im Rahmen der Untersuchung überprüft, ob im Untersuchungszeitraum gedumpt wurde. In diesem Zusammenhang arbeitete nur ein ausführender Hersteller an der Untersuchung mit, und während der Untersuchung behauptete diese Partei, dass sie ihre Verkäufe in die Gemeinschaft nicht länger dumpen würde, und beantragte, die für ihre Ausfuhren geltenden Maßnahmen aufzuheben. (26) Bei der Prüfung der Behauptung des ausführenden Herstellers, dass kein Dumping mehr vorläge, und des Antrags auf Aufhebung der Maßnahmen wurde die Tatsache berücksichtigt, dass im Untersuchungszeitraum Maßnahmen in Kraft waren und dass daher etwaige Dumpingberechnungen durch diese Maßnahmen verzerrt sein könnten, insbesondere was die Menge und die Preise dieser Ausfuhren in die Gemeinschaft betrifft. In dem bei dieser Untersuchung zugrunde gelegten Zeitraum exportierte der ausführende Hersteller 315 Stück. Diese Menge war zwar sehr viel kleiner als diejenige, die in dem Zeitraum der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ausgeführt worden war, wurde aber für die Berechnung einer neuen Dumpingspanne als ausreichend angesehen. Der Großteil dieser Einfuhren wurde an einen Einführer in den Niederlanden verkauft, der an dieser Untersuchung nicht mitarbeitete, mit dem ausführenden Hersteller aber geschäftliche Beziehungen unterhielt, die über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinausgingen. Da diese Partei nicht mitarbeitete, konnte nicht ordnungsgemäß ermittelt werden, ob sich diese Beziehung auf die Preise der fraglichen Ausfuhren auswirken konnte. (27) Außerdem gab es nach Aussagen des ausführenden Herstellers noch eine geschäftlich mit ihm verbundene Partei in der Gemeinschaft, die an dieser Untersuchung auch nur insofern mitarbeitete, als dass sie einige allgemeine Informationen über ihre Tätigkeit übermittelte. Daher konnte nicht schlüssig festgestellt werden, ob dieses Unternehmen direkt oder indirekt am Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft beteiligt war. (28) Ferner stützte der ausführende Hersteller seine Behauptung, dass kein Dumping vorlag, auf einen Vergleich der Preise eines Modells bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft mit den Verkaufspreisen einer neueren Version dieses Modells in Singapur, wobei letztere um mehr als 20 % berichtigt wurden, um die angeblich höheren Produktionskosten des in Singapur verkauften Modells zu berücksichtigen. (29) Der ausführende Hersteller legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass diese Unterschiede die auf dem Markt in Singapur in Rechnung gestellten Preise beeinflussten. So wurden z. B. keine Nachweise übermittelt für die Preise des alten und des neuen Modells, als Letzteres auf den Markt gebracht wurde. Die Verkäufe in nicht zur Gemeinschaft gehörende Drittländer wurden daraufhin geprüft, ob sie eine Grundlage für etwaige Berichtigungen boten, und diese Prüfung ergab, dass beim Verkauf beider Modelle auf demselben Markt kein eindeutiges Preisgefüge vorlag, das die Behauptung bestätigen konnte. In einigen Ländern entsprachen sich die Preise beider Modelle annähernd, während in anderen Ländern das "ältere" Modell und in wieder anderen Ländern hingegen das neuere Modell teurer war. Ein Vergleich der durchschnittlichen Preise der beiden Modelle in Drittländern ergab, dass der Preis des neueren Modells rund 6 % höher war. (30) Unter diesen Umständen wurde festgestellt, dass das Dumping nur dann beseitigt wäre, wenn die beantragte Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gewährt würde. Würde diese Berichtigung nicht oder nur im Umfang der Preisunterschiede zwischen den beiden fraglichen Modellen auf Drittlandsmärkten gewährt, läge weiterhin ein bedeutendes Dumping vor. (31) Somit führen die relativ geringe Einfuhrmenge lediglich eines Modells, das sich zudem in der Auslaufphase befindet und für das kein gleichartiges Modell in Singapur verkauft wurde, die Nichtmitarbeit seitens der geschäftlich verbundenen Parteien bzw. Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft, die in einem Maße geschäftlich miteinander verbunden sind, das über eine normale Käufer/Verkäufer-Beziehung hinausgeht, zu dem Schluss, dass keine zuverlässige Dumpingspanne für den gesamten Untersuchungszeitraum ermittelt werden kann. (32) Aus denselben Gründen wird der Antrag auf Erhöhung der Zölle abgelehnt. Zölle können nur dann erhöht oder gesenkt werden, wenn sich zuverlässig feststellen lässt, dass sich die Umstände im Untersuchungszeitraum dauerhaft verändert haben. In diesem Zusammenhang lagen keine stichhaltigen Beweise vor, die eine Erhöhung der Zölle rechtfertigen konnten. Die Tatsache, dass Maßnahmen in Kraft sind, schien erheblich zur Verhütung eines Dumpings bedeutender Mengen beigetragen zu haben. (33) Für die ausführenden Hersteller in Singapur, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, stützte sich die Dumpinguntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. In diesem Zusammenhang ist es angemessen, davon auszugehen, dass die stichhaltigsten verfügbaren Informationen diejenigen sind, die in der vorausgegangenen Untersuchung herangezogen wurden. Als residuale Dumpingspanne wurde daher die in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelte Residualspanne von 31,0 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt. Schlussfolgerung (34) Die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 ergab, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten und/oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 konnte nicht fortgeführt werden, da eine solche Überprüfung nur gerechtfertigt ist, wenn eine dauerhafte Veränderung der Umstände nachgewiesen wird. D. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR REWS 1. Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (35) Seit der Einführung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren aus Singapur im Jahre 1993 unterzog sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprogramm, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. An der vorausgegangenen Untersuchung arbeiteten insgesamt neun Unternehmen mit; nach der Umstrukturierung waren im Untersuchungszeitraum nur noch fünf dieser Unternehmen aktiv. Wie unter Randnummer 8 erwähnt, arbeiteten zwei der Unternehmen an dieser Untersuchung mit. Während der Untersuchung wurde deutlich, dass andere Gemeinschaftshersteller ähnliche Umstrukturierungen durchführten. (36) Die Produktion der kooperierenden Gemeinschaftshersteller machte im Untersuchungszeitraum 39 %, d. h. einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion aus. Diese Hersteller werden nachstehend als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet. Ferner unterstützten zwei große Unternehmen den Überprüfungsantrag, arbeiteten aber nicht voll an der Untersuchung mit. Die Produktion der Hersteller, die den Antrag unterstützten, war daher repräsentativ, da sie deutlich über 50 % der Gemeinschaftsproduktion betrug. (37) Es sei darauf hingewiesen, dass für die Zwecke der genannten Ermittlung der Repräsentativität der Gemeinschaftsproduktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Grundverordnung bei der Definition der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft die Produktion aller in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen, die mit ausführenden Herstellern in den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpenden Ländern geschäftlich verbunden sind, nicht berücksichtigt wurde. 2. REWS-Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (38) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der überprüften Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Angaben im Überprüfungsantrag (über die Verkäufe der nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller) sowie der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmengen bestimmt. Der Verbrauch entwickelte sich im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt: REWS-Verbrauch in der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (39) Die Zunahme des Verbrauchs im Jahre 1997 und im Untersuchungszeitraum war in erster Linie die Folge eines einmaligen Anstiegs der Nachfrage seitens der Einzelhändler im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (nachstehend "Euro-Effekt" genannt). Ab 1997 wurde den Einzelhändlern zunehmend bewusst, dass sie die alten REWS gegen Euro-konforme Modelle austauschen mussten. Dies führte zu einer verstärkten Nachfrage nach REWS in der Gemeinschaft, und die Verkaufsmenge stieg. Diese Verbesserung der Lage wird jedoch von kurzer Dauer sein, und ein Rückgang der Verkaufsmengen auf das normale Niveau im Jahr 2000 und deutlich darunter ab 2001 ist absehbar, bis ab 2004 wieder das normale Niveau erreicht wird. (40) Die Rechtsvertreter der ausführenden Hersteller in Singapur übermittelten anders lautenden Angaben zum Verbrauch. Bei der von ihnen übermittelten Zahl handelte es sich um eine Extrapolation, die sich weitgehend auf die Angaben über das Jahr 1996 in einem Mitgliedstaat stützten. Nach Auffassung der Kommission waren die Informationen aus den von ihr herangezogenen Quellen genauer, vollständiger und auf einem neueren Stand. 3. Betroffene Einfuhren Einfuhrmenge (41) Den Eurostat-Daten zufolge (auf der Grundlage des gesonderten Taric-Codes 8423 81 50 10) entwickelten sich die Einfuhren von REWS aus Singapur im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt: Einfuhrmenge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (42) Der Rückgang der Einfuhrmenge im Jahr 1996 kann im Wesentlichen auf den höheren Zollsatz für Teraoka Weigh System PTE Ltd. zurückgeführt werden, der im Anschluss an die Überprüfung wegen der Übernahme des Zolls mit der Verordnung (EG) Nr. 2937/95 eingeführt wurde. (43) Der kooperierende ausführende Hersteller in Singapur verkaufte im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt nur ein Modell (nachstehend "Modell A" genannt), und die Einfuhrmengen waren im Schadensuntersuchungszeitraum, wie die folgende Tabelle zeigt, sehr gering: Einfuhrmenge >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Teraoka Weigh System PTE Ltd. behauptete, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Singapur unter der Geringfügigkeitsschwelle läge. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Geringfügigkeits-Bestimmungen der Grundverordnung nur bei neuen Verfahren nach Artikel 5 und nicht bei Überprüfungen geltender Maßnahmen nach Artikel 11 greifen. Außerdem dürfte die Tatsache, dass Maßnahmen gelten, bereits einen Rückgang der Einfuhrmengen aus diesem Land bewirkt haben. Preisverhalten der ausführenden Hersteller (45) Da die ausführenden Hersteller im Grunde nicht mitarbeiteten, musste die Kommission prüfen, welche Informationen für die Analyse des Preisverhaltens der ausführenden Hersteller verfügbar waren. In diesem Zusammenhang wurde es nicht als angemessen angesehen, Eurostat-Daten zugrunde zu legen, da diese keinen Aufschluss über die fraglichen Modelle gaben. Als angemessenste Grundlage wurden daher die Informationen des einzigen ausführenden Herstellers angesehen, der Verkaufsdaten für den Gemeinschaftsmarkt übermittelte. So wurden die Preise repräsentativer Modelle des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen des jeweils vergleichbaren Modells des kooperierenden ausführenden Herstellers verglichen auf der Stufe der Verkäufe ohne Antidumpingzölle und auf derselben Handelsstufe (den Händlern/Einführern in Rechnung gestellte Preise) im Untersuchungszeitraum. Für Unterschiede in der Qualität mussten keine Berichtigungen vorgenommen werden, da die zugrunde gelegten Modelle nach der Käufervorstellung identisch sowie unmittelbar und uneingeschränkt vergleichbar waren. Obwohl die Auffassung vertreten wurde, dass diese Modelle einen fairen Vergleich zuließen, ließen sich nur schwer bzw. keine eindeutigen Schlüsse ziehen, weil der Wert der Ausfuhren dieses ausführenden Herstellers nur gering war. Auf der Grundlage der begrenzten Anzahl von Geschäftsvorgängen, über die Angaben verfügbar waren, wurde für die fraglichen gedumpten Einfuhren jedoch eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. (46) An dieser Stelle ist zu bemerken, dass der kooperierende ausführende Hersteller irreführende Angaben über den Status des in dieser Berechnung berücksichtigten wichtigsten Einführers gemacht hatte. Ursprünglich war den Kommissionsdienststellen mitgeteilt worden, dass der Einführer mit dem Ausführer in Singapur nicht geschäftlich verbunden war, später wurden sie jedoch als "zur Teraokagruppe gehörend" bezeichnet. Der Einführer arbeitete an der Untersuchung zwar nicht mit, und über seine Beziehungen zu dem ausführenden Hersteller konnten daher keine schlüssigen Erkenntnisse gewonnen werden, aber die Kommission ging davon aus, dass die Einfuhrpreise durch eine mögliche Beziehung nicht beeinflusst waren, und legte sie als beste verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde. (vgl. Randnummer 45). 4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (47) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussten. Bestimmte Faktoren werden jedoch nicht eingehend behandelt, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Laufe dieser Untersuchung nicht relevant waren. Außerdem lassen diese Faktoren nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Gesamtentwicklung zu. Produktion, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände (48) Die Produktion aller REWS ging von 1994 bis 1996 zurück, stieg danach aber, wie unter Randnummer 39 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Schadensuntersuchungszeitraum um 13 %. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Produktion und Kapazität >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Umfang der Lagerbestände war nach allgemeinem Dafürhalten für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht relevant, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Bestellung produzierte, so dass es so gut wie keine Lagerhaltung gab. Verkaufsvolumen (49) Die Gesamtmenge der REWS-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging von 1994 bis 1996 zurück, stieg danach aber, wie unter Randnummer 39 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an. Verkäufe in Stück >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Umsatz (50) Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit allen REWS erzielte Umsatz ging von 1994 bis 1997 zurück, stieg danach aber, wie unter Randnummer 39 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an. Umsatz in ECU >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Marktanteil und Wachstum (51) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1994 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um drei Prozentpunkte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte also nicht uneingeschränkt Nutzen aus dem Wachstum des Gemeinschaftsmarkts ziehen. Preisentwicklung (52) Die Entwicklung der REWS-Preise in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufspreise der Modelle aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Modellreihen untersucht. Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer entwickelten sich im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt: Entwicklung der REWS-Preise >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Verkaufspreise aller Modellreihen fielen zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um 13 %. Dieser Rückgang der Durchschnittspreise betraf alle Modellreihen gleichermaßen. Rentabilität (53) Die Umsatzrentabilität stieg für alle REWS zusammengenommen von einem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1994 auf über 10 % im Untersuchungszeitraum. Zu Beginn des Schadensuntersuchungszeitraums lag die Umsatzrentabilität konstant unter der Rate, die für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs als notwendig erachtet wird. Die höhere Rentabilität im Jahre 1997 und im Untersuchungszeitraum ist auf den bereits erwähnten Euro-Effekt, der die Verkäufe vorübergehend ansteigen ließ, und, in geringerem Maße, wie unter Randnummer 35 dargelegt, auf die Folgen der massiven Umstrukturierungen des Wirtschaftszweigs zurückzuführen. Außerdem dürften sich auch die Antidumpingmaßnahmen günstig ausgewirkt haben. Sonstige leistungsbezogene Faktoren (54) Der Cashflow sowie die Möglichkeiten zur Beschaffung von Kapital (oder Investitionen) und die Kapitalrendite wurden nicht im Einzelnen untersucht, da eine solche Analyse die Lage des Unternehmens insgesamt betreffen würde. Auf die anderen Geschäftsbereiche des Unternehmens entfallen mehr als 50 % seines Gesamtumsatzes, so dass eine Gesamtanalyse für die betroffene Ware nicht unbedingt repräsentativ wäre. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unbedeutend angesehen werden. Produktivität, Beschäftigung und Löhne (55) Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Schadensuntersuchungszeitraum um 32 % zurückging. Produktivität je Beschäftigten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (56) Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Schadensuntersuchungszeitraum um 50 %. (57) Angesichts des Anteils der anderen Geschäftsbereiche an der Tätigkeit des Unternehmens insgesamt wurden die Löhne nicht im Einzelnen untersucht. Eine solche Analyse würde die Lage des Unternehmens insgesamt betreffen und wäre für die betroffene Ware nicht unbedingt repräsentativ. Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (58) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte umfangreiche Umstrukturierungen durch und verbesserte seine Produktions- und Vertriebsverfahren, um aus den geltenden Maßnahmen Nutzen ziehen zu können. Dennoch erzielte er wegen des anhaltenden Preisdrucks nur geringe Spannen, was zu Marktanteileinbußen und einem Arbeitsplatzabbau führte. Die Rentabilität verbesserte sich im Laufe des Schadensuntersuchungszeitraums, stieg aber, wie unter Randnummer 39 erwähnt, lediglich auf ein Niveau, das zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreichte, was in erster Linie auf den einmaligen Euro-Effekt zurückzuführen war, und die Gewinne werden voraussichtlich rasch wieder auf das im größten Teil des Schadensuntersuchungszeitraums vorherrschende Niveau zurückgehen. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten schlechten Lage nicht vollständig erholte. E. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG 1. Untersuchung der Lage der ausführenden Hersteller in Singapur (59) Die Entwicklung der Einfuhren aus Singapur wurde unter Randnummer 41 beschrieben. Die höheren Antidumpingzölle nach der Untersuchung wegen der Übernahme der Zölle, die im Dezember 1995 in Kraft traten, dürften sich anschließend auf die Einfuhrmenge ausgewirkt haben. (60) Die ausführenden Hersteller in Singapur verkauften ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt, wenngleich in geringeren Mengen, und der antragstellende Wirtschaftszweig behauptete, dass sie nicht die gesamte Warenpalette verkauften, sondern sich auf den Verkauf bestimmter Modelle in bestimmten Mitgliedstaaten konzentrierten. Die Kommission prüfte diese Behauptung und stellte anhand der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers über dessen Verkäufe fest, dass sich die Einfuhren bestimmter Modelle eindeutig auf bestimmte Märkte konzentrierten, auf denen die Ausführer glaubten, in erster Linie durch niedrige Preise konkurrieren zu können, ohne dass sie, im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, umfangreiche Verkaufs- und Vertriebsnetze benötigten. Der Einzelhandel in der Gemeinschaft wird zunehmend durch große Supermarktketten beherrscht, die jährliche Kaufverträge für REWS aushandeln. Daher reagiert der REWS-Markt sehr empfindlich auf Billigangebote, die den Druck auf die Preise verstärken. Nach Auffassung der Kommission könnten Billigangebote durch Einfuhren aus Singapur leicht zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen, wenn die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden. (61) Die Erfahrungen mit den Antidumpinguntersuchungen betreffend REWS zeigen, dass die Produktion mobil ist. Nach Ansicht der Kommission würden bei Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware die Ausfuhren aus Singapur rasch wieder ihr vorheriges schädigendes Niveau erreichen und dies, angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchung, dass das Dumping anhielt, zu gedumpten Preisen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da der wichtigste Hersteller in Singapur mit einem Hersteller in Japan geschäftlich verbunden ist, d. h. einem Hersteller in einem Land, in dessen Fall Untersuchungsergebnissen zufolge ein Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist. (62) Abgesehen von dem vorstehenden Argument einer etwaigen Produktionsverlagerung waren die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers über die Kapazitätsauslastung unklar. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass im Untersuchungszeitraum die Kapazitätsauslastung 63 % der nominellen Produktionskapazität und über 100 % des erreichbaren Produktionsniveaus betrug. Die Kommission zog jedoch den Schluss, dass angesichts der Mobilität der Produktion und der Leichtigkeit, mit der neue Produktionsanlagen errichtet werden konnten, die Produktion und die Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gesteigert werden könnten. (63) Der wichtigste ausführende Hersteller machte geltend, dass in der Zwischenzeit Produktionsanlagen in der Gemeinschaft errichtet worden waren, so dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anstieg der Ausfuhren aus Singapur in die Gemeinschaft unwahrscheinlich sei. Diese Betriebe arbeiteten an der Untersuchung jedoch nicht mit. Aus den wenigen übermittelten Informationen ging eindeutig hervor, dass in der Gemeinschaft nur sehr wenige Modelle hergestellt wurden, und die Kommissionsdienststellen gelangten zu dem Schluss, dass zur Vervollständigung des Angebots Einfuhren aus Singapur auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden. Sollten die Maßnahmen tatsächlich außer Kraft treten, sei eine Rückverlegung der Produktion von Europa nach Singapur möglich. (64) Ferner ist zu bemerken, dass der wichtigste ausführende Hersteller seine Ware auch auf anderen Märkten (in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Israel, der Republik Korea, Indonesien und Malaysia) zu Billigpreisen verkauft. Bei insgesamt 665 in diese Länder verkauften Stück lagen die Verkaufspreise (ohne Zölle) rund 9 % unter den Preisen desselben Modells auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dies zeigt eindeutig, dass der Gemeinschaftsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen für die ausführenden Hersteller in Singapur sehr attraktiv wäre. (65) Im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen würden diese Preise niedrig und auf einem gedumpten Niveau bleiben, und durch die Einfuhren würde Druck auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeübt, da die Mengen aufgrund der größeren Attraktivität des Marktes steigen dürften. 2. Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (66) Im Untersuchungszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch den Euro-Effekt seine Verkaufsmenge erhöhen. Dieses Phänomen ist jedoch, wie unter Randnummer 39 dargelegt, vorübergehend. Angesichts der möglichen gedumpten Billigeinfuhren aus Singapur im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ist mit einem weiteren Rückgang der Preise und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu rechnen. (67) Die Verkaufspreise sanken zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum im Durchschnitt um 13,3 %, und dieser Trend wird vermutlich anhalten, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil zu halten versucht. 3. Schlussfolgerung zum Wiederauftreten der Schädigung (68) In Anbetracht der Feststellungen unter den Randnummern 59 bis 67 wird der Schluss gezogen, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ein Wiederauftreten der Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung wahrscheinlich ist. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte die Kommission, dass der Gemeinschaftsmarkt für REWS empfindlich auf Preisdruck reagiert, da große Verwender überwiegen. (69) Die Kommission berücksichtigte die Schlussfolgerung, dass Produktionsanlagen relativ leicht von einem Land in ein anderes Land verlegt werden können, wodurch vorhandene Kapazitäten ausgebaut werden, und unter den Randnummern 59 bis 65 wurde dargelegt, warum der Gemeinschaftsmarkt für die ausführenden Hersteller in Singapur im Vergleich zu einigen ihrer Drittlandmärkte weiterhin attraktiv ist. (70) Das Auslaufen der Maßnahmen würde daher wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen und langfristig die Lebensfähigkeit der Gemeinschaftsproduktion gefährden. F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeine Bemerkungen (71) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der Antidumpingzölle dem Interesse der Gemeinschaft als Ganzes zuwiderliefe. Bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware, berücksichtigt. Um die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen beurteilen zu können, forderte die Kommission die genannten betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen auf. (72) Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung; untersucht wurde also eine Situation, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten. Aufgrund der Art und des Zeitpunkts dieser Untersuchung konnte daher geprüft werden, ob sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen negativ auf die betroffenen Parteien auswirkten. (73) Die Kommission prüfte ferner, inwiefern sich die Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren aus Singapur auf das spezifische Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer betroffener Parteien, einschließlich der gewerblichen Endverwender, auswirken würden. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (74) Angesichts der anhaltend schwachen wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Rentabilität (zu Beginn des Schadensuntersuchungszeitraum und mittelfristig), die Beschäftigung und den Marktanteil, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen gegen das schädigende Dumping mit Sicherheit verschlechtern wird. Bei der vorausgegangenen Überprüfung betreffend REWS mit Ursprung in Singapur wurde erwartet, dass angesichts der Verluste bestimmter Gemeinschaftshersteller in dieser Zeit einige Hersteller die REWS-Produktion einstellen und Arbeitsplätze abbauen würden. Die Maßnahmen wurden 1993 zwar aufrechterhalten, aber Arbeitsplätze wurden dennoch abgebaut, und die Unternehmen hielten sich nur durch einen Konsolidierungsprozess mit Fusionen und Übernahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt. (75) Ein weiteres Schrumpfen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und jede weitere Verschlechterung seiner Lage würde sich negativ auf die Beschäftigung und die Investitionen im Wirtschaftszweig selbst auswirken und auch die Zulieferer und die mit der Produktion verbundenen Bereiche innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Mitleidenschaft ziehen. Denn die REWS-Technologie und die Technologien für eine ganze Reihe anderer Waren hängen miteinander zusammen. Beispiele hierfür sind andere Typen elektronischer Waagen (z. B. Industriewaagen) und im Einzelhandel eingesetzte Geräte (z. B. Schneidemaschinen). Jeder Verlust von technischem Know-how bei den REWS-Waren wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs in den verwandten Bereichen insgesamt beeinträchtigen. (76) Außerdem zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft alles versuchte, um der Konkurrenz aus Singapur und anderen Ländern standzuhalten. Er ergriff z. B. folgende Maßnahmen: a) stärkere Konsolidierung (weniger Unternehmen); b) Stilllegung von Überkapazitäten; c) verstärkter Einsatz moderner Produktionstechniken (z. B. Produktion auf Bestellung, verstärkte Mechanisierung und Informatisierung); d) Steigerung der Produktivität; e) Kostensenkung durch Auslagerung der Herstellung bestimmter Bauteile und f) Investitionen in neue Modellreihen. (77) Die Gemeinschaftshersteller zeigten sich also bereit und entschlossen, auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent und wettbewerbsfähig zu bleiben, und können aus dem Schutz vor unfairen Handelspraktiken durch Antidumpingmaßnahmen Nutzen ziehen. 3. Interessen anderer Parteien (78) Kommission forderte einen Interessenverband des Einzelhandels, der eine Vielzahl von Verwendern der betroffenen Ware (Supermärkte) repräsentiert, zur Mitarbeit auf, um festzustellen, ob wesentliche Auswirkungen auf die Verwender zu erwarten waren. (79) Dieser Verband teilte der Kommission inoffiziell mit, dass von den Verwendern im Einzelhandel keine Antworten eingehen würden. Andere betroffene Parteien meldeten sich nicht. Diese mangelnde Mitarbeit ist zweifellos darauf zurückzuführen, dass bei den Verwendern nur ein kleiner Teil der Gesamtkosten auf REWS entfallen. Die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf diesem sehr wettbewerbsintensiven Markt können als unbedeutend angesehen werden. (80) Die Kommission forderte auch die Einführer in der Gemeinschaft auf, ihren Standpunkt darzulegen, aber der Fragebogen wurde nicht beantwortet. Es liegt auf der Hand, dass die Aufhebung der Maßnahmen den Einführern ermöglichen würde, die Verkaufspreise zu senken und größere Spannen zu erzielen. Die folgende höhere Rentabilität wäre angesichts der vorstehenden Feststellungen zu Dumping und Schädigung allerdings einzig und allein eine Folge anhaltenden Dumpings. 4. Schlussfolgerung (81) Es liegt auf der Hand, dass die geringe Mitarbeit seitens der Verwender und Einführer Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen auf diese Bereiche erschwert. Dennoch wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen, vor allem im Einzelhandel, wo der Anteil der REWS-Kosten an den Gesamtkosten sehr gering ist, unbedeutend wären. (82) Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der große Anstrengungen zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit unternommen hat, ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut bedeutend geschädigt würde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zieht zwar einstweilen Nutzen aus der Einführung des Euro, sollten die Maßnahmen aber außer Kraft treten und angesichts des abklingenden Euro-Effekts wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern und die Lebensfähigkeit der gesamten Gemeinschaftsproduktion gefährdet. (83) Aus diesen Gründen sprechen nach Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen. G. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN (84) Diese Überprüfung wurde nach Artikel 11 Absatz 2 und nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 wurde eingeleitet zur Prüfung der Behauptung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Umstände hätten sich verändert und das Auslaufen der Maßnahmen würde ein verstärktes Dumping nach sich ziehen. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, beschloss die Kommission in diesem Fall, die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht weiterzuführen. Die Feststellungen der Kommission stützen sich daher auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen. (85) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (86) Aus den unter Randnummer 11 dargelegten Gründen betreffend die Dauer der Untersuchung wird es als angemessen angesehen, die Geltungsdauer der Maßnahmen auf vier Jahre zu beschränken - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren elektronischer Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423 81 50 10) mit Ursprung in Singapur wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf der Grundlage des Nettopreises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Die Antidumpingzölle werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. März 2001. Im Namen des Rates Der Präsident I. Thalén (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (2) ABl. L 112 vom 6.5.1993, S. 20. (3) ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 1. (4) ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 30. (5) ABl. L 104 vom 29.4.1993, S. 4. (6) ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 11. (7) ABl. C 262 vom 16.9.1999, S. 8. (8) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42. (9) ABl. C 125 vom 23.4.1998, S. 3. (10) ABl. C 324 vom 22.10.1998, S. 4.